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Urteil

19 Sa 2429/04

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Kündigungsschreiben auf dem Briefbogen der Arbeitgeberin, unterzeichnet vom Geschäftsführer, begründet nicht ohne ausdrückbare persönliche Verpflichtung einen Schuldbeitritt oder eine Zahlungsgarantie des Geschäftsführers. • Ein Geschäftsführer haftet nicht generell für Sozialplanabfindungen der Arbeitgeberin, wenn er am Abschluss des Sozialplans nicht beteiligt war und keine persönliche Zusage abgegeben hat. • Das Unterlassen, Abfindungen durch Sicherungsleistungen zu garantieren, ist grundsätzlich nicht sittenwidrig und begründet keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers. • Schadensersatzansprüche wegen Insolvenzverschleppung sind nur in begrenztem Umfang dem Insolvenzgläubiger bzw. im Insolvenzverfahren geltend zu machen; ein voller Erfüllungsanspruch steht dem Gläubiger nicht ohne weiteres zu.
Entscheidungsgründe
Keine persönliche Haftung des Geschäftsführers für Sozialplanabfindung • Ein Kündigungsschreiben auf dem Briefbogen der Arbeitgeberin, unterzeichnet vom Geschäftsführer, begründet nicht ohne ausdrückbare persönliche Verpflichtung einen Schuldbeitritt oder eine Zahlungsgarantie des Geschäftsführers. • Ein Geschäftsführer haftet nicht generell für Sozialplanabfindungen der Arbeitgeberin, wenn er am Abschluss des Sozialplans nicht beteiligt war und keine persönliche Zusage abgegeben hat. • Das Unterlassen, Abfindungen durch Sicherungsleistungen zu garantieren, ist grundsätzlich nicht sittenwidrig und begründet keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers. • Schadensersatzansprüche wegen Insolvenzverschleppung sind nur in begrenztem Umfang dem Insolvenzgläubiger bzw. im Insolvenzverfahren geltend zu machen; ein voller Erfüllungsanspruch steht dem Gläubiger nicht ohne weiteres zu. Der Kläger forderte von dem Beklagten, einem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH seiner insolvent gewordenen Arbeitgeberin, Zahlung einer ihm nach Sozialplan zustehenden Abfindung in Höhe von 9.373 EUR. Der Sozialplan war bereits mit dem Betriebsrat vereinbart worden, bevor der Beklagte Geschäftsführer wurde. Der Beklagte kündigte dem Kläger auf dem Briefbogen der Arbeitgeberin und verwies in dem Schreiben auf die Abfindung, deren Auszahlung mit der letzten Gehaltsabrechnung erfolgen solle. Die Arbeitgeberin zahlte Abfindungen nicht; im Dezember 2003 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger meldete die Forderung zur Tabelle an und klagte gegen den Beklagten auf Zahlung; er machte geltend, das Kündigungsschreiben enthalte eine persönliche Zusage und der Beklagte hätte Sicherungsmaßnahmen treffen müssen. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers blieb erfolglos. • Keine vertragliche Verpflichtung des Beklagten: Aus Wortlaut und Umständen des Kündigungsschreibens ergibt sich nicht, dass der Beklagte persönlich als Schuldner oder Garant einstehen wollte; das Schreiben ist als Erklärung der Arbeitgeberin zu verstehen. • Schuldbeitritt und Garantie setzen erkennbares persönliches Interesse oder eine ausdrückliche Erklärung voraus; hier fehlen entsprechende Anhaltspunkte. • Kein Schadensersatz wegen Unterlassen von Sicherungen: Der Geschäftsführer haftet nicht sittenwidrig, weil er nicht dafür sorgte, dass Abfindungen durch Treuhand oder ähnliche Sicherungen abgesichert wurden; Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, Sicherheiten zu leisten. • Gleichbehandungs- und betriebsverfassungsrechtliche Aspekte: Es besteht keine Pflicht, Insolvenzrisiken des Sozialplans durch Sicherheitsleistungen auszuschließen; das BetrVG/InsO regeln andere Schutzmöglichkeiten wie den Widerruf des Sozialplans bei baldiger Insolvenz und den Abschluss mit dem Insolvenzverwalter. • Keine haftungsbegründende Täuschung: Die Mitteilung über die Abfindung war als Hinweis auf den Sozialplan zu verstehen; eine Täuschungsabsicht oder ein ersatzfähiger Vertrauensschaden durch Unterlassen der Kündigungsschutzklage ist nicht substantiiert dargetan. • Insolvenzverschleppung/Haftung nach HGB/InsO: Etwaige Ansprüche aus verspäteten Insolvenzanträgen führen allenfalls zu einer Quotenkürzung durch den Insolvenzverwalter; der Kläger hat keinen konkreten Zeitpunkt oder Quotenschaden dargestellt und kann deshalb keinen vollen Erfüllungsanspruch geltend machen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der Sozialplanabfindung. Es fehlt an einer persönlichen vertraglichen Verpflichtung des Geschäftsführers und an einem ersatzfähigen Schaden wegen Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen oder wegen Insolvenzverschleppung. Ein Schadensersatzanspruch scheitert auch daran, dass durch die Insolvenzregelungen nur eine quotenmäßige Befriedigung möglich wäre und der Kläger keinen konkreten Quotenschaden nachgewiesen hat. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; eine Revision wurde nicht zugelassen.