Beschluss
10 TaBV 152/04
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Arbeitgeber hat die nach § 40 Abs. 1 BetrVG erforderlichen und verhältnismäßigen Beratungskosten zu tragen, die durch Hinzuziehung externer Berater nach § 111 Satz 2 BetrVG bei Interessenausgleichsverhandlungen entstanden sind.
• § 111 Satz 2 BetrVG berechtigt in Betrieben mit mehr als 300 Arbeitnehmern zur Hinzuziehung externer Sachverständiger; die dadurch entstandenen Kosten sind als Kosten der Betriebsratstätigkeit i.S.v. § 40 Abs. 1 BetrVG zu behandeln.
• Die Erforderlichkeit der Hinzuziehung externer Beratung kann im Einzelfall überprüfbar sein, im vorliegenden Fall war sie jedoch gegeben; auch die Heranziehung eines Beratungsunternehmens mit mehreren wechselnden Mitarbeitern ist zulässig, solange nicht mehrere Berater gleichzeitig ohne Erforderlichkeit beauftragt wurden.
• Die einheitliche Verhandlung von Interessenausgleich und Sozialplan schließt die Kostenerstattungspflicht nicht aus, wenn die Beratungstätigkeit erkennbar auf die Interessenausgleichsfragen gerichtet war.
Entscheidungsgründe
Kostenerstattung für Betriebsratsberater bei Interessenausgleichsverhandlungen • Der Arbeitgeber hat die nach § 40 Abs. 1 BetrVG erforderlichen und verhältnismäßigen Beratungskosten zu tragen, die durch Hinzuziehung externer Berater nach § 111 Satz 2 BetrVG bei Interessenausgleichsverhandlungen entstanden sind. • § 111 Satz 2 BetrVG berechtigt in Betrieben mit mehr als 300 Arbeitnehmern zur Hinzuziehung externer Sachverständiger; die dadurch entstandenen Kosten sind als Kosten der Betriebsratstätigkeit i.S.v. § 40 Abs. 1 BetrVG zu behandeln. • Die Erforderlichkeit der Hinzuziehung externer Beratung kann im Einzelfall überprüfbar sein, im vorliegenden Fall war sie jedoch gegeben; auch die Heranziehung eines Beratungsunternehmens mit mehreren wechselnden Mitarbeitern ist zulässig, solange nicht mehrere Berater gleichzeitig ohne Erforderlichkeit beauftragt wurden. • Die einheitliche Verhandlung von Interessenausgleich und Sozialplan schließt die Kostenerstattungspflicht nicht aus, wenn die Beratungstätigkeit erkennbar auf die Interessenausgleichsfragen gerichtet war. Die Arbeitgeberin plante in Folge einer Konzernrestrukturierung die Stilllegung betrieblicher Bereiche, wodurch etwa 240 von rund 330 Arbeitsplätzen wegfallen sollten. Der Betriebsrat beauftragte die Antragstellerin als externen Berater, die ein Alternativkonzept erstellte und den Betriebsrat bei Interessenausgleichsverhandlungen begleitete. Die Antragstellerin stellte der Arbeitgeberin eine Rechnung über Beratungstage während der Verhandlungen; die Arbeitgeberin zahlte nur Teile und lehnte die Begleichung der Beratungsrechnung ab. Der Betriebsrat trat seine Ansprüche aus der Rechnung an die Antragstellerin ab, die daraufhin die Erstattung der verbliebenen Kosten geltend machte. Das Arbeitsgericht gab dem Antragsteller statt; die Arbeitgeberin legte Beschwerde zum Landesarbeitsgericht ein. Streitpunkte waren insbesondere Anspruchsgrundlage, Erforderlichkeit der Beratung, Zulässigkeit mehrerer Berater/wechselnder Mitarbeiter und die Angemessenheit der Tagessätze. • Zulässigkeit: Das Verfahren war im Beschlussverfahren nach §§ 2a, 80 Abs. 1 ArbGG korrekt geführt; Antragsbefugnis und Beteiligung folgen aus §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG. • Anspruchsgrundlage: Die Kostenpflicht der Arbeitgeberin ergibt sich aus § 40 Abs. 1 BetrVG; die Hinzuziehung nach § 111 Satz 2 BetrVG zählt zur Betriebsratstätigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 BetrVG und kann daher erstattungsfähig sein. • Voraussetzungen des § 111 Satz 2 BetrVG lagen vor, weil im Betrieb mehr als 300 Arbeitnehmer beschäftigt waren und eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 1 BetrVG geplant war. • Erforderlichkeit: Die Kammer ließ offen, ob § 111 Satz 2 BetrVG die Erforderlichkeit grundsätzlich unterstellt; sie stellte jedoch fest, dass im vorliegenden Fall die Hinzuziehung der Antragstellerin und der Einsatz von zwei Mitarbeitern erforderlich und innerhalb des pflichtgemäßen Ermessens des Betriebsrats lagen. • Mehrere Berater: § 111 Satz 2 BetrVG ist nicht derart auszulegen, dass Beratung nur durch eine natürliche Person zulässig wäre; die Einbeziehung eines Beratungsunternehmens mit unterschiedlichen Mitarbeitern ist zulässig, sofern nicht mehrere Berater zugleich ohne Erforderlichkeit beauftragt werden. • Einheitliche Verhandlung: Die gleichzeitige Verhandlung von Interessenausgleich und Sozialplan schließt die Kostenpflicht nicht aus, wenn die Beratertätigkeit erkennbar auf die Interessenausgleichsfragen gerichtet war; hier war das der Fall. • Höhe der Kosten: Nach § 40 Abs. 1 BetrVG sind nur erforderliche und verhältnismäßige Kosten zu ersetzen; die durch Zeugenbefragung nachgewiesenen Beratungszeiten und der Tagessatz von 1.700 EUR wurden als nicht unverhältnismäßig und marktüblich beurteilt. • Beweiswürdigung: Die angesetzten Beratungszeiten wurden durch Zeugen bestätigt, die Abrechnung nach Tagessätzen ist angesichts der tatsächlichen Tätigkeit zulässig. Die Beschwerde der Arbeitgeberin wurde zurückgewiesen; die Arbeitgeberin hat die verbleibenden Beratungskosten in der geltend gemachten Höhe zu erstatten. Die Kammer stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Beratung des Betriebsrats nach § 111 Satz 2 BetrVG und die Kostenerstattung nach § 40 Abs. 1 BetrVG vorliegen. Die Hinzuziehung der Antragstellerin war erforderlich und pflichtgemäß, der Einsatz der benannten Mitarbeiter war nachgewiesen und die berechneten Tagessätze waren nicht unverhältnismäßig. Aufgrund der Prüfung der Erforderlichkeit, der Zulässigkeit eines Beratungsunternehmens und der bestätigten Beratungszeiten war die Kostenforderung gerechtfertigt; die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.