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Beschluss

10 TaBV 111/05

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Konkrete Erforderlichkeit einer Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG bemisst sich nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats und erfordert einen aktuellen, betrieblichen Anlass. • Grundkenntnisse im Betriebsverfassungs- und Arbeitsrecht sind ohne besonderen Anlass stets erstattungsfähig; weitergehende oder vertiefende Seminare sind nur bei betriebsbezogenem Bedarf erstattungsfähig. • Bei gemischten Seminaren ist nur der überwie-gende zeitliche Anteil der für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Inhalte erstattungsfähig; bei weniger als 50 % erforderlichem Schulungsumfang ist die Gesamtschulung nicht erforderlich. • Die bloße Nützlichkeit oder allgemeines Interesse an Themen (z. B. aktuelle BAG-Rechtsprechung, Kommunikation) reicht nicht für Erstattungsansprüche, wenn kein konkreter Betriebsbezug dargelegt wird.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattungsansprüche für überwiegend nicht betriebsbezogene BR-Schulung • Konkrete Erforderlichkeit einer Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG bemisst sich nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats und erfordert einen aktuellen, betrieblichen Anlass. • Grundkenntnisse im Betriebsverfassungs- und Arbeitsrecht sind ohne besonderen Anlass stets erstattungsfähig; weitergehende oder vertiefende Seminare sind nur bei betriebsbezogenem Bedarf erstattungsfähig. • Bei gemischten Seminaren ist nur der überwie-gende zeitliche Anteil der für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Inhalte erstattungsfähig; bei weniger als 50 % erforderlichem Schulungsumfang ist die Gesamtschulung nicht erforderlich. • Die bloße Nützlichkeit oder allgemeines Interesse an Themen (z. B. aktuelle BAG-Rechtsprechung, Kommunikation) reicht nicht für Erstattungsansprüche, wenn kein konkreter Betriebsbezug dargelegt wird. Die langjährige Betriebsratsvorsitzende einer Senioreneinrichtung wurde vom Betriebsrat zu einem fünftägigen Seminar entsandt. Thema waren u.a. Mitbestimmung bei Vergütung in tariffreien Zeiten, aktuelle Rechtsprechung, Datenschutz, Bildschirmarbeit und Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber. Vor der Entsendung waren die einschlägigen Tarifverträge bei der Arbeitgeberin gekündigt; Verhandlungen über neue Tarifverträge liefen. Der Arbeitgeber zahlte einen Vorschuss auf Hotel- und Reisekosten nach gerichtlichem Vergleich, weigerte sich aber später, die gesamten Seminarrechnungen zu übernehmen. Die Antragstellerin und der Betriebsrat verlangten Freistellung von der Zahlungsverpflichtung; das Arbeitsgericht wies den Antrag ab. Die Beteiligten legten Beschwerde beim Landesarbeitsgericht ein. Streitpunkt ist, ob die Teilnahme nach § 37 Abs. 6 i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG erforderlich war. • Zulässigkeit: Beschlussverfahren nach §§ 2a, 80 ArbGG ist richtig; der Betriebsrat ist als Beteiligter gem. § 83 Abs. 3 ArbGG beizuziehen. • Rechtliche Grundsätze: Schulungskosten sind grundsätzlich Kosten der Betriebsratstätigkeit (§ 40 Abs.1 BetrVG), erstattungsfähig nur wenn die vermittelten Kenntnisse für die aktuelle oder unmittelbar bevorstehende Betriebsratsarbeit erforderlich sind (§ 37 Abs.6 BetrVG). Grundkenntnisse in BetrVG/Arbeitsrecht sind stets erstattungsfähig; weitergehende/vertiefende Schulungen erfordern einen konkreten betrieblichen Anlass. Bei gemischten Veranstaltungen gilt: nur der überwiegende zeitliche Anteil erforderlicher Inhalte begründet Erstattungsansprüche (>50%). • Anwendungsentscheidung: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Entsendung (Anfang Juli 2004). Zu diesem Zeitpunkt bestand zwar ein tarifloser Zustand, weshalb vertiefende Schulungen zu Mitbestimmungsfragen bei gekündigtem Tarifvertrag für 1,5 Tage als erforderlich unterstellt wurden. • Gewichtung der Inhalte: Die zur Annahme erforderlicher Vermittlung gerechtfertigten Themen nahmen jedoch nur 1,5 von vier vollen Seminartagen ein ( Die Beschwerde der Antragstellerin und des Betriebsrats wurde zurückgewiesen; der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Seminarrechnung in Höhe von 1.299,20 € zu übernehmen. Zwar waren Teile des Seminars (1,5 Tage) wegen der tariflosen Situation und Mitbestimmungsfragen als erforderlich anzusehen, dieser erforderliche Anteil überstieg jedoch nicht 50 % der Gesamtveranstaltung. Die übrigen Inhalte hatten keinen konkreten betrieblichen Bezug und die Antragstellerin verfügte über ausreichende Vorkenntnisse; daher fehlt die gesetzliche Erforderlichkeit nach § 37 Abs.6 i.V.m. § 40 Abs.1 BetrVG. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts wurde bestätigt und eine Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.