Urteil
10 Sa 922/05
LAG HAMM, Entscheidung vom
2mal zitiert
7Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Betriebsstilllegung ist die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nach § 15 Abs. 4 KSchG zulässig, wenn die Stilllegung spätestens zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt oder zwingende betriebliche Erfordernisse eine frühere Kündigung rechtfertigen.
• Ein Interessenausgleich mit Namensliste ist nicht bereits wegen nachträglicher Ergänzungen unwirksam; Nachträge sind möglich und heben den ursprünglich geschlossenen Interessenausgleich nicht automatisch auf.
• Fehlende persönliche Teilnahme einzelner freigestellter Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung führt nicht ohne weiteres zur Nichtigkeit des Betriebsratsbeschlusses, wenn die Vorsitzende mit Anwesenheit weiterer Mitglieder unterzeichnet hat und der Arbeitgeber auf das vorhandene Rechtscheins- bzw. Vertrauensbild vertrauen durfte.
• Für eine ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nach § 15 Abs. 4, 5 KSchG genügt eine ordnungsgemäße Anhörung nach § 102 BetrVG; die Zustimmung des Betriebsrats ist nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Kündigung eines Betriebsratsmitglieds bei Betriebsstilllegung zulässig • Bei Betriebsstilllegung ist die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nach § 15 Abs. 4 KSchG zulässig, wenn die Stilllegung spätestens zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt oder zwingende betriebliche Erfordernisse eine frühere Kündigung rechtfertigen. • Ein Interessenausgleich mit Namensliste ist nicht bereits wegen nachträglicher Ergänzungen unwirksam; Nachträge sind möglich und heben den ursprünglich geschlossenen Interessenausgleich nicht automatisch auf. • Fehlende persönliche Teilnahme einzelner freigestellter Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung führt nicht ohne weiteres zur Nichtigkeit des Betriebsratsbeschlusses, wenn die Vorsitzende mit Anwesenheit weiterer Mitglieder unterzeichnet hat und der Arbeitgeber auf das vorhandene Rechtscheins- bzw. Vertrauensbild vertrauen durfte. • Für eine ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nach § 15 Abs. 4, 5 KSchG genügt eine ordnungsgemäße Anhörung nach § 102 BetrVG; die Zustimmung des Betriebsrats ist nicht erforderlich. Der Kläger, langjähriger Versandarbeiter und Betriebsratsmitglied, wurde während eines Insolvenzverfahrens freigestellt. Der Insolvenzverwalter (Beklagter) schloss mit dem Betriebsrat am 08.12.2003 einen Interessenausgleich mit Namensliste; anschließend kündigte der Beklagte dem Kläger zum 29.02.2004 ordentlich. Der Kläger rügte, der Interessenausgleich sei unwirksam, da kein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss vorgelegen habe und die Namensliste unvollständig sei; zudem fehle eine ordnungsgemäße Anhörung nach § 102 BetrVG und eine richtige Sozialauswahl, weil ein Teilbetrieb weitergeführt worden sei. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; das Landesarbeitsgericht hob dies auf und wies die Klage ab. • Anwendbarkeit des besonderen Kündigungsschutzes: Betriebsratsmitglieder genießen Schutz nach § 15 KSchG; die Frage der Wirksamkeit ordentlicher Kündigung ist nach § 15 Abs. 4 KSchG zu prüfen. • Betriebsstilllegung: Die Kammer stellte auf Tatsachenfeststellungen (u. a. Zeugenvernehmung) ab und kam zu dem Ergebnis, dass die Betriebsstätte spätestens zum 29.02.2004 stillgelegt war; nachlaufende Abwicklungsarbeiten ändern dies nicht. • Kündigungstermin und betriebliche Erfordernisse: Die Kündigung erfolgte rechtzeitig zum Zeitpunkt der Stilllegung; eine frühere Kündigung war durch bereits greifbare unternehmerische Entscheidungen gerechtfertigt. • Weiterbeschäftigungsmöglichkeit: Der Kläger brachte keine konkreten Ausführungen zu einer möglichen Weiterbeschäftigung in dem angeblich fortgeführten Teilbetrieb vor; ohne konkreten Vortrag ist die behauptete Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten unzutreffend. • Sozialauswahl: Bei Gesamtabwicklung/stilllegung des Betriebs entfällt eine individualisierte Sozialauswahl; eine betriebsübergreifende Sozialauswahl kam nicht in Betracht, weil ein Gemeinschaftsbetrieb nicht substantiiert dargelegt oder bereits aufgelöst war. • Wirksamkeit des Interessenausgleichs: Nachträgliche Ergänzungen der Namensliste (Nachtrag vom 23.12.2003) machen den Interessenausgleich vom 08.12.2003 nicht automatisch unwirksam; § 1 Abs. 5 KSchG lässt Interessenausgleich mit Namensliste zu. • Ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats: Die fehlende Teilnahme freigestellter Mitglieder führte nicht zur Nichtigkeit; Freistellung kann Verhinderungsgrund gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG sein; die Betriebsratsvorsitzende unterzeichnete in Anwesenheit weiterer fünf Mitglieder, wodurch Rechtschein/Vertrauenshaftung zugunsten des Arbeitgebers gegeben war. • Anhörung des Betriebsrats: Für ordentliche Kündigungen nach § 15 Abs. 4 KSchG genügt eine Anhörung nach § 102 BetrVG; diese wurde durch Einleitung des Anhörungsverfahrens beim Abschluss des Interessenausgleichs und durch die ausdrückliche abschließende Erklärung des Betriebsrats als ordnungsgemäß angesehen. • Kein Betriebsübergang i.S.d. § 613a BGB: Die spätere Veräußerung der Immobilie und Wiederaufnahme der Produktion durch einen Dritten 2005 begründet keinen rückwirkenden Betriebsübergang für die Kündigungssituation 2003/2004. • Einhaltung der Kündigungsfrist: Die gesetzliche Frist nach § 622 BGB wurde unter Berücksichtigung der einschlägigen Alters- und Beschäftigungszeiten eingehalten. Die Berufung des Beklagten war erfolgreich; das Landesarbeitsgericht Hamm hat das Urteil des Arbeitsgerichts Herford abgeändert und die Klage abgewiesen. Die ordentliche Kündigung vom 15.12.2003 zum 29.02.2004 war wirksam, weil die Betriebsstätte spätestens zum Kündigungstermin stillgelegt war und die Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 KSchG vorlagen. Ein unwirksamer Betriebsratsbeschluss, eine fehlende Anhörung nach § 102 BetrVG oder eine unzureichende Sozialauswahl lagen nicht vor; der Arbeitgeber durfte auf den abgeschlossenen Interessenausgleich mit Namensliste vertrauen und hatte das Anhörungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet. Dem Kläger entstehen die Kosten des Rechtsstreits.