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Urteil

15 Sa 77/05

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs noch geeignete freie Arbeitsplätze in einem anderen Betrieb des Unternehmens vorhanden waren. • Ein Interessenausgleich, der die Versetzung von Arbeitnehmern in einen anderen Betrieb vorsieht, begründet bei Nichterfüllung durch den Arbeitgeber einen Anspruch darauf, dass vorgesehene Alternativarbeitsplätze bei sozialer Auswahl berücksichtigt werden. • Ein einmal objektiv falscher Sachvortrag des Arbeitnehmers begründet nicht zwingend die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach §§ 9, 10 KSchG, wenn kein Vorsatz ersichtlich ist.
Entscheidungsgründe
Kündigung wegen Betriebsänderung: Vorhandensein freier Alternativarbeitsplätze verhindert Sozialwidrigkeit • Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs noch geeignete freie Arbeitsplätze in einem anderen Betrieb des Unternehmens vorhanden waren. • Ein Interessenausgleich, der die Versetzung von Arbeitnehmern in einen anderen Betrieb vorsieht, begründet bei Nichterfüllung durch den Arbeitgeber einen Anspruch darauf, dass vorgesehene Alternativarbeitsplätze bei sozialer Auswahl berücksichtigt werden. • Ein einmal objektiv falscher Sachvortrag des Arbeitnehmers begründet nicht zwingend die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach §§ 9, 10 KSchG, wenn kein Vorsatz ersichtlich ist. Der Kläger, langjähriger Maschineneinarbeiter (Lohngruppe 7), war in Halle 9 tätig; die Beklagte stellte die Fertigung dort ein. Im Interessenausgleich vom 16.01.2004 war vorgesehen, dass 33 Mitarbeiter nach O2xx versetzt werden sollten; tatsächlich wurden zunächst nur 13 versetzt. Der Kläger erhielt keine Versetzungszusage, obwohl er sich die Arbeitsplätze in O2xx angesehen hatte und zur Versetzung bereit war. Am 26.02.2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2004; der Betriebsrat widersprach, weil die Versetzungsvereinbarungen und die Sozialauswahl nicht nachvollziehbar seien. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage; die Beklagte begehrte hilfsweise Auflösung gegen Abfindung und machte später Unwahrheiten im Prozessvortrag des Klägers geltend. Das Arbeitsgericht gab der Klage teilweise statt (Kündigung unwirksam, Auflösungsantrag abgewiesen); die Beklagte legte Berufung ein. • Anwendbarkeit des KSchG: Betriebliche Kündigung unterliegt der Sozialrechtfertigung nach § 1 Abs. 2 KSchG. • Unternehmerische Entscheidung über Betriebsänderung wird nur auf Missbrauch geprüft; hier liegen keine Anhaltspunkte für willkürliche Entscheidung vor. • Ultima-ratio-Grundsatz: Kündigung ist nur gerechtfertigt, wenn keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb oder Unternehmen besteht. • Konkrete Prüfung ergab, dass nach dem Interessenausgleich 33 Plätze in O2xx vorgesehen waren und zum Zugang der Kündigung offenbar noch 20 dieser Plätze frei waren; die Beklagte hat nicht substantiiert dargetan, dass diese Plätze bereits entfallen waren. • Fehlende Darlegung durch Arbeitgeber über Wegfall der Alternativplätze führt dazu, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 KSchG i.V.m. Rechtsgrundsätzen zur Sozialauswahl). • Betriebsratsanhörung konnte die Kündigung nicht retten, da der Betriebsrat auf die Vereinbarung und die noch vorhandenen Plätze hingewiesen hatte. • Zur Auflösung nach §§ 9,10 KSchG: Zwar kann vorsätzlich falscher Prozessvortrag eine Vertrauensbasis zerstören, hier aber war nach ergänzendem Vortrag ein Missverständnis plausibel und kein Vorsatz erkennbar; daher keine Auflösung. • Kosten- und Streitwertentscheidung gestützt auf § 97 ZPO; Revision nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten bleibt erfolglos; das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Kündigung vom 26.02.2004 nicht sozial gerechtfertigt ist, weil zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung offenbar noch geeignete freie Arbeitsplätze in einem anderen Betrieb des Unternehmens (O2xx) zur Verfügung standen und die Beklagte nicht substantiiert darlegen konnte, dass diese Plätze bereits weggefallen waren. Der Auflösungsantrag der Beklagten wurde ebenfalls zu Recht zurückgewiesen, weil der objektiv falsche Sachvortrag des Klägers auf einem Missverständnis beruhte und kein vorsätzliches Fehlverhalten nachgewiesen werden konnte; eine Zerrüttung der Arbeitsbeziehung lag daher nicht vor. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 8.769,00 EUR festgesetzt.