Urteil
11 Sa 1447/04
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses kann durch den Sachgrund der Vertretung gemäß § 14 Abs.1 Nr.3 TzBfG gerechtfertigt sein, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem vorübergehenden Ausfall einer Stammkraft und der Einstellung einer Aushilfskraft besteht.
• Zur Feststellung des Kausalzusammenhangs genügt nicht allein die fachliche Austauschbarkeit; es bedarf einer konkreten Darlegung, wie die Arbeit umorganisiert worden ist oder hätte umorganisiert werden können; maßgeblich ist, ob der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit hatte, die Stammkraft in den Aufgabenbereich der Vertretung umzusetzen.
• Ein nachfolgend abgeschlossener befristeter Vertrag steht einer zuvor erhobenen und dem Arbeitgeber zugestellten Befristungskontrollklage nicht entgegen, wenn der Nachvertrag ausdrücklich auf den anhängigen Rechtsstreit verweist oder die Klage bereits anhängig war.
• Die Beteiligung des Personalrats ist formell gewahrt, wenn er vor Vertragsschluss über Dauer, Art des Befristungsgrundes und Namen des zu vertretenden Mitarbeiters informiert war und seine Zustimmung erteilt hat.
• Die vertraglich vereinbarte Tarifregelung (SR 2 y BAT) ist bei Anwendung der Befristungsgründe zu beachten; die dort verwendete Befristungsgrundform muss im Vertrag angegeben sein.
Entscheidungsgründe
Befristung wegen Vertretung gerechtfertigt bei nachgewiesenem Kausalzusammenhang • Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses kann durch den Sachgrund der Vertretung gemäß § 14 Abs.1 Nr.3 TzBfG gerechtfertigt sein, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem vorübergehenden Ausfall einer Stammkraft und der Einstellung einer Aushilfskraft besteht. • Zur Feststellung des Kausalzusammenhangs genügt nicht allein die fachliche Austauschbarkeit; es bedarf einer konkreten Darlegung, wie die Arbeit umorganisiert worden ist oder hätte umorganisiert werden können; maßgeblich ist, ob der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit hatte, die Stammkraft in den Aufgabenbereich der Vertretung umzusetzen. • Ein nachfolgend abgeschlossener befristeter Vertrag steht einer zuvor erhobenen und dem Arbeitgeber zugestellten Befristungskontrollklage nicht entgegen, wenn der Nachvertrag ausdrücklich auf den anhängigen Rechtsstreit verweist oder die Klage bereits anhängig war. • Die Beteiligung des Personalrats ist formell gewahrt, wenn er vor Vertragsschluss über Dauer, Art des Befristungsgrundes und Namen des zu vertretenden Mitarbeiters informiert war und seine Zustimmung erteilt hat. • Die vertraglich vereinbarte Tarifregelung (SR 2 y BAT) ist bei Anwendung der Befristungsgründe zu beachten; die dort verwendete Befristungsgrundform muss im Vertrag angegeben sein. Die Klägerin war seit 1997 durch eine Reihe befristeter Arbeitsverträge bei der Justiz beschäftigt. Ab März 2003 arbeitete sie teilzeit am Landgericht D als Geschäftsstellenverwalterin; ihr Vertrag wurde am 12.08.2003 befristet bis 31.12.2003 als Aushilfe wegen der Arbeitszeitermäßigung einer Stammbeschäftigten B. um 50 %. B. hatte seit 2002 eine dauerhafte Halbtagsbewilligung; auf Antrag wurde diese bis Oktober 2004 verlängert. Die Klägerin rügte die Befristung als sachgrundlos und erhob fristgerecht Feststellungsklage nach §17 TzBfG. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Berufung blieb erfolglos. Streitpunkt war insbesondere, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Arbeitszeitermäßigung der Stammbeschäftigten und der befristeten Einstellung der Klägerin bestand sowie ob Personalrat und Schriftform korrekt beachtet wurden. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage nach §17 Satz 1 TzBfG war zulässig; der Rechtsschutzbedarf ist gegeben. • Nachvertragliche Verträge: Ein nach dem Zustellungstag abgeschlossener befristeter Nachvertrag steht der Überprüfung der vorangehenden Befristung nicht entgegen, wenn er ausdrücklich auf den anhängigen Entfristungsstreit verweist. • Sachgrund Vertretung (§14 Abs.1 Nr.3 TzBfG): Vertretungsbefristungen sind gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber mit der Rückkehr der ausfallenden Stammkraft rechnet und ein vorübergehender Bedarf besteht; erforderlich ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Ausfall und Einstellung der Vertretungskraft. • Kausalzusammenhang: Es genügt nicht die bloße fachliche Austauschbarkeit; der Arbeitgeber muss konkret darlegen, wie die Aufgaben umverteilt oder eine Umsetzung der Stammkraft rechtlich und tatsächlich möglich gewesen wäre. Dies kann auch aus einer plausiblen hypothetischen Organisationsentscheidung folgen. • Beweisführung: Durch Zeugenvernehmung glaubhaft dargelegt, dass ohne Arbeitszeitermäßigung die Stammbeschäftigte B. im gleichen Funktionsbereich und damit für die Aufgaben der Klägerin eingesetzt worden wäre; zusammengefasste Tätigkeiten würden die tarifliche Eingruppierung nicht verändern. • Tarifliche Zuordnung: Die Vertragsbezeichnung als Aushilfsangestellte zur Aushilfe erfüllt SR 2 y BAT; der gewählte Sachgrund ist tariflich zuordenbar. • Personalratsbeteiligung und Schriftform: Der Personalrat war vor Vertragsschluss über Dauer, Art des Befristungsgrundes und Namen der zu vertretenden Angestellten informiert und stimmte zu; die Schriftform nach §14 Abs.4 TzBfG war eingehalten. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Befristung bis zum 31.12.2003 ist wirksam. Die Kammer erachtete die Befristung als durch den Sachgrund der Vertretung nach §14 Abs.1 Nr.3 TzBfG gerechtfertigt, weil die Stammbeschäftigte eine zeitlich begrenzte Arbeitszeitermäßigung von 50 % hatte und glaubhaft dargelegt wurde, dass ohne diese Erminderung eine Umsetzung der Stammbeschäftigten in den Aufgabenbereich der Klägerin rechtlich und praktisch möglich gewesen wäre. Die tariflich geforderte Befristungsform war vertraglich vereinbart und der Personalrat ordnungsgemäß beteiligt; die erforderliche Schriftform lag vor. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde zugelassen.