Beschluss
10 TaBV 42/05
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG zur Ersetzung verweigerter Zustimmungen ist bei der Wertfestsetzung die wirtschaftliche Bedeutung maßgeblich und als Orientierungsgröße das für ein Vierteljahr zu leistende Arbeitsentgelt heranzuziehen.
• Bei Streit um mehrere Einstellungen sind für jede Einstellung Einzelwerte zu bilden und diese zusammenzurechnen.
• Eine Herabsetzung des Gegenstandswerts wegen gleichzeitiger Parallelverfahren oder zeitlicher Befristung kommt nur bei Nachweis einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung bzw. bei begründeter Minderung der wirtschaftlichen Bedeutung in Betracht.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Zustimmungsverweigerung zu Einstellungen (jeweils 1/4-Jahresentgelt) • Bei Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG zur Ersetzung verweigerter Zustimmungen ist bei der Wertfestsetzung die wirtschaftliche Bedeutung maßgeblich und als Orientierungsgröße das für ein Vierteljahr zu leistende Arbeitsentgelt heranzuziehen. • Bei Streit um mehrere Einstellungen sind für jede Einstellung Einzelwerte zu bilden und diese zusammenzurechnen. • Eine Herabsetzung des Gegenstandswerts wegen gleichzeitiger Parallelverfahren oder zeitlicher Befristung kommt nur bei Nachweis einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung bzw. bei begründeter Minderung der wirtschaftlichen Bedeutung in Betracht. Der Arbeitgeber suchte gerichtlich die Ersetzung der Zustimmung des Gesamtpersonalrats zur Einstellung zweier Auszubildender mit jeweils monatlichem Bruttogehalt von 470,00 €. Das Verfahren wurde durch Rücknahme des Antrags erledigt. Das Arbeitsgericht setzte auf Antrag des Arbeitgebers den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf 940,00 € fest. Dagegen legte die Verfahrensbevollmächtigte des Gesamtpersonalrats Beschwerde ein. Das LAG prüfte die zulässige Beschwerde ausschließlich hinsichtlich der korrekten Festsetzung des Streitwerts im Beschlussverfahren nach § 99 BetrVG. • Anwendbare Rechtsgrundlage ist § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 BRAGO, sodass der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. • Bei arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren über Zustimmungsersetzung zur Einstellung ist die wirtschaftliche Bedeutung des Streitgegenstands maßgeblich; als Orientierungsgröße gilt grundsätzlich das für ein Vierteljahr zu leistende Arbeitsentgelt (Orientierung an § 12 Abs. 7 ArbGG/§ 42 Abs. 4 GKG). • Bei mehreren streitigen Einstellungen sind Einzelwerte zu bilden und nach § 5 ZPO zusammenzurechnen; hier ergeben sich für beide Auszubildenden je ein Wert von 1.410,00 € (drei Monatsentgelte), zusammen 2.820,00 €. • Eine Herabsetzung des Gegenstandswerts wegen Parallelverfahren oder bloßer Überschneidung von Rechtsfragen kommt nur in Betracht, wenn die personellen Maßnahmen auf eine einheitliche unternehmerische Entscheidung zurückzuführen sind oder die wirtschaftliche Bedeutung der Einzelfälle dadurch deutlich reduziert wird; dies war hier nicht ersichtlich. • Auch eine Kürzung wegen nur zeitweiser Beschäftigung scheidet aus, da die Einstellungen nach Sachvortrag über sechs Monate hinaus angelegt waren. Die Beschwerde des Gesamtpersonalrats war begründet; der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde abgeändert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wurde für das Verfahren auf 2.820,00 € festgesetzt, weil für jede der beiden streitigen Einstellungen der auf ein Vierteljahr zu bemessende Wert heranzuziehen und die Einzelwerte zusammenzurechnen sind. Eine Herabsetzung des Streitwerts wegen Parallelverfahren oder Befristung kam mangels Anhaltspunkten nicht in Betracht. Klägerseite (Gesamtpersonalrat) hat im Beschwerdeverfahren Erfolg hinsichtlich der korrekten Streitwertfestsetzung.