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Beschluss

4 Sa 498/04

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist für jede Instanz gesondert zu bewilligen; im Berufungsverfahren ist die Erfolgsaussicht nicht zu prüfen, wenn der Gegner Berufung eingelegt hat (§119 Satz 2 ZPO). • Öffnet die Insolvenz des Gegners nach §240 ZPO das Hauptsacheverfahren, so unterbricht dies auch das PKH-Verfahren; der Insolvenzverwalter ist zunächst zur Entscheidung über die Fortführung des Rechtsstreits anzuhören (§86 InsO). • Wurde das PKH-Gesuch wegen unvollständiger Unterlagen nicht entschieden und werden die Unterlagen nachgereicht, ist das Gesuch bei Eingang der nachgereichten Unterlagen entscheidungsreif; Rückwirkung der Bewilligung beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt der vollständigen Nachreichung (§117 ZPO). • Bei obligatorischer Prozessvertretung ist die Beiordnung eines Anwalts nach §121 Abs.1 ZPO erforderlich. • Prozesskostenhilfe kann mit Ratenfestsetzung bewilligt werden, wenn der Bedarf und eine Teilzahlungsmöglichkeit glaubhaft gemacht sind.
Entscheidungsgründe
Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Nachreichung fehlender Unterlagen bei Insolvenzeröffnung • Prozesskostenhilfe ist für jede Instanz gesondert zu bewilligen; im Berufungsverfahren ist die Erfolgsaussicht nicht zu prüfen, wenn der Gegner Berufung eingelegt hat (§119 Satz 2 ZPO). • Öffnet die Insolvenz des Gegners nach §240 ZPO das Hauptsacheverfahren, so unterbricht dies auch das PKH-Verfahren; der Insolvenzverwalter ist zunächst zur Entscheidung über die Fortführung des Rechtsstreits anzuhören (§86 InsO). • Wurde das PKH-Gesuch wegen unvollständiger Unterlagen nicht entschieden und werden die Unterlagen nachgereicht, ist das Gesuch bei Eingang der nachgereichten Unterlagen entscheidungsreif; Rückwirkung der Bewilligung beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt der vollständigen Nachreichung (§117 ZPO). • Bei obligatorischer Prozessvertretung ist die Beiordnung eines Anwalts nach §121 Abs.1 ZPO erforderlich. • Prozesskostenhilfe kann mit Ratenfestsetzung bewilligt werden, wenn der Bedarf und eine Teilzahlungsmöglichkeit glaubhaft gemacht sind. Der Kläger begehrt im zweitinstanzlichen Kündigungsschutzverfahren Prozesskostenhilfe. Das Hauptsacheverfahren wurde durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten unterbrochen. Das Landesarbeitsgericht forderte den Kläger auf, den amtlichen PKH-Vordruck vollständig auszufüllen und entsprechende Belege nachzureichen. Der Kläger reichte die Unterlagen nach; daraufhin prüfte das Gericht die Voraussetzungen der PKH-Bewilligung. Da im Berufungsverfahren Anwaltsvertretung vorgeschrieben ist, wurde ein Rechtsanwalt beigeordnet. Schließlich wurde die Bewilligung mit monatlicher Ratenpflicht angeordnet. • Verfahrensgrundsatz: Prozesskostenhilfe ist instanzbezogen zu erteilen; im Berufungsverfahren entfällt die Erfolgsaussichtsprüfung, wenn der Gegner Berufung eingelegt hat (§119 Satz 1 und 2 ZPO). • Zeitpunkt der Erfolgsaussicht: Grundsätzlich ist für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich; es widerspräche dem Zweck der PKH, einen offensichtlich aussichtslosen Prozess zu ermöglichen. • Insolvenzfolge: Die Insolvenzeröffnung führt zur Unterbrechung des Hauptsacheverfahrens nach §240 Satz 1 ZPO; diese Unterbrechung erstreckt sich auch auf das PKH-Verfahren, weil der Insolvenzverwalter über die Fortführung entscheiden kann (§86 InsO). • Ausnahme für "steckengebliebene" Anträge: Wurde vor Unterbrechung bereits ein Versäumnisurteil erlassen oder war das PKH-Gesuch bereits entscheidungsreif, kann rückwirkend bewilligt werden. • Nachreichungspflicht: Wegen der Formvorschriften des §117 ZPO ist der amtliche Vordruck inklusive entsprechender Belege erforderlich; bei Nachreichung wird die Bewilligungsreife mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen erreicht und Rückwirkung kann frühestens von diesem Zeitpunkt an gewährt werden. • Verfahrenserfordernis: Bei vorgeschriebener Vertretung ist die Beiordnung eines Anwalts nach §121 Abs.1 ZPO verpflichtend. • Leistungsfähigkeit: Aus den glaubhaft gemachten Angaben ergab sich, dass der Kläger monatlich 15,00 Euro als Beitrag zu den Prozesskosten leisten kann. Das Landesarbeitsgericht bewilligte dem Kläger für die zweite Instanz Prozesskostenhilfe in vollem Umfang mit Wirkung vom 30.07.2004 und ordnete einen Rechtsanwalt bei. Die Bewilligung erfolgte unter der Auflage, dass der Kläger monatlich 15,00 Euro zu zahlen hat. Begründend führte das Gericht aus, dass die nachgeführten Unterlagen die Entscheidungsreife des PKH-Antrags herbeigeführt haben und die Insolvenzeröffnung des Gegners die PKH-Prüfung nicht grundsätzlich verhindert, sondern eine Unterbrechung des Verfahrens bewirkt, die die Nachholung der Entscheidung erlaubt. Die Beiordnung des Anwalts war wegen der Pflicht zur anwaltlichen Vertretung in der Berufungsinstanz erforderlich. Damit hat der Kläger in der Sache Erfolg; die PKH wurde rückwirkend ab dem Zeitpunkt der vollständigen Nachreichung bewilligt.