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Urteil

7 Sa 538/05

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2005:0711.7SA538.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 10.02.2005 - 4 Ca 2700/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung der Beklagten vom 09.08.2004 mit dem 30.11.2004 beendet worden ist bzw. darüber hinaus fortbesteht. 3 Die Beklagte war Zulieferer für den Automobilsektor. In diesem Rahmen war sie in die Großserienfertigung mit umfangreicher mechanischer Metallverarbeitung eingebunden. Aufgrund sich abzeichnender Absatzprobleme entschloss sich der Gesellschafter/Geschäftsführer R3xx D1xx im ersten Halbjahr 2004, wegen unzureichender Auslastung der Maschinen und nicht kostendeckender Produktion den Betrieb stillzulegen; d. h. keinen neuen Kunden (Auftrag) mehr anzunehmen, die Maschinen nach Tschechien und Großbritannien auszulagern und die Hallen zu verwerten. Diesen Beschluss formulierte er am 22.07.2004 schriftlich und legte den Endzeitpunkt der Stilllegung auf den 31.03.2005 fest. Zugleich wies er die Geschäftsführung an, diesen Beschluss so schnell als möglich umzusetzen und die Arbeitsverhältnisse unter Beachtung der Kündigungsfristen zeitnah aufzukündigen. Dieser Beschluss wurde in der Form umgesetzt, dass am 26.07.2004 nahezu 100 Kündigungen geschrieben und unterschrieben waren. Beim Integrationsamt beantragte sie die Zustimmung zur Entlassung von drei schwerbehinderten Arbeitnehmern. Am 27.07.2004 reichte sie bei der Agentur für Arbeit Iserlohn, Büro Werdohl, die erste Massenentlassungsanzeige ein. Die zweite Anzeige trägt das Datum 28.10.2004. 4 Die am 03.12.1974 geborene Klägerin war seit dem 16.09.1995 bei der Beklagten als Arbeiterin (Maschinenbedienerin) tätig. Für ihre Tätigkeit erhielt sie 1.469,18 € brutto. Die Beklagte hat ihr Arbeitsverhältnis am 09.08.2004 zum 30.11.2004 aufgekündigt. Mit der beim Arbeitsgericht Iserlohn am 16.08.2004 erhobenen Feststellungsklage wehrt sie sich gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses. Sie verlangt zudem ihre Weiterbeschäftigung. Zur Begründung hat sie die Auffassung vertreten, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Hierzu hat sie ausgeführt, die Beklagte habe entgegen ihrer Ankündigung nicht die Produktion stillgelegt. Für ihre betrieblichen Interessen setze sie zumindest noch zwei Biegemaschinen und Werkzeugpressen sowie Schweißmaschinen ein. Im Bereich Biegen und Pressen arbeiteten neben zwei Einrichtern weitere sechs bis sieben Mitarbeiter. Im Bereich Schweißen setze sie neben einem einen Einrichter vier angelernte Mitarbeiter ein. Daneben sei noch der Versand aktiv. Insgesamt würden zwischen 30 und 40 Arbeitnehmer beschäftigt. Sie rüge deshalb die getroffene Sozialauswahl. Äußerst hilfsweise berufe sie sich auf den Unwirksamkeitsgrund des § 613 a Abs. 4 BGB. Denn es sei nicht auszuschließen, dass zumindest ein Betriebsteil auf die D1xx T1x GmbH oder die A1x Werkzeugtechnik GmbH übertragen worden sei. Als Betriebsteil bewerte sie den sog. Mittelgang mit den CNC-Biegemaschinen und -Pressen. 5 Die Klägerin hat beantragt, 6 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 09.08.2004 mit Wirkung zum 30.11.2004 beendet worden ist, sondern unverändert fortbesteht; 7 2. die Beklagte zu verurteilen, sie als Arbeiterin zu sonst gleichbleibenden Bedingungen weiterzubeschäftigen. 