Beschluss
10 TaBV 72/05
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Beschlussverfahren des Betriebsrats nach § 77 Abs. 6 BetrVG handelt es sich typischerweise um nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG.
• Bei der Wertfestsetzung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG kann und muss die wirtschaftliche Bedeutung des Streitstands für Arbeitgeber und Belegschaft berücksichtigt werden.
• Für Streitigkeiten über Mitbestimmungsrechte kann zur Typisierung der Bewertung die Staffel des § 9 BetrVG herangezogen werden: Grundwert (bis 20 AN) entspricht dem Auffangwert; für jede weitere Staffel ist zusätzlich derselbe Betrag anzusetzen.
• Bei etwa 750 betroffenen Arbeitnehmern war der Gegenstandswert des Beschlussverfahrens auf 28.000,00 € festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung (Mitbestimmung) • Bei Beschlussverfahren des Betriebsrats nach § 77 Abs. 6 BetrVG handelt es sich typischerweise um nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. • Bei der Wertfestsetzung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG kann und muss die wirtschaftliche Bedeutung des Streitstands für Arbeitgeber und Belegschaft berücksichtigt werden. • Für Streitigkeiten über Mitbestimmungsrechte kann zur Typisierung der Bewertung die Staffel des § 9 BetrVG herangezogen werden: Grundwert (bis 20 AN) entspricht dem Auffangwert; für jede weitere Staffel ist zusätzlich derselbe Betrag anzusetzen. • Bei etwa 750 betroffenen Arbeitnehmern war der Gegenstandswert des Beschlussverfahrens auf 28.000,00 € festzusetzen. Der Betriebsrat begehrte die Feststellung der Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung über Prämienzahlungen (Qualitätsprämie 1,28 € und Prämie für Ordnung 0,56 €) für rund 750 gewerbliche Arbeitnehmer. Die Prämien bildeten in der Vergangenheit ein jährliches Volumen von etwa 2.700.000 €. Die Arbeitgeberin wollte die Betriebsvereinbarung nach Ablauf nicht mehr anwenden; der Betriebsrat leitete daraufhin ein Beschlussverfahren ein. Vor Abschluss einer neuen Regelung erklärten die Parteien das Verfahren für erledigt. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 4.000,00 € fest. Dagegen legte der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats Beschwerde ein und machte die wirtschaftliche Bedeutung und den dreijährigen Bezugszeitraum geltend. Die Arbeitgeberin hielt die Streitigkeit für nichtvermögensrechtlich und bezweifelte die Relevanz der wirtschaftlichen Bedeutung für die Wertfestsetzung. • Die Beschwerde war zulässig und zum Teil begründet; die Wertfestsetzung richtet sich nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG für nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten. • § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist eine Auffangnorm; bei Anwendung ist die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für Arbeitgeber bzw. Belegschaft zu berücksichtigen, um eine typisierende, gleichmäßige Bewertung zu erreichen. • Der Streit betraf ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 10, § 77 Abs. 6 BetrVG) und ist damit nichtvermögensrechtlicher Natur, führt aber mittelbar zu wirtschaftlichen Auswirkungen, die in die Bewertung einfließen dürfen. • Als sachgerechte Typisierung schlägt das Gericht vor, sich an der Staffel des § 9 BetrVG zu orientieren: Der Grundfall bis 20 Arbeitnehmer entspricht dem Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (4.000,00 €); für die in § 9 BetrVG genannten weiteren Staffeln ist jeweils zusätzlich derselbe Betrag zuzurechnen. • Angewandt auf den vorliegenden Fall mit etwa 750 betroffenen Arbeitnehmern ergibt sich unter Berücksichtigung der Staffeln ein Gesamtgegenstandswert von 28.000,00 €. Es lagen keine besonderen Umstände vor, die eine weitere Erhöhung rechtfertigten. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats führte teilweise zum Erfolg: Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wurde vom Landesarbeitsgericht auf 28.000,00 € festgesetzt. Das Gericht stellte klar, dass Beschlussverfahren über die Nachwirkung von Betriebsvereinbarungen nichtvermögensrechtlich sind, bei der Wertfestsetzung aber die wirtschaftliche Bedeutung und die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind. Zur Typisierung ist die Staffel des § 9 BetrVG als sachgerechte Orientierung heranzuziehen; der Grundwert bis 20 Arbeitnehmer beträgt 4.000,00 €, jede weitere Staffel erhöht den Wert entsprechend. Im vorliegenden Fall rechtfertigten weder die Sache selbst noch ein außergewöhnlicher Aufwand eine höhere Festsetzung, sodass 28.000,00 € angemessen sind.