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Beschluss

13 TaBV 156/05

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Bemessung des Gegenstandswerts für eine mitbestimmungspflichtige Versetzung ist § 23 Abs. 3 S.2 RVG maßgeblich und eine Orientierung an der privilegierenden Streitwertbestimmung des § 42 Abs.4 S.1 GKG geboten. • Bei Versetzungen ohne besondere Umstände ist zur Praktikabilität von der doppelten Bruttomonatsvergütung des betroffenen Arbeitnehmers auszugehen. • Sind mehrere Versetzungen Teil einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung, kann typisierend und gestaffelt – angelehnt an § 9 BetrVG – für die erste Maßnahme der volle und für jede weitere jeweils 25% dieses Ausgangswerts angesetzt werden. • Bei Beschlussverfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist in der Regel kein weiterer Abschlag gegenüber einem Hauptsacheverfahren vorzunehmen, weil die Streitigkeit oft mit dem Beschluss beendet wird.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei mitbestimmungspflichtigen Versetzungen • Bei der Bemessung des Gegenstandswerts für eine mitbestimmungspflichtige Versetzung ist § 23 Abs. 3 S.2 RVG maßgeblich und eine Orientierung an der privilegierenden Streitwertbestimmung des § 42 Abs.4 S.1 GKG geboten. • Bei Versetzungen ohne besondere Umstände ist zur Praktikabilität von der doppelten Bruttomonatsvergütung des betroffenen Arbeitnehmers auszugehen. • Sind mehrere Versetzungen Teil einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung, kann typisierend und gestaffelt – angelehnt an § 9 BetrVG – für die erste Maßnahme der volle und für jede weitere jeweils 25% dieses Ausgangswerts angesetzt werden. • Bei Beschlussverfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist in der Regel kein weiterer Abschlag gegenüber einem Hauptsacheverfahren vorzunehmen, weil die Streitigkeit oft mit dem Beschluss beendet wird. Der Betriebsrat beantragte per einstweiliger Verfügung, die Arbeitgeberin sei zu untersagen, acht Beschäftigte jeweils für neun Monate in eine Beschäftigungsgesellschaft zu versetzen. Das Arbeitsgericht wies den Antrag mit Beschluss ab. Das Arbeitsgericht setzte den Streitwert auf 8.000,00 € fest. Der Betriebsrat legte Beschwerde ein und forderte eine Festsetzung des Gegenstandswerts ausgehend von der doppelten Bruttomonatsvergütung aller acht Betroffenen. Das LAG prüfte die Beschwerde über die Wertfestsetzung und die sachliche Grundlage der Berechnung. Es ging um die richtige Verrechnung der wirtschaftlichen Bedeutung mehrerer zusammenhängender personeller Maßnahmen. • Anwendbare Vorschrift zur Wertfestsetzung ist § 23 Abs.3 Satz2 RVG; zur Orientierung bei mitbestimmungspflichtigen Versetzungen eignet sich die privilegierende Streitwertregelung des § 42 Abs.4 Satz1 GKG und die Praxis bei Änderungskündigungen. • Bei einfachen Versetzungen ohne besondere Umstände ist aus Praktikabilitätsgründen von der doppelten Bruttomonatsvergütung des betroffenen Arbeitnehmers als Ausgangswert auszugehen. • Bei mehreren von einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung getragenen Versetzungen sind typisierende Staffelungen zulässig. Angelehnt an § 9 BetrVG darf für die erste Maßnahme der volle Ausgangswert angesetzt werden und für jede der weiteren Maßnahmen jeweils 25% dieses Werts. • Konkrete Anwendung: Die Kammer ermittelte eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung von 2.576,18 €; der doppelte Monatsbetrag ergab 5.152,36 € für die erste Versetzung. Für die weiteren sieben Maßnahmen wurden jeweils 25% dieses Ausgangswerts (1.288,09 €) angesetzt, was 9.016,63 € ergibt. Zusammengenommen ergibt das einen Gesamtstreitwert von 14.168,99 €. • Bei einstweiligen Verfügungsverfahren ist regelmäßig kein weiterer Abschlag gegenüber dem Hauptsacheverfahren vorzunehmen, weil solche Verfahren oft die Streitigkeit abschließend regeln. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates war in dem angegebenen Umfang begründet; das LAG änderte den angefochtenen Beschluss und setzte den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 14.168,99 € fest. Begründend führte das Gericht aus, dass zur Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung der Versetzungen die doppelte Bruttomonatsvergütung als Ausgangswert heranzuziehen und bei mehreren gleichartigen Maßnahmen eine typisierende Staffelung von 25% für jede weitere Maßnahme angemessen ist. Mangels besonderer Umstände war diese Durchschnitts- und Staffelungsmethode praktikabel und rechtlich vertretbar. Damit wurde die vom Arbeitsgericht getroffene niedrigere Wertfestsetzung korrigiert.