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Beschluss

10 TaBV 85/04

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Formalisierte Krankengespräche nach einem betrieblichen Siedler‑Konzept sind mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs.1 BetrVG. • Ein abgeschlossener Durchführungsanspruch des Betriebsrats aus einer Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede besteht; diese begründet jedoch kein generelles Verbot weiterer individueller Krankengespräche. • Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 BetrVG setzt einen kollektiven Bezug voraus; individuelle Einzelsituationen ohne kollektive Wirkung sind mitbestimmungsfrei. • Unterlassungsanträge des Betriebsrats müssen nach § 253 ZPO hinreichend bestimmt sein; pauschale Globalanträge sind unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mitbestimmung bei Krankengesprächen: Siedler‑Konzept vs. individuelle Einzelfälle • Formalisierte Krankengespräche nach einem betrieblichen Siedler‑Konzept sind mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs.1 BetrVG. • Ein abgeschlossener Durchführungsanspruch des Betriebsrats aus einer Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede besteht; diese begründet jedoch kein generelles Verbot weiterer individueller Krankengespräche. • Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 BetrVG setzt einen kollektiven Bezug voraus; individuelle Einzelsituationen ohne kollektive Wirkung sind mitbestimmungsfrei. • Unterlassungsanträge des Betriebsrats müssen nach § 253 ZPO hinreichend bestimmt sein; pauschale Globalanträge sind unzulässig. Der gemeinsame Betriebsrat klagt gegen Arbeitgeber, die außerhalb eines vereinbarten "Siedler‑Konzepts" einzelne Krankengespräche geführt haben sollen. Das Siedler‑Konzept regelt vier standardisierte Gesprächsstufen zur Reduzierung krankheitsbedingter Fehlzeiten. Die Personalabteilung hatte 2003 auf Veranlassung von Fachvorgesetzten mit mehreren Mitarbeitern Gespräche über deren Erkrankungen geführt; Inhalt und Ablauf dieser Gespräche sind zwischen den Parteien streitig. Der Betriebsrat verlangt Unterlassung solcher Gespräche ohne Zustimmung des Betriebsrats beziehungsweise Feststellung ihrer Mitbestimmungspflicht. Die Arbeitgeber erklären, die Gespräche seien Einzelfallmaßnahmen aus Fürsorge‑ oder Kontrollgründen und nicht systematisch; das Siedler‑Konzept schließe solche individuellen Gespräche nicht aus. Das Arbeitsgericht Bochum wies die Anträge zurück; das LAG Hamm bestätigte dies und verwarf die Beschwerde als unzulässig bestimmt und materiell unbegründet. • Antragsbefugnis und Verfahrensführung: Der Betriebsrat ist antragsbefugt; ein formeller Beschluss zur Einleitung des Verfahrens lag vor. • Bestimmtheitsanforderung: Unterlassungsanträge müssen konkrete, tatbestandlich umschriebene Handlungen bezeichnen. Pauschale Anträge, die ein generelles Verbot sämtlicher Krankengespräche außerhalb des Siedler‑Konzepts fordern, verstoßen gegen § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO und sind unzulässig. • Durchführungsanspruch aus Vereinbarungen: Ein Anspruch des Betriebsrats auf Durchführung abgeschlossener Betriebsvereinbarungen bzw. Regelungsabreden besteht grundsätzlich nach § 77 Abs.1 BetrVG; dies begründet jedoch keinen Anspruch auf Unterlassung sämtlicher weiterer Gespräche, wenn diese nicht durch die Vereinbarung geregelt sind. • Mitbestimmungsumfang nach § 87 Abs.1 BetrVG: Mitbestimmung setzt einen kollektiven Bezug voraus. Formalisierte, standardisierte Krankengespräche zur Regelung betrieblicher Ordnung (Siedler‑Konzept) sind mitbestimmungspflichtig. Einzelgespräche, die aus besonderem Anlass und auf Veranlassung des Vorgesetzten geführt werden und keine kollektive Wirkung haben, betreffen individuelle Maßnahmen und sind mitbestimmungsfrei. • Teilnahmerechte des Betriebsrats: Bei individuellen Krankengesprächen hat der betroffene Arbeitnehmer nach § 82 Abs.2 Satz2 BetrVG das Recht, ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen; weitergehende Mitbestimmungsrechte bestehen nicht. • Beweiswürdigung und Anlass der Gespräche: Die vom Betriebsrat gerügten Gespräche wurden als Einzelfälle mit individuellem Anlass gewürdigt; Äußerungen einzelner Personalmitarbeiter über die Unwirksamkeit des Siedler‑Konzepts begründen keinen kollektiven Bezug. • Rechtsbeschwerde: Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum BAG wurde versagt, da keine Erfordernis vorlag. Die Beschwerde des Betriebsrats wird zurückgewiesen. Die Anträge waren überwiegend unzulässig unbestimmt, weil sie ein generelles Verbot aller Krankengespräche außerhalb des Siedler‑Konzepts verlangten, ohne die betroffenen konkreten Gesprächsarten zu umschreiben. Materiell besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 BetrVG für individuelle Einzelfallgespräche ohne kollektiven Bezug; nur formalisierte Gespräche nach dem Siedler‑Konzept sind mitbestimmungspflichtig. In individuellen Fällen kann der betroffene Arbeitnehmer ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen, weitergehende Unterlassungsansprüche stehen dem Betriebsrat hier nicht zu. Daher bleibt der erstinstanzliche Beschluss zu Lasten des Betriebsrats bestehen.