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Beschluss

1 Ta 804/04

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2004:1221.1TA804.04.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 21.10.2004 – 3 Ca 1178/03 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.960,00 €

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 21.10.2004 – 3 Ca 1178/03 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.960,00 € Gründe I. Die Parteien streiten mit der seit April 2003 vor dem Arbeitsgericht Münster anhängigen Klage um die Dauer des zwischen ihnen begründeten Arbeitsverhältnisses, Arbeitsvergütung in Höhe von 1.285,90 € netto für den Monat März 2003 auf der Grundlage einer vom Beklagten erteilten Gehaltsabrechnung sowie hiergegen zur Aufrechnung gestellte bzw. im Wege der Wiederklage verfolgte Schadensersatzforderungen des Beklagten in Höhe von insgesamt 8.613,60 €, die der Beklagte auf strafbare Handlungen des Klägers stützt. Der Beklagte stellt zudem die Aktivlegitimation des Klägers hinsichtlich des von ihm verfolgten Gehaltsanspruchs in Abrede. Die Staatsanwaltschaft Münster hat gegen den Kläger wegen des Verdachts ermittelt, verschiedene Straftaten begangen zu haben. Sie hat Anklage u.a. wegen solcher Handlungen des Klägers erhoben, mit denen der Beklagte seine Ansprüche gegen den Kläger begründet (Amtsgericht Münster – Schöffengericht – 12 Ls 190/04 – [41 Js 718/04]). Das Arbeitsgericht hatte zunächst im Kammertermin vom 07.07.2004 auf Antrag des Beklagten den Rechtsstreit bis zur Erledigung des bei der Staatsanwaltschaft Münster unter dem Aktenzeichen 41 Js 167/04 laufenden Strafverfahrens ausgesetzt. Ebenfalls im Kammertermin hatte es den Beklagten darauf hingewiesen, dass es die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche noch nicht für schlüssig dargelegt ansehe. Auf die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Klägers hat das Arbeitsgericht seinen Aussetzungsbeschluss wieder aufgehoben und Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung angesetzt. Im Kammertermin vom 21.10.2004 hat der Beklagte erneut die Aussetzung des Verfahrens, und zwar bis zum Ausgang des Strafverfahrens 12 Ls 190/04, beantragt. Diesen Antrag hat das Arbeitsgericht zurückgewiesen und Verkündungstermin anberaumt. Seine ablehnende Entscheidung hat das Arbeitsgericht damit begründet, dass die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft bzw. der Ausgang des Strafverfahrens die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit nicht unmittelbar beeinflussen würde. Es sei Aufgabe des Beklagten selbst, seinen Schadensersatzanspruch schlüssig darzulegen. Gegen den ihm am 27.10.2004 zugestellten Beschluss hat der Beklagte mit am 10.11.2004 beim Arbeitsgericht Münster eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, nur über das Ergebnis des Strafverfahrens sei ihm eine effektive Rechtsverfolgung möglich. Zumindest könne er seine Ansprüche erst nach ihm unverschuldet verschlossen gebliebener Akteneinsicht näher substantiieren. Abgesehen davon sei zu berücksichtigen, dass jedenfalls das Strafgericht offenbar das Ermittlungsergebnis für ausreichend für eine Hauptverhandlung erachte und von einer Strafbarkeit ausgehe. Divergierende Entscheidungen zweier deutscher Gerichte seien hier nur über eine Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits vermeidbar. