Urteil
12 Sa 229/05
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Lehrkräfte, die überwiegend in der Sekundarstufe I eingesetzt werden, erfüllen nicht die Voraussetzungen des Erfüllererlasses für eine Höhergruppierung in BAT IIa.
• Die Überleitungsvorschriften des Überleitungsgesetzes und deren Übertragung per Runderlass auf Angestellte stellen reinen Normenvollzug dar und begründen keine gestaltende Regelung, sodass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz hier nicht eingreift.
• Die Stichtagsregelung (Einstellung spätestens im Schuljahr 1996/97) und die Differenzierung zwischen Gymnasial- und Gesamtschullehrern sind verfassungsgemäß und verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 33 Abs. 2 GG, weil sie von sachlichen Erwägungen getragen sind und innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums liegen.
Entscheidungsgründe
Keine Höhergruppierung bei überwiegendem Einsatz in Sekundarstufe I • Lehrkräfte, die überwiegend in der Sekundarstufe I eingesetzt werden, erfüllen nicht die Voraussetzungen des Erfüllererlasses für eine Höhergruppierung in BAT IIa. • Die Überleitungsvorschriften des Überleitungsgesetzes und deren Übertragung per Runderlass auf Angestellte stellen reinen Normenvollzug dar und begründen keine gestaltende Regelung, sodass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz hier nicht eingreift. • Die Stichtagsregelung (Einstellung spätestens im Schuljahr 1996/97) und die Differenzierung zwischen Gymnasial- und Gesamtschullehrern sind verfassungsgemäß und verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 33 Abs. 2 GG, weil sie von sachlichen Erwägungen getragen sind und innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums liegen. Der Kläger, ein Lehrer mit Befähigung für Sekundarstufen I und II (Fächer: Geschichte/Geographie), war seit 2001 beim beklagten Land als Angestellter beschäftigt und nach BAT III vergütet. Er wurde überwiegend in der Sekundarstufe I eingesetzt. Mit Wirkung zum 01.01.2002 trat ein Gesetz in Kraft, das Lehrkräfte mit Befähigungen für Sekundarstufen I und II an Gymnasien und unter bestimmten Voraussetzungen an Gesamtschulen in Besoldungsgruppe A13 überleitete; per Runderlass wurde diese Überleitung auch auf angestellte Lehrkräfte übertragen, jedoch nur für Gesamtschullehrer, die spätestens im Schuljahr 1996/97 eingestellt wurden. Der Kläger beantragte 2004 die Eingruppierung in BAT IIa zuzüglich Zulage unter Berufung auf das Überleitungsgesetz und Gleichbehandlungs- und Grundrechtsgründe. Die Bezirksregierung lehnte ab, das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger berief gegen dieses Urteil. • Zulässigkeit: Die Eingruppierungsfeststellungsklage ist zulässig und umfasst auch Zinsfeststellungen (§ 256 ZPO). • Kein Anspruch aus Arbeitsvertrag/Erfüllererlass: Der Erfüllererlass knüpft für Gesamtschullehrer die Höhergruppierung in BAT IIa an den überwiegenden Einsatz in der Sekundarstufe II bzw. als entsprechend befähigt für das Gymnasium. Der Kläger unterrichtet überwiegend in der Sekundarstufe I und erfüllt diese Voraussetzung nicht. • Kein Anspruch aus Runderlass/Verwaltungsbindung: Der Runderlass setzt das Gesetz um; er stellt Normenvollzug dar und begründet keine eigenständige, gestaltende Regelung, sodass daraus kein individueller Anspruch des Klägers folgt, zumal er nicht spätestens im Schuljahr 1996/97 eingestellt wurde. • Kein Eingreifen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes: Der Gleichbehandlungsgrundsatz schützt gegen sachfremde Differenzierung durch den Arbeitgeber, greift aber nicht bei bloßem Normenvollzug oder bei der Übertragung gesetzlicher Regelungen durch die Verwaltung. • Keine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG: Die Überleitung erfolgte kraft Gesetzes ohne Auswahlverfahren; es handelte sich nicht um eine Beförderungsentscheidung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG, weil keine freien zu vergebenden Planstellen zur Verfügung standen. • Keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG: Die gesetzliche Differenzierung zwischen Gymnasial- und Gesamtschullehrern sowie die Stichtagsregelung sind durch sachliche Gründe (unterschiedliche Schulziele, anteilige Anzahl höherer Dienst-Stellen bei Gesamtschulen, haushaltsrechtliche Begrenzungen und Ancienitätsprinzip) gerechtfertigt und liegen innerhalb des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. • Rechtliche Folgen: Mangels Erfüllung der gesetzlichen und vollzugsseitigen Voraussetzungen besteht kein Anspruch auf Höhergruppierung oder auf daraus folgende Nachzahlungen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage war unbegründet. Der Kläger hat weder aus dem Arbeitsvertrag i.V.m. dem Erfüllererlass, noch aus dem Runderlass oder aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einen Anspruch auf Eingruppierung in BAT IIa zuzüglich Zulage, weil er überwiegend in der Sekundarstufe I eingesetzt ist und nicht unter die Stichtagsregelung fällt. Auch verfassungsrechtliche Rügen (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG) führen nicht zu einem Anspruch, da die gesetzliche Differenzierung sachliche Gründe hat und die Überleitung kraft Gesetzes ohne Auswahlverfahren erfolgte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Revision wurde zur Zulassung angeordnet.