8 Die Beklagte hat beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Beklagte bewertet die Kündigung als sozial gerechtfertigt. Aufgrund endgültiger Einstellung der Produktion habe sie keine Möglichkeit mehr, die Klägerin einzusetzen. Hierzu hat sie behauptet, entgegen den Andeutungen der Klägerin habe sie den Stilllegungsbeschluss umgesetzt. Um Schweißanlagen, Doppeldruckpressen und Biegemaschinen sowie Pressen verlagern zu können, habe sie zunächst auf Lager vorproduziert. Diese Produktion habe sie in ihr Hochregallager gebracht. Sodann habe sie diejenigen Maschinen stillgelegt, die ab Ende September 2004 nach Tschechien und Großbritannien ausgelagert werden sollten. Bevor dieser Transport habe durchgeführt werden können habe sie die Maschinen demontiert und umfangreich gereinigt. Die ersten Transporte seien am 28., 29. und 30.09.2004 durchgeführt worden. Ende September 2004 habe sie nur noch über zwei Pressen verfügt. Diese seien vor Kündigungsende ebenfalls verlagert worden. Vom früheren Maschinenpark habe sie zwei Schweißanlagen verschrottet und eine Presse sowie eine Großanlage endgültig außer Betrieb gesetzt. Zwei Pressen seien zur D1xx Kaltformtechnik, A2xxxx, drei Schweißanlagen und sieben Pressen bzw. Biegemaschinen seien zur D1xx CR, drei Pressen und eine Schweißanlage seien zur D1xx UK verlagert worden. All diese Firmen hätten ihren Maschinenpark erweitert. Neun CNC-Pressen und -Biegemaschinen sowie fünf Schweißanlagen seien am früheren Standort verblieben. Diese Maschinen haben sie der am 06.08.2004 gegründeten Werkzeugtechnik GmbH, N1xxxxxxx, zur Nutzung überlassen. Dieses neu gegründete Unternehmen befasse sich im Bereich der Werkzeugtechnik mit der Entwicklung und Konstruktion (Prototypenfertigung). Daneben produziere diese Gesellschaft Kleinserien. Abweichung zur in ihrem Unternehmen vorherrschenden Inselfertigung habe die A1x eine Linienfertigung aufgebaut. Die Maschinen seien untereinander durch Handlingsroboter vernetzt. Für die Bedienung dieser Fertigungsstraße benötige die A1x qualifizierte Mitarbeiter. Abschließend hat die Beklagte behauptet, sie habe den Stilllegungsbeschluss umfassend umgesetzt. Bis auf wenige, noch nicht kündbare Arbeitnehmer, habe sie ihre Belegschaft entlassen. Sie habe keine neuen Aufträge angenommen. Hierüber habe sie ihre Kunden informiert. Aufträge arbeite sie nur noch über das Hochregallager ab. Der Versand erfolge über ein eigenständiges Logistik-Unternehmen. 11 Mit Urteil vom 10.02.2005 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, die Kündigung sei sozial gerechtfertigt; sie sei durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt. Die Beklagte habe ihren Betrieb endgültig stillgelegt. Sie habe ihre Belegschaft entlassen, ihren Maschinenpark aufgelöst und einen Makler zur Verwertung der frei gesetzten Hallen beauftragt. Eine Beschäftigung durch sie sei nicht mehr möglich. Nicht die Beklagte sondern ein anderes Unternehmen produziere in einem Teilbereich der Hallen. Hieraus könne die Klägerin keinerlei Rechte herleiten. Ein Teilbetriebsübergang sei nicht erkennbar. 12 Gegen dieses, ihr am 21.02.2005 zugestellte, vorgetragene und wegen der sonstigen Einzelheiten in Bezug genommene Urteil hat die Klägerin am 18.03.2005 Berufung eingelegt, die am 23.05.2005 nach vorausgehender Verlängerung der Begründungsfrist bis zum diesem Tage begründet worden ist. Die Klägerin greift das angefochtene Urteil in vollem Umfang an. Sie bezweifelt weiterhin die behauptete Betriebsstilllegung. Hierzu wiederholt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen, im früheren Hallenbereich werde mit Werkzeugpressen, Biegemaschinen und Schweißanlagen produziert. Da zumindest vier bzw. fünf angelernte Mitarbeiter eingesetzt würden, sei ihre Beschäftigungsmöglichkeit nicht entfallen. Ihrer Meinung nach sei nicht entscheidend, unter welcher Rechtsform die Produktion aufrecht erhalten werde. Sie gehe zumindest davon aus, dass die Beklagte ihren früheren Betrieb – wenn auch reduziert - fortführe. 13 Die Klägerin beantragt, 14 das angefochtene Urteil abzuändern und nach ihren Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. 