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde des Beklagten nicht abgeholfen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte verwiesen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte (§§ 252, 567, 569 ZPO, 78 ArbGG), mithin zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet. § 252 ZPO eröffnet die sogenannte Verfahrensbeschwerde. Der Prüfung des Beschwerdegerichts unterliegt die Frage, ob das aussetzende oder eine Aussetzung ablehnende Gericht von seinem ihm nach § 149 ZPO eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Dies ist hier der Fall. Hinsichtlich des Begehrens des Klägers, mit dem er die Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.10.2003 festgestellt wissen will, scheitert eine Aussetzung nach § 149 ZPO bereits daran, dass die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe, strafrechtlich relevante Handlungen begangen zu haben, das Feststellungsbegehren nicht berühren. Die Parteien streiten insoweit vielmehr darum, ob das Arbeitsverhältnis bereits durch eine Eigenkündigung des Klägers oder sonstige Beendigungstatbestände vor dem 31.10.2003 wirksam beendet worden ist. Die von der Beklagten in Abrede gestellte Aktivlegitimation des Klägers hinsichtlich seines Gehaltsanspruchs für März 2003 hat mit dem Ermittlungs- bzw. Strafverfahren gegen den Kläger ebenfalls nichts zu tun. Soweit sich der Beklagte hinsichtlich des Gehaltsanspruchs des Klägers und zur Begründung der Widerklage auf Handlungen des Klägers stützt, die Gegenstand es Strafverfahrens sind, kommt grundsätzlich eine Aussetzung nach § 149 ZPO in Betracht. Dabei sind aber bei der vom Arbeitsgericht zu treffenden Ermessungsentscheidung die Dauer der Verzögerung der Verfahrenserledigung – insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Beschleunigungsgrundsatzes des § 9 Abs. 1 ArbGG – gegen den möglichen Erkenntnisgewinn aus einem Ermittlungs- bzw. Strafverfahren gegeneinander abzuwägen. Hier musste das Gericht bereits die ungewöhnlich lange Verfahrensdauer berücksichtigen. Vor allem aber durfte es eine Aussetzung nur dann beschließen, wenn es zumindest den Verdacht einer durch den Kläger begangenen strafbaren Handlung zum Nachteil des Beklagten angenommen hätte und es die Aufklärungsmöglichkeiten des Arbeitsgerichts zum Beispiel wegen komplexer, verwickelter Sachverhalte und Hintergründe für deutlich weniger geeignet hielte als die der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichts. Der angefochtene Beschluss lässt erkennen, dass das Arbeitsgericht auf der Grundlage des beiderseitigen Vorbringens der Parteien gerade nicht die vom Beklagten erhobenen Vorwürfe gegen den Kläger für ausreichend begründet hält und es auch keinen Anlass sieht, dem Beklagten die Möglichkeit zu geben, den aus seiner Sicht notwendigen ergänzenden Vortrag mittelbar über die Staatsanwaltschaft bzw. das strafgerichtliche Verfahren einzuholen. Der Standpunkt des Arbeitsgerichts, das Vorbringen des Beklagten zu seinen Schadensersatzansprüchen sei nicht schlüssig, beinhaltet eine materiell-rechtliche Würdigung, die das Beschwerdegericht im Rahmen der Entscheidung über das Aussetzungsbegehren des Beklagten nicht zu prüfen hat (OLG Düsseldorf v. 03.11.1997 – 13 W 51/97). Dies gilt auch für den Einwand des Beklagten, das Arbeitsgericht habe zumindest für den Komplex „Schuhe verschenken“ in die Beweisaufnahme einzutreten. Es hält sich auch im Rahmen des Ermessens des Arbeitsgerichts, wenn es wegen des aus seiner Sicht bereits unschlüssigen Vorbringens des Beklagten von einer Aussetzung absieht. Der Beklagte, der nach seinen Angaben im Schriftsatz vom 21.10.2004 – offenbar am Tag der Kammerverhandlung – Akteneinsicht tatsächlich erhalten hat, hat auch mit seiner Beschwerde nicht dargetan, dass und welche Erkenntnisse die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren gewonnen hat, die über das von ihm bereits Vorgetragene maßgeblich hinausreichen. Die sofortige Beschwerde des Beklagten war somit mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 72, 78 ArbGG sind nicht gegeben. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bestimmt sich nach §§ 3 ff. ZPO. Das Beschwerdegericht hat ein Fünftel des Streitwerts der Hauptsache (dreifaches Bruttogehalt des Klägers bei der Beklagten = 3 x 2.300,00 € ; Märzgehalt: 1.285,90 €; Wert der Schadensersatzforderung: insgesamt 8.613,60 €) zugrunde gelegt.