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Urteil

4 Sa 2419/04

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Tarifvertrag mit auflösend bedingter Klausel kann bei Stellung eines Insolvenzantrags des Arbeitgebers rückwirkend außer Kraft treten und zuvor erlassene Verzichtserklärungen wiederaufleben lassen. • Besserungsscheine in Firmentarifverträgen, die Forderungsverzichte unter Bedingungen regeln, sind als Teil eines mehrstufigen, aufeinander bezogenen Regelungswerks auszulegen; ihre Wirkungen sind aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang zu ermitteln. • Eine rückwirkende Außerkraftsetzung eines Ergänzungstarifvertrags, die ausdrücklich "gesamte Verzichtserklärungen" unwirksam erklärt, erfasst auch frühere, fortgeschriebene Verzichtserklärungen, sofern der Tarifwortlaut und der Gesamtzusammenhang dies nahelegen. • Insolvenzfeststellungsklage nach §179 InsO ist zulässig, wenn die Forderung zuvor ordnungsgemäß zur Insolvenztabelle angemeldet und endgültig bestritten wurde.
Entscheidungsgründe
Rückwirkende Außerkraftsetzung von Ergänzungstarifverträgen und Wiederaufleben erlassener tariflicher Ansprüche • Ein Tarifvertrag mit auflösend bedingter Klausel kann bei Stellung eines Insolvenzantrags des Arbeitgebers rückwirkend außer Kraft treten und zuvor erlassene Verzichtserklärungen wiederaufleben lassen. • Besserungsscheine in Firmentarifverträgen, die Forderungsverzichte unter Bedingungen regeln, sind als Teil eines mehrstufigen, aufeinander bezogenen Regelungswerks auszulegen; ihre Wirkungen sind aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang zu ermitteln. • Eine rückwirkende Außerkraftsetzung eines Ergänzungstarifvertrags, die ausdrücklich "gesamte Verzichtserklärungen" unwirksam erklärt, erfasst auch frühere, fortgeschriebene Verzichtserklärungen, sofern der Tarifwortlaut und der Gesamtzusammenhang dies nahelegen. • Insolvenzfeststellungsklage nach §179 InsO ist zulässig, wenn die Forderung zuvor ordnungsgemäß zur Insolvenztabelle angemeldet und endgültig bestritten wurde. Der Kläger war langjährig bei der W1xxxxxx GmbH beschäftigt. Die Arbeitgeberin und Tarifparteien schlossen drei Ergänzungstarifverträge (13.12.2001, 20.11.2002, 26.03.2003) mit Abreden über Verzicht auf tarifliche Sonderzahlungen zugunsten von Prämien und Besserungsscheinen. Der 3. ErgTV enthielt eine auflösende Bedingung: Bei Stellung eines Insolvenzantrags sollte der Vertrag rückwirkend außer Kraft treten und "die gesamten Verzichtserklärungen" unwirksam werden. Die Arbeitgeberin stellte einen Insolvenzantrag; der beklagte Insolvenzverwalter kündigte das Arbeitsverhältnis und bestritt Forderungen aus den Besserungsscheinen. Der Kläger meldete Forderungen zur Insolvenztabelle an und erhob eine Insolvenzfeststellungsklage, die das Arbeitsgericht stattgab. Der Insolvenzverwalter legte Berufung ein mit der Auffassung, nur der 3. ErgTV falle weg, nicht aber die früheren Verzichtserklärungen; zudem seien die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Auszahlung der Besserungsscheine nicht erfüllt worden. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage nach §179 InsO war zulässig, weil der Kläger seine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet und der Insolvenzverwalter sie endgültig bestritten hatte; vor Rechtsverfolgung war die Anmeldung nach §§174,28 InsO erforderlich. • Tarifrechtliche Vorrangregel: Die Firmentarifverträge verdrängen als speziellere Abreden die Flächentarifverträge; die Billigung der Tarifparteien rechtfertigt Verzicht auf bereits entstandene tarifliche Ansprüche (§4 Abs.4 TVG). • Auslegung der Ergänzungstarifverträge: Die drei ErgTV sind inhaltlich aufeinander bezogen und bilden ein mehrjähriges Regelungswerk; der Wortlaut (§3.1 3. ErgTV: "unter Einbeziehung des vereinbarten Besserungsscheines") und der Gesamtzusammenhang zeigen, dass die Besserungsscheine fortgeschrieben und verknüpft wurden, sodass bei Eintritt der auflösenden Bedingung das Schicksal aller Verzichtserklärungen einheitlich geregelt werden sollte. • Wortlaut von §8.1 3. ErgTV: Die Formulierung, wonach der Vertrag rückwirkend außer Kraft tritt und "die gesamten Verzichtserklärungen unwirksam werden" sowie "durchgängig die einschlägigen Flächentarifverträge Geltung gehabt hätten", erfasst nach ihrem natürlichen Sinn alle zuvor vereinbarten Verzichtserklärungen; ein Zusatz, die Verzichtserklärungen ausdrücklich bei ihren Vorgängerverträgen zu nennen, wäre überflüssig gewesen. • Insolvenzrechtliche Prüfpflicht: Es ist zu prüfen, ob die tarifliche Klausel gegen §119 InsO (Unwirksamkeit insolvenzabhängiger Vereinbarungen) oder eine Umgehung von §105 InsO verstößt. Hier ist zu berücksichtigen, dass Arbeitsrecht Besonderheiten aufweist; die Regelung zielte nicht auf Entzug von Masse zur Gläubigerschädigung, sondern auf Wiederherstellung der Rechtslage ohne Besserungsvereinbarung. • Praktische Folge: Durch die Stellung des Insolvenzantrags trat die auflösende Bedingung ein; die Verzichtserklärungen wurden rückwirkend unwirksam und die tariflichen Ansprüche aus den Jahren 2001–2003 wiederaufleben gelassen; die wiederauflebenden Ansprüche wurden mit dem Zeitpunkt der Insolvenzantragsstellung sofort fällig und sind daher als Insolvenzforderungen zu behandeln. • Verwirkung und Fälligkeit: Zwischen Insolvenzantrag und Eröffnung lagen weniger als drei Monate, sodass tarifliche Ausschlussfristen (§12.2 MTV) nicht zum Verfall der Ansprüche geführt hatten; daher sind die wiederauflebenden Forderungen noch als Insolvenzforderungen geltend zu machen. • Ergebnis der Tatsachenwürdigung: Die vom Kläger geltend gemachten Beträge aus dem Besserungsschein zum 31.12.2002 waren inhaltlich belegt und wurden vom Insolvenzverwalter nicht höhenmäßig bestritten; daher war die Feststellung zu erteilen. Die Berufung des beklagten Insolvenzverwalters wurde zurückgewiesen; das Urteil des Arbeitsgerichts wurde bestätigt. Der 3. Ergänzungstarifvertrag ging mit Stellung des Insolvenzantrags rückwirkend außer Kraft und führte nach seinem Wortlaut und im Gesamtzusammenhang zur Unwirksamkeit der gesamten Verzichtserklärungen aus allen Ergänzungstarifverträgen, sodass die zuvor erlassenen tariflichen Ansprüche wiederauflebten und mit dem Zeitpunkt der Insolvenzantragsstellung sofort fällig wurden. Die geltend gemachten Forderungen aus dem Besserungsschein zum Stichtag 31.12.2002 waren daher als Insolvenzforderungen anzuerkennen. Die Klage war folglich begründet, die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen; der Streitwert wurde unverändert festgesetzt.