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Urteil

8 Sa 1213/05

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verstöße gegen Verfahrensvorschriften des SGB IX begründen eine Vermutung der Benachteiligung wegen Behinderung (§ 81 Abs. 2 SGB IX), die der Arbeitgeber entkräften kann. • Bei der Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst sind die Grundsätze der Bestenauslese zu beachten; Examensnoten können auch ohne ausdrückliche Nennung in der Ausschreibung maßgebliches Auswahlkriterium sein. • Nachträgliche Erfüllung unterlassener Mitwirkungs- oder Unterrichtungspflichten beseitigt nicht die ursächliche Vermutung der Benachteiligung, sie kann aber durch überzeugende Leistungs- oder Auswahlgründe entkräftet werden.
Entscheidungsgründe
Keine Entschädigung trotz Verfahrensverstoß: Notenvorsprung und Bestenauslese entkräften Diskriminierungsvermutung • Verstöße gegen Verfahrensvorschriften des SGB IX begründen eine Vermutung der Benachteiligung wegen Behinderung (§ 81 Abs. 2 SGB IX), die der Arbeitgeber entkräften kann. • Bei der Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst sind die Grundsätze der Bestenauslese zu beachten; Examensnoten können auch ohne ausdrückliche Nennung in der Ausschreibung maßgebliches Auswahlkriterium sein. • Nachträgliche Erfüllung unterlassener Mitwirkungs- oder Unterrichtungspflichten beseitigt nicht die ursächliche Vermutung der Benachteiligung, sie kann aber durch überzeugende Leistungs- oder Auswahlgründe entkräftet werden. Der schwerbehinderte Kläger bewarb sich um eine juristische Stelle bei der beklagten Kreisverwaltung. Seine Bewerbung blieb zunächst unberücksichtigt und wurde zurückgesandt, ohne dass die Schwerbehindertenvertretung unterrichtet wurde; der Kläger rügte dadurch Verstöße gegen §§ 81, 82 SGB IX. Nach Gegenvorstellung lud die Verwaltung den Kläger nachträglich zum Vorstellungsgespräch und informierte die Schwerbehindertenvertretung; der Kläger nahm jedoch nicht teil. Eingestellt wurde eine Bewerberin mit deutlich besseren Examensnoten und günstigem Eindruck im Vorstellungsgespräch. Der Kläger begehrte daraufhin Entschädigung wegen Diskriminierung nach § 81 Abs. 2 SGB IX. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, die Kammer nunmehr ebenfalls zurückwies. • Verfahrensverstöße: Die anfängliche Unterlassung der Einladung nach § 82 SGB IX und die unterlassene Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung nach § 81 Abs.1 SGB IX sind als wesentliche Verfahrensverstöße anzusehen und begründen zunächst eine Vermutung der Benachteiligung (§ 81 Abs.2 SGB IX). • Nachträgliche Maßnahmen: Die nachträgliche Einladung des Klägers und die Informierung der Schwerbehindertenvertretung beseitigen den Verstoß nur für die Zukunft; die Vermutung bleibt als tatsächliche Folge des Verhaltens bestehen. • Entkräftung der Vermutung: Die Vermutung der Benachteiligung ist hier jedoch durch objektive Auswahlgründe entkräftet. Bei der Besetzung öffentlicher Ämter gilt das Prinzip der Bestenauslese, sodass Examensnoten auch ohne ausdrückliche Nennung in der Ausschreibung maßgebliches, gerichtlich überprüfbares Auswahlkriterium sind (§ 33 Abs.2 GG zugrunde liegend). • Abwägung der Qualifikation: Die eingestellte Bewerberin hatte einen erheblichen Notenvorsprung und machte im Vorstellungsgespräch einen besseren Eindruck; die Konkurrenzlage und die formalisierte Auswahl begründen die Überzeugung, dass die Entscheidung nicht wegen der Behinderung des Klägers getroffen wurde. • Folgerung: Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des öffentlichen Dienstes und der überwiegenden formalen Leistungsunterschiede ist die durch Verfahrensverstöße begründete Diskriminierungsvermutung widerlegt; ein Entschädigungsanspruch besteht deshalb nicht. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; dem Kläger steht keine Entschädigung nach § 81 Abs.2 SGB IX zu. Zwar liegen Verfahrensverstöße vor (unterlassene Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung und anfängliche Nicht-Einladung zum Vorstellungsgespräch), diese begründen jedoch nur eine Vermutung der Benachteiligung. Diese Vermutung ist hier durch überzeugende, sachliche Auswahlgründe entkräftet: die Bewerberin, die eingestellt wurde, wies einen erheblichen Vorsprung bei den Examensnoten und einen besseren Vorstellungseindruck auf, und die Besetzung erfolgte im Rahmen der für den öffentlichen Dienst geltenden Bestenauslese. Daher konnte das Gericht nicht mit der erforderlichen Überzeugung feststellen, dass die Ablehnung des Klägers auf seine Schwerbehinderung zurückzuführen ist. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger; die Revision wurde zugelassen.