17 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt ihre Behauptung, ihren Maschinenpark endgültig zerschlagen und die Restproduktion Ende 2004 eingestellt zu haben. Dass die A1x Werkzeugtechnik GmbH einen Teil des Hallenkomplexes nutze, sei ihr nicht zuzuordnen. Sie habe an diese Gesellschaft, an der sie nicht finanziell beteiligt sei, keinen Betriebsteil übertragen, dem die Klägerin zugeordnet werden könnte. 18 Wegen der sonstigen Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. 19 Die Parteien haben die im Berufungsverfahren 7 Sa 685/05 durchgeführte Beweisaufnahme zum Gegenstand ihres Rechtsstreits gemacht. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 21 Die nach der Beschwer statthafte (§ 64 Abs. 2 ArbGG) form- sowie fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 2 und 5, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO) hat keinen Erfolg. 22 I. 23 Die gem. § 256 ZPO allgemein zulässige und in der Frist des § 4 KSchG erhobene Feststellungsklage der Klägerin hat keinen Erfolg. Die am 09.08.2004 erklärte ordentliche Kündigung ist nicht sozialwidrig i. S. des § 1 Abs. 1 KSchG. Sie ist vielmehr durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin auf Dauer entgegen stehen, bedingt (§ 1 Abs. 2 KSchG). 24 Zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen gehört die Stilllegung des gesamten Betriebs durch den Arbeitgeber. Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und zugleich ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen. Der Arbeitgeber ist allerdings nicht gehalten, eine Kündigung erst nach Durchführung der Stilllegung auszusprechen. Es kommt auch eine Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung in Betracht. Wird die Kündigung auf die künftige Entwicklung der betrieblichen Verhältnisse gestützt, so kann sie ausgesprochen werden, wenn die betreffenden betrieblichen Umstände greifbare Formen angenommen haben. Solche greifbaren Formen liegen vor, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung aufgrund einer vernünftigen, betriebswirtschaftlichen Betrachtung davon auszugehen ist, zum Zeitpunkt des Kündigungstermins sei mit einiger Sicherheit der Eintritt eines die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes gegeben (ständige Rechtsprechung des BAG, zuletzt: Urteil vom 24.02.2005 – 2 AZR 214/04 –). 25 Der Beklagten ist es gelungen, diese Voraussetzungen nachzuweisen. Ihr Prokurist U. H1xxxxx, der bei Unterzeichnung des Stilllegungsbeschlusses zugegen war, hat zur Auffassung der erkennenden Berufungskammer überzeugend herausgearbeitet, dass der Stilllegungsbeschluss tatsächlich wie geplant umgesetzt worden ist. Nach seinen Ausführungen wurde im Rahmen der noch bestehenden Rahmenaufträge vorproduziert, diese Produktion im Hochregellager zwischengelagert, die nach Tschechien und Großbritannien zu verlagernden Maschinen demontiert und gereinigt. Der Abtransport habe Ende September 2004 begonnen. Die Beklagte setze für sich keine der zuvor genutzten Maschinen ein. Aufgrund der Vorproduktion sei es möglich gewesen, im September 2004 22 Arbeitnehmer innerhalb der Kündigungsfrist freizustellen. Mit Ausnahme seiner eigenen Person und derjenigen, die sich noch in einem ruhenden Arbeitsverhältnis befänden, sei die Belegschaft ausgeschieden durch Kündigung der Beklagten, Aufhebungsvertrag, Eigenkündigung von Arbeitnehmern und Auslaufen der Befristung. Die Beklagte produziere endgültig nicht mehr. Einen eigenen Versand halte sie nicht mehr vor. 26 Die Beklagte hat auch schon vor der Kündigung gegenüber der Klägerin mit der Umsetzung des Stilllegungsbeschlusses begonnen. Nach der weiteren Einlassung des Zeugen H1xxxxx habe die Beklagte am 27.07.2004 gegenüber der Agentur für Arbeit 100 Kündigungen angezeigt. Dass die beabsichtigten