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Urteil

18 Sa 1584/04

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem AWbG setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach § 1 AWbG freistellt. • Ein nach § 5 Abs.1 AWbG einzuhaltender schriftlicher Mitteilungs- und Nachweiszeitraum (mindestens sechs Wochen) ist Verfahrensvoraussetzung; verspätete Antragstellung schließt den Freistellungsanspruch aus. • Eine zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffene vorbehaltliche Vereinbarung über nachträgliche Vergütung greift nicht, wenn die gesetzlich vorausgesetzte rechtzeitige Antragstellung fehlt.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach AWbG bei verspäteter Antragstellung • Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem AWbG setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach § 1 AWbG freistellt. • Ein nach § 5 Abs.1 AWbG einzuhaltender schriftlicher Mitteilungs- und Nachweiszeitraum (mindestens sechs Wochen) ist Verfahrensvoraussetzung; verspätete Antragstellung schließt den Freistellungsanspruch aus. • Eine zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffene vorbehaltliche Vereinbarung über nachträgliche Vergütung greift nicht, wenn die gesetzlich vorausgesetzte rechtzeitige Antragstellung fehlt. Der Kläger, seit 1992 als Brauingenieur bei der Beklagten beschäftigt, beantragte Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme "Rettungssanitäter-Aufbaulehrgang" für 29.09.2003–03.10.2003. Erste Mitteilungen erfolgten mündlich und per E‑Mail im August 2003; der Personalleiter lehnte bezahlte Teilnahme ab. Der Kläger reichte am 18.08.2003 nach eigenen Angaben weitere Unterlagen ein; darüber besteht Streit. Am 26.09.2003 vereinbarten die Parteien eine vorläufig unbezahlte Freistellung mit dem Vorbehalt, dass das Arbeitsgericht bei rechtmäßigem Anspruch nachträglich Entgelt zahlt. Der Kläger nahm an der Lehrveranstaltung teil und verlangte Entgeltfortzahlung in Höhe von 802,15 EUR. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Anspruchsnorm: §§ 1, 7 AWbG; Voraussetzung ist eine Freistellung nach § 1 AWbG durch den Arbeitgeber. • Die vertragliche Vereinbarung vom 26.09.2003 knüpft die nachträgliche Vergütung an das Vorliegen eines vom Gericht festgestellten berechtigten Freistellungsanspruchs. • Nach § 5 Abs.1 AWbG musste der Arbeitnehmer mindestens sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn schriftlich Mitteilung machen und die Nachweise (Anerkennung, Programm mit Zielgruppe, Lernzielen, Inhalten und Ablauf) vorlegen. • Ein vollständiger schriftlicher Antrag mit den gesetzlich geforderten Unterlagen lag nach den Feststellungen frühestens am 18.08.2003 vor, somit innerhalb von weniger als sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung; daher ist die Antragstellung verspätet. • Die Frist ist verfahrensrechtliche Voraussetzung für den Freistellungs- und Vergütungsanspruch, da sie mit dem Ablehnungsrecht des Arbeitgebers und dem Zweck der Vorschrift verknüpft ist. • Weil die Voraussetzungen des AWbG nicht erfüllt sind, greift auch die nachträgliche Vergütungszusage nicht. • Kostenentscheidung und Zurückweisung der Berufung folgen aus § 97 Abs.1 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Kläger erhält keine Entgeltfortzahlung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz. Begründet ist dies damit, dass die gesetzlich vorgeschriebene rechtzeitige schriftliche Mitteilung nebst den Nachweisen nach § 5 Abs.1 AWbG nicht eingehalten wurde, womit ein Freistellungsanspruch nach §§ 1, 7 AWbG fehlt. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung über eine vorbehaltliche nachträgliche Vergütung ist wirkungslos, weil sie an das Vorliegen eines vom Gericht festgestellten Freistellungsanspruchs anknüpfte, der aufgrund der verspäteten Antragstellung nicht besteht. Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt; eine Revision wurde nicht zugelassen.