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Beschluss

10 TaBV 51/05

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Koalitionsgrundrecht nach Art. 9 Abs. 3 GG schützt auch koalitionsspezifische Betätigung einschließlich Mitgliederwerbung und kann gegenüber einem etwaigen Hausrecht des Arbeitgebers Vorrang haben. • Der Vorsitzende des Betriebsrats übt während einer Betriebsversammlung grundsätzlich das Hausrecht im Versammlungsraum aus; unklar ist die Reichweite dieses Hausrechts auf Vorräume. • Zur Abwehr einer einstweiligen Verfügung bedarf es konkreter Anhaltspunkte für eine rechtswidrige, den Betriebsfrieden störende Mitgliederwerbung durch den Antragsteller. • Das Arbeitsgericht und die Beschwerdekammer sind befugt, im Beschlussverfahren über einstweilige Verfügungen in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten zu entscheiden (§§ 2a, 80 Abs.1, 81 ArbGG).
Entscheidungsgründe
Koalitionsfreiheit überwiegt gegenüber Hausrecht des Arbeitgebers bei Informationsständen • Das Koalitionsgrundrecht nach Art. 9 Abs. 3 GG schützt auch koalitionsspezifische Betätigung einschließlich Mitgliederwerbung und kann gegenüber einem etwaigen Hausrecht des Arbeitgebers Vorrang haben. • Der Vorsitzende des Betriebsrats übt während einer Betriebsversammlung grundsätzlich das Hausrecht im Versammlungsraum aus; unklar ist die Reichweite dieses Hausrechts auf Vorräume. • Zur Abwehr einer einstweiligen Verfügung bedarf es konkreter Anhaltspunkte für eine rechtswidrige, den Betriebsfrieden störende Mitgliederwerbung durch den Antragsteller. • Das Arbeitsgericht und die Beschwerdekammer sind befugt, im Beschlussverfahren über einstweilige Verfügungen in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten zu entscheiden (§§ 2a, 80 Abs.1, 81 ArbGG). Der Arbeitgeber beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Arbeitnehmerzusammenschluss (Antragsgegner), der beabsichtigte, während mehrerer Teilbetriebsversammlungen des Betriebsrats in den Vorräumen eigene Informationsstände zu betreiben. Die Versammlungen des Betriebsrats fanden in angemieteten Räumen an verschiedenen Orten statt und waren mit jeweils etwa 3000 Teilnehmern geplant. Der Betriebsrat untersagte dem Antragsgegner den Aufbau der Stände; der Arbeitgeber hielt das Verbot für durch sein Hausrecht gedeckt und leitete daraufhin ein Beschlussverfahren ein. Der Arbeitgeber argumentierte, der Antragsgegner sei keine Gewerkschaft und die Stände könnten den störungsfreien Ablauf der Versammlungen und den Betriebsfrieden gefährden. Das Arbeitsgericht wies den Antrag zurück; der Arbeitgeber legte Beschwerde ein, die Beschwerdekammer änderte ebenfalls nicht ab. • Zulässigkeit: Das Beschlussverfahren war die richtige Verfahrensart, da es sich um eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit handelt (§§ 2a, 80 Abs.1, 81 ArbGG). Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch im Beschlussverfahren möglich (§ 85 Abs.2 ArbGG). • Unklares Hausrecht: Es war zweifelhaft, ob das Hausrecht an den Vorräumen dem Arbeitgeber oder dem Betriebsrat/Vermieter zusteht; grundsätzlich übt der Betriebsratsvorsitzende das Hausrecht im Versammlungsraum aus. • Konflikt der Grundrechte: Selbst bei zugestandenem Hausrecht des Arbeitgebers steht dieses im Konflikt mit dem Koalitionsrecht des Antragsgegners aus Art. 9 Abs. 3 GG, das die Gründung, Mitgliedschaft und koalitionsspezifische Betätigung einschließlich Mitgliederwerbung schützt. • Abwägung der Interessen: Bei der Abwägung überwog das Interesse des Antragsgegners an koalitionsspezifischer Betätigung gegenüber dem vorhandenen Eingriff in das - unterstellte - Hausrecht des Arbeitgebers. Die Beschwerdekammer folgte der Beurteilung des Arbeitsgerichts, dass kein erheblicher Eingriff in den Betriebsfrieden durch den Antragsgegner dargelegt wurde. • Fehlende Störungsbelege: Der Arbeitgeber konnte nicht substantiiert darlegen, dass der Antragsgegner oder seine Mitglieder konkrete Störungen verursacht hätten; Hinweise auf mögliche Konkurrenz zur Gewerkschaft rechtfertigen kein pauschales Verbot. • Rechtsfolgen: Mangels Nachweises einer rechtswidrigen, den Betriebsfrieden gefährdenden Mitgliederwerbung bestand kein Verfügungsanspruch des Arbeitgebers; daher war die einstweilige Verfügung zu versagen. Die Beschwerde des Arbeitgebers wurde zurückgewiesen; der Antrag, dem Antragsgegner die Errichtung und den Betrieb eigener Informationsstände während der Betriebsversammlungen zu untersagen, war nicht begründet. Zwar wurde zugunsten des Arbeitgebers unterstellt, dass ihm ein Hausrecht an den Vorräumen zustehen könnte, dieses kann jedoch nicht ohne Weiteres gegenüber dem grundrechtlich geschützten Koalitionsrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG durchgreifen. In der Interessensabwägung überwog die Koalitionsfreiheit, weil der Arbeitgeber keine konkreten Anhaltspunkte für eine rechtswidrige oder den Betriebsfrieden störende Mitgliederwerbung vorgetragen hat. Mangels substantiierter Störungsgefahren war ein Eingriff in die koalitionsspezifische Betätigung des Antragsgegners nicht gerechtfertigt, sodass das Verbot nicht angeordnet wurde.