Entlassungen auch tatsächlich umgesetzt wurden, hat die Klägerin im Termin zur Berufungsverhandlung indirekt bestätigt. Sie hat eingeräumt, dass die noch mit der Berufungsbegründung der Beklagten zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur K2xxxxxxxxxxxxx GmbH (Wolff) bzw. zur A1x (S6xxxxx, M2xxxxx, G3xxxxx, R4xx) gewechselt sind. Die Beklagte hat außerdem unwidersprochen vorgetragen, dass sie ihre Kunden über ihre Maßnahmen informiert und keinen weiteren Auftrag angenommen hat. 27 Damit ist der Beschäftigungsbedarf für die Klägerin spätestens zum Ende der Kündigungsfrist endgültig entfallen. 28 II. 29 Die Kündigung ist auch nicht aus sonstigen Gründen rechtsunwirksam. Entgegen der Andeutung der Klägerin wurde sie nicht aus Anlass eines Teilbetriebsübergangs erklärt (§ 613 a Abs. 1 und 4 BGB). Zwar wurde nahezu zeitnah zur Kündigung die A1x Werkzeugtechnik GmbH, N1xxxxxxx, gegründet. Diese hat ihre Produktion auch während der Kündigungsfrist aufgenommen. Sie produziert zudem u. a. mit neun CNC-Maschinen, die ihr von der Beklagten zur Nutzung überlassen wurden. Dennoch kann von einem Teilbetriebsübergang nicht ausgegangen werden. Zum einen fehlt ein Entschluss der Beklagten, die Kündigung aus Anlass der Gründung der A1x zu erklären. Hierzu hat der Zeuge H1xxxxx festgehalten, die Gründung dieser Gesellschaft sei nicht Teil des Konzeptes des Gesellschafters/Geschäftsführers gewesen. Diese Gründung sei vielmehr losgelöst hiervon von den Personen H1xxxxx, Scanu und M1xxxxxx D1xx beschlossen worden, die schon in der D1xx K2xxxxxxxxxxxxx GmbH, A2xxxx, verantwortlich zusammengearbeitet hätten. Im Übrigen kann nach dem bekannten Sachverhalt nicht einmal von einem Betriebsteilübergang i. S. des § 613 a Abs. 1 BGB gesprochen werden. Zum einen ist nicht erkennbar, dass z. B. der sog. Mittelgang der Beklagten mit den CNC-Biegemaschinen und -Pressen ein Betriebsteil i. S. des Gesetzes war. Dies würde eine bei der Beklagten schon vorhandene Selbständigkeit voraussetzen; d. h. eine nach außen hin erkennbare deutliche räumliche und organisatorische Abgrenzung vom übrigen Betriebsbereich sowie einen besonders ausgeprägten arbeitstechnischen Zweck (BAG, Urteil vom 17.04.2003 – 8 AZR 253/02 – AP Nr. 253 zu § 613 a BGB; BAG, Urteil vom 25.01.2005 – 9 AZR 258/04 –). Zur Überzeugung der erkennenden Berufungskammer war all dies durch die Beklagte nicht umgesetzt. Darüber hinaus ist eine Identität zur vorausgehenden Produktion der Beklagten in den Räumen der A1x nicht zu erkennen. Letztere führt weder die Arbeitsorganisation noch die Betriebsmethoden der Beklagten fort. Hierzu hat der Zeuge H1xxxxx, zugleich Geschäftsführer der A1x, ausgeführt, während die Beklagte die Inselfertigung konsequent gehandhabt habe, habe die A1x eine Linienproduktion aufgebaut, innerhalb derer alle Arbeitsschritte EDV unterstützt in einem Produktionsablauf erledigt würden. Hinzu komme, dass die A1x nicht zur Massenproduktion in der Lage sei, die gerade der Beklagten das Gepräge gegeben habe. Die A1x fertige ausschließlich sog. Kleinserien, die für die Beklagte lediglich einen geringfügigen Anteil an der Gesamtfertigung eingenommen hätten. 30 III. 31 Da das Arbeitsverhältnis der Parteien mit dem 30.11.2004 geendet hat, hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen aus § 611 BGB ableitbaren Beschäftigungsanspruch. 32 IV. 33 Der an sich statthaften Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn war aus den zuvor dargelegten Gründen der gewünschte Erfolg zu versagen; sie war mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Da in der Rechtsprechung des BAG die von der Klägerin angesprochenen Rechtsfragen geklärt sind, kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zu. 34 Schulte Quenkert Bögershausen