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Urteil

10 Sa 2425/04

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist unzulässig, wenn kein wichtiger Grund im Sinne des § 15 Abs.1 KSchG i.V.m. § 626 BGB vorliegt. • Das bloße Wahrnehmen einer nebenberuflichen, leicht ausgeübten Tätigkeit während einer attestierten Arbeitsunfähigkeit begründet nicht ohne weiteres einen wichtigen Kündigungsgrund; es kommt auf Art, Schwere der Erkrankung und konkrete Beeinträchtigung der Genesung an. • Unzutreffende oder verteidigende Äußerungen des Arbeitnehmers im Rahmen einer Anhörung rechtfertigen im Regelfall keine außerordentliche Kündigung; vorprozessuale Verteidigungsäußerungen sind zu schützen.
Entscheidungsgründe
Unwirksame fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen besuchter Nebentätigkeit • Die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist unzulässig, wenn kein wichtiger Grund im Sinne des § 15 Abs.1 KSchG i.V.m. § 626 BGB vorliegt. • Das bloße Wahrnehmen einer nebenberuflichen, leicht ausgeübten Tätigkeit während einer attestierten Arbeitsunfähigkeit begründet nicht ohne weiteres einen wichtigen Kündigungsgrund; es kommt auf Art, Schwere der Erkrankung und konkrete Beeinträchtigung der Genesung an. • Unzutreffende oder verteidigende Äußerungen des Arbeitnehmers im Rahmen einer Anhörung rechtfertigen im Regelfall keine außerordentliche Kündigung; vorprozessuale Verteidigungsäußerungen sind zu schützen. Die langjährig bei der Beklagten als Lagerarbeiterin beschäftigte und schwerbehinderte Klägerin ist Betriebsratsmitglied. Sie erhielt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Zeitraum 09.12.2003–23.12.2003 wegen Rückenbeschwerden. Am 12.12.2003 war sie als ehrenamtliche Ordnerin bei einem Fußballspiel eingesetzt; dafür erhielt sie eine Aufwandsentschädigung von 20 Euro. Die Beklagte erfuhr hiervon, befragte die Klägerin und holte Auskünfte beim behandelnden Arzt und der AOK ein. Betriebsrat und Integrationsamt stimmten der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung zu; daraufhin kündigte die Beklagte fristlos mit sozialer Auslauffrist zum 13.01.2004. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage; das ArbG gab ihr statt. Die Beklagte legte Berufung ein mit dem Vorwurf genesungswidrigen Verhaltens und unzutreffender Angaben der Klägerin. • Rechtliche Grundlagen: § 15 Abs.1 KSchG i.V.m. § 626 BGB sind auf Kündigungen von Betriebsratsmitgliedern anzuwenden; danach ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und Zustimmung die Kündigung zulässig. • Beweisstand: Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass die Klägerin die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht hatte; sie hat erstinstanzlich erklärt, sie unterstelle keine Vortäuschung. • Genesungswidriges Verhalten: Zwar kann genesungswidriges Verhalten unter Umständen einen wichtigen Grund darstellen; hier war die Ordnertätigkeit jedoch eine leichte, ca. fünfstündige Tätigkeit ohne besondere ärztliche Verbote und nicht mit den vertraglichen Lagertätigkeiten (starkes Heben/Bücken) vergleichbar; die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, wie diese Tätigkeit die Genesung konkret beeinträchtigt habe. • Äußerungen bei Anhörung: Selbst unterstellt, die Klägerin habe bei der Anhörung unzutreffende Angaben gemacht, sind solche vorprozessualen oder prozessualen Verteidigungsäußerungen regelmäßig nicht geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, weil die Prozess- und Verteidigungsrechte der Partei zu schützen sind. • Soziale Auslauffrist: Auch die Erklärung der Kündigung mit sozialer Auslauffrist ändert nichts daran, dass die Voraussetzungen des § 626 BGB vorliegen müssen; diese sind nicht erfüllt. • Rechtsfolge: Mangels wichtiger Gründe war die außerordentliche Kündigung unwirksam; das ArbG hat daher die Feststellung zu Recht getroffen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die außerordentliche Kündigung vom 13.01.2004 (auch mit sozialer Auslauffrist) ist unwirksam, weil kein wichtiger Grund im Sinne des § 15 Abs.1 KSchG i.V.m. § 626 BGB festgestellt werden konnte. Weder hat die Beklagte nachgewiesen, dass die Klägerin ihre Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht hat, noch hat sie substantiiert dargelegt, dass die nebenberufliche Ordnertätigkeit die Genesung in einer die Kündigung rechtfertigenden Weise beeinträchtigt hätte. Auch unzutreffende Äußerungen der Klägerin in der Anhörung rechtfertigen unter den gegebenen Umständen keine fristlose Kündigung. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.