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Beschluss

13 TaBV 139/05

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Eingruppierung eines Arbeitnehmers ist ein Akt der Rechtsanwendung, zu dem der Betriebsrat nach § 99 Abs.1 S.1 BetrVG mit einer Richtigkeitskontrolle zu beteiligen ist. • Ein mitbestimmungspflichtiges Vergütungssystem im Sinn des § 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber für einzelne Arbeitnehmer individuelle Entgeltabreden trifft, diese aber nach allgemeinen, abstrakten Kriterien (z. B. Ausschreibungsmodalitäten, Kalkulationen) erfolgt und somit eine kollektive Struktur der Entgeltfindung bestimmt. • Ist ein kollektives Vergütungssystem gegeben, hat der Arbeitgeber bei Eingruppierung die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen; verweigert dieser sie, ist auf Antrag das Zustimmungsersetzungsverfahren durch das Arbeitsgericht durchzuführen.
Entscheidungsgründe
Mitbestimmung bei Eingruppierung trotz individueller Entgeltabreden (§ 87 Abs.1 Nr.10, § 99 BetrVG) • Die Eingruppierung eines Arbeitnehmers ist ein Akt der Rechtsanwendung, zu dem der Betriebsrat nach § 99 Abs.1 S.1 BetrVG mit einer Richtigkeitskontrolle zu beteiligen ist. • Ein mitbestimmungspflichtiges Vergütungssystem im Sinn des § 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber für einzelne Arbeitnehmer individuelle Entgeltabreden trifft, diese aber nach allgemeinen, abstrakten Kriterien (z. B. Ausschreibungsmodalitäten, Kalkulationen) erfolgt und somit eine kollektive Struktur der Entgeltfindung bestimmt. • Ist ein kollektives Vergütungssystem gegeben, hat der Arbeitgeber bei Eingruppierung die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen; verweigert dieser sie, ist auf Antrag das Zustimmungsersetzungsverfahren durch das Arbeitsgericht durchzuführen. Die Arbeitgeberin, ein bundesweit tätiges Bildungswerk, kündigte Anfang 2004 außerordentlich bestehende Tarifverträge und wandte das tarifliche Entgeltsystem bei Neueinstellungen fortan nicht mehr an. Für die Region 2 beantragte sie die befristete Einstellung einer Mitarbeiterin ab 01.02.2005, teilte jedoch die vorgesehene Eingruppierung nicht mit. Der Betriebsrat stimmte der Einstellung zu, verweigerte aber die Zustimmung zur Eingruppierung und begehrte gerichtlich deren Einholung bzw. ersetzende Entscheidung. Das Arbeitsgericht wies den Antrag ab mit der Begründung, es werde kein kollektives Vergütungssystem mehr angewendet, sondern individuelle Entgeltvereinbarungen. Der Betriebsrat legte Beschwerde ein; die Arbeitgeberin führte aus, es lägen lediglich individuelle Vereinbarungen vor und das Verfahren sei wegen Zeitablaufs erledigt. • Die Beschwerde ist zulässig; ein übergehender Zeitablauf greift nicht, weil die befristete Einstellung unmittelbar in eine unbefristete überging bzw. eine sachdienliche Antragsänderung möglich ist (§ 87 Abs.2 S.3 ArbGG i.V.m. § 81 Abs.3 ArbGG). • Eingruppierung ist ein Akt der Rechtsanwendung, bei dem der Betriebsrat ein Mitbeurteilungsrecht zur Richtigkeitskontrolle nach § 99 Abs.1 S.1 BetrVG hat. • Das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG erstreckt sich auf kollektive Regelungsfragen der Lohngestaltung; es gilt nicht nur bei starrer Tarifanwendung, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber zwar individuell entlohnt, dies aber systematisch nach allgemeinen, abstrakten Kriterien (z. B. Kalkulationen, Ausschreibungsmodalitäten) vornimmt. • Die Arbeitgeberin hat selbst dargelegt, dass sie bei der Entgeltbemessung abstrakte Kriterien anwendet und Kalkulationen zugrunde legt, wodurch eine generelle Struktur der Entgeltfindung besteht. Damit liegt ein mitbestimmungspflichtiges kollektives Vergütungssystem vor. • Folglich war die Arbeitgeberin verpflichtet, die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin einzuholen und im Falle der Verweigerung das Zustimmungsersetzungsverfahren zu betreiben. Die weitergehende Frage, welches Entgeltsystem aktuell maßgeblich ist, blieb offen und ist nicht zu entscheiden. • Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen (§§ 92, 72 ArbGG). Die Beschwerde des Betriebsrats war erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht hat den Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg abgeändert und der Arbeitgeberin aufgegeben, die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der betreffenden Arbeitnehmerin einzuholen und, falls diese verweigert wird, das Zustimmungsersetzungsverfahren durch das Arbeitsgericht zu betreiben. Begründend stellte das Gericht fest, dass trotz individueller Entgeltvereinbarungen ein mitbestimmungspflichtiges, kollektives Vergütungssystem gemäß § 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG vorliegt, weil die Entgeltbemessung systematisch nach allgemeinen Kriterien erfolgt. Daher besteht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Eingruppierung und die Arbeitgeberin hat dem zu entsprechen; ferner wurde die Rechtsbeschwerde zur Klärung der grundsätzlichen Rechtsfragen zugelassen.