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Beschluss

10 TaBV 83/05

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 98 ArbGG ist der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG regelmäßig mit 4.000,00 € als Ausgangswert zu bemessen, wenn über Zuständigkeit oder Vorsitz gestritten wird. • Streitet die Parteien lediglich über die Zahl der Beisitzer, ist dieser Teil des Streits regelmäßig mit der Hälfte des Ausgangswerts zu bewerten. • Ein Verfahrenswert von 667,00 € wird dem Streitwert eines solchen Verfahrens nicht gerecht; der Wert ist nach billigem Ermessen festzusetzen. • Bei Einigungsstellenbesetzungsverfahren sind die künftig entstehenden Kosten grundsätzlich kein verlässlicher Maßstab für die Bemessung des Gegenstandswerts.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswert im Einigungsstellenbesetzungsverfahren bei Streit über Beisitzerzahl • Bei Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 98 ArbGG ist der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG regelmäßig mit 4.000,00 € als Ausgangswert zu bemessen, wenn über Zuständigkeit oder Vorsitz gestritten wird. • Streitet die Parteien lediglich über die Zahl der Beisitzer, ist dieser Teil des Streits regelmäßig mit der Hälfte des Ausgangswerts zu bewerten. • Ein Verfahrenswert von 667,00 € wird dem Streitwert eines solchen Verfahrens nicht gerecht; der Wert ist nach billigem Ermessen festzusetzen. • Bei Einigungsstellenbesetzungsverfahren sind die künftig entstehenden Kosten grundsätzlich kein verlässlicher Maßstab für die Bemessung des Gegenstandswerts. Der Betriebsrat begehrte die Einsetzung einer Einigungsstelle zur Regelung von Überstunden in der Verwaltung. Vorprozessual einigten sich die Parteien auf einen bestimmten Vorsitzenden, stritten jedoch über die Anzahl der Beisitzer. Das Arbeitsgericht setzte die Zahl der Beisitzer auf je zwei fest; dieser Beschluss wurde rechtskräftig. In einem Beschlussverfahren legte das Arbeitsgericht den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 667,00 € fest. Dagegen legte die Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats Beschwerde ein und beanstandete den zu niedrigen Streitwert. Auch die Arbeitgeberin hielt den festgesetzten Betrag für unzureichend. Das Landesarbeitsgericht prüfte daraufhin die Bemessung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG und frühere Rechtsprechung zur Bewertung von Einigungsstellenbesetzungsverfahren. • Zuständig für die Bemessung des Gegenstandswerts ist § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG; der Wert ist nach billigem Ermessen zu bestimmen. • Die ständige Rechtsprechung des Gerichts setzt für das typische Streitszenario (Zuständigkeit und/oder Vorsitz streitig) einen Ausgangswert von 4.000,00 € an. • Der Streit über die Zahl der Beisitzer hat gegenüber der Person des Vorsitzenden nur untergeordnete Bedeutung; dennoch kann er nicht mit einem sehr niedrigen Bruchteil des Ausgangswerts bewertet werden. • Hat der Streit zusätzlich die Person des Vorsitzenden oder die Größe der Einigungsstelle zum Gegenstand, ist eine Erhöhung des Ausgangswerts gerechtfertigt; in der Praxis wird der zusätzliche Streit jeweils mit der Hälfte des 4.000,00 €‑Ausgangswerts bewertet. • Im vorliegenden Fall war die Person des Vorsitzenden bereits einvernehmlich bestimmt und die Zuständigkeit nicht streitig; somit beschränkte sich der Streit auf die Zahl der Beisitzer und rechtfertigte die Bewertung mit der Hälfte des Ausgangswerts nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. • Die insoweit vom Arbeitsgericht vorgenommene Festsetzung von 667,00 € entsprach nicht dem nach billigem Ermessen gebotenen Wert; dementsprechend war der Gegenstandswert zu erhöhen. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats war begründet. Der Gegenstandswert des Beschlussverfahrens wurde vom Landesarbeitsgericht auf 2.000,00 € festgesetzt, da bei einem Einigungsstellenbesetzungsverfahren nach § 98 ArbGG und § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG im Regelfall 4.000,00 € als Ausgangswert gelten und der Streit hier lediglich die Zahl der Beisitzer betraf, weshalb die angemessene Bewertung die Hälfte dieses Ausgangswerts ergibt. Damit war die vorangegangene Festsetzung von 667,00 € zu niedrig und wurde abgeändert. Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde insoweit geändert, der höhere Wert ist für die Bemessung der anwaltlichen Tätigkeit zugrunde zu legen.