Urteil
10 Sa 1893/04
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Auf ein Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des Spartentarifvertrags TV‑N NW Anwendung, wenn der ursprüngliche Bezug auf den BMT‑G durch den Spartentarifvertrag ersetzt wurde.
• Politische Ratsbeschlüsse, Rundschreiben oder Mitarbeiterzeitschriften begründen allein keine individualrechtliche Gesamtzusage zugunsten verbleibender Mitarbeiter.
• Ein Personalüberleitungsvertrag kann Rechte zugunsten der tatsächlich übernommenen Mitarbeiter begründen; er begründet nicht ohne ausdrückliche Regelung Ansprüche der bei dem verbleibenden Arbeitgeber bleibenden Arbeitnehmer.
Entscheidungsgründe
Keine individuelle Geltung des TV‑V bzw. BMT‑G neben dem Spartentarifvertrag TV‑N NW • Auf ein Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des Spartentarifvertrags TV‑N NW Anwendung, wenn der ursprüngliche Bezug auf den BMT‑G durch den Spartentarifvertrag ersetzt wurde. • Politische Ratsbeschlüsse, Rundschreiben oder Mitarbeiterzeitschriften begründen allein keine individualrechtliche Gesamtzusage zugunsten verbleibender Mitarbeiter. • Ein Personalüberleitungsvertrag kann Rechte zugunsten der tatsächlich übernommenen Mitarbeiter begründen; er begründet nicht ohne ausdrückliche Regelung Ansprüche der bei dem verbleibenden Arbeitgeber bleibenden Arbeitnehmer. Der Kläger ist seit 1990 als Busfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Bei Ausgliederung des Versorgungsbetriebs 1994 wurde zwischen der Beklagten und der neuen Versorgungsgesellschaft ein Personalüberleitungsvertrag und ein Tarifüberleitungsvertrag abgeschlossen; der Rat der Stadt hatte zuvor Grundsätze zur Besitzstandswahrung beschlossen. Der Kläger erhielt eine Änderung seines Arbeitsvertrages mit bestandsgesicherten Betriebsvereinbarungen und wurde über die weiteren Schritte informiert. Spätere Spartentarifverträge (TV‑N NW für Nahverkehr; TV‑V NW für Versorgung) wurden abgeschlossen; die Beklagte und der KAV trafen Vereinbarungen zur Anwendung des TV‑N NW. Der Kläger rügte, dadurch gerate sein tariflicher Besitzstand ins Hintertreffen und begehrte festzustellen, dass BMT‑G bzw. TV‑V NW auf sein Arbeitsverhältnis anzuwenden seien, soweit diese günstiger seien. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab; der Kläger berief erfolglos. • Die Klageanträge sind hinreichend bestimmt und damit zulässig (§ 253 ZPO). • In der Sache sind die Anträge unbegründet: Der ursprüngliche arbeitsvertragliche Verweis auf den BMT‑G ist durch den Spartentarifvertrag TV‑N NW ersetzt worden; zwischen der Beklagten und dem KAV sowie ver.di besteht eine Anwendungsvereinbarung, die die tarifliche Bindung herstellt. • Aus dem Änderungsvertrag vom 30.11.1994 wurden nur die in ihm ausdrücklich genannten Bestandsschutzzusagen übernommen; darin ist nicht die Anwendbarkeit des BMT‑G oder TV‑V NW für das bei der Beklagten verbleibende Personal zugesichert. • Der ÜTV und die Bestimmungen des Personalüberleitungsvertrags begründen keine Ansprüche der bei der Beklagten verbliebenen Mitarbeiter auf die Anwendung des TV‑V NW; der PÜV diente der Sicherung der Rechte der zur D6x wechselnden Mitarbeiter und begründet insoweit keinen Vertrag zugunsten der Verbleibenden. • Ratsbeschluss, Mitarbeiterzeitschrift und Mitteilungen des Arbeitsdirektors sind politische bzw. kommunikative Erklärungen, die keinen hinreichend bestimmten Vertrag zur dauerhaften Gleichstellung der tariflichen Entwicklung begründen; ihnen fehlt das konkrete Angebotselement einer Gesamtzusage. • Eine Gesamtzusage setzt eine ausdrückliche, bestimmten Inhalt tragende Erklärung des Arbeitgebers voraus; solche Erklärung liegt hier nicht vor, daher kann keine ergänzende individualvertragliche Bindung der Beklagten zugunsten des Klägers angenommen werden. • Rechtlich maßgebliche Normen und Grundsätze: § 3 Abs.1 TVG (Tarifbindung), § 5 TVG (Allgemeinverbindlichkeit), Grundsätze zu Vertrag zugunsten Dritter, Anforderungen an Gesamtzusagen nach Rechtsprechung; formelle und materielle Grenzen arbeitsvertraglicher Änderung durch bloße Ankündigungen. Die Berufung des Klägers ist zurückgewiesen; auf das Arbeitsverhältnis finden ausschließlich die Bestimmungen des Spartentarifvertrags TV‑N NW Anwendung, nicht die des BMT‑G oder des TV‑V NW, auch nicht insoweit diese günstiger wären. Die individuellen Änderungsvereinbarungen sicherten nur konkret aufgeführte Betriebsvereinbarungen als Besitzstand; weitergehende Gesamtzusagen wurden nicht getroffen. Politische Beschlüsse, Rundschreiben und Äußerungen des Arbeitsdirektors begründeten keine rechtsverbindliche Verpflichtung der Beklagten zur dauerhaften Gleichentwicklung der Tarifbedingungen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.