Urteil
11 Sa 1469/05
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Befristung nach § 14 Abs.1 Nr.7 TzBfG ist zulässig, wenn die Vergütung aus haushaltsrechtlich für befristete Beschäftigung bestimmten Mitteln erfolgt.
• Vorübergehend durch Sonderurlaub frei gewordene Haushaltsmittel i.S.v. § 7 Abs.3 HG NW können einen sachlichen Befristungsgrund bilden, ohne dass ein unmittelbarer Vertretungszusammenhang zur Stammkraft erforderlich ist.
• Frühere befristete Arbeitsverträge der Parteien sind nur überprüfbar, wenn sie innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 17 TzBfG angegriffen wurden.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Befristung wegen vorübergehend freier Haushaltsmittel • Eine Befristung nach § 14 Abs.1 Nr.7 TzBfG ist zulässig, wenn die Vergütung aus haushaltsrechtlich für befristete Beschäftigung bestimmten Mitteln erfolgt. • Vorübergehend durch Sonderurlaub frei gewordene Haushaltsmittel i.S.v. § 7 Abs.3 HG NW können einen sachlichen Befristungsgrund bilden, ohne dass ein unmittelbarer Vertretungszusammenhang zur Stammkraft erforderlich ist. • Frühere befristete Arbeitsverträge der Parteien sind nur überprüfbar, wenn sie innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 17 TzBfG angegriffen wurden. Die Klägerin, seit 1996 wiederholt befristet als Justizangestellte beschäftigt, hatte mit Vertrag vom 14.06.2004 eine Befristung ihres Arbeitsverhältnisses bis zum 07.12.2004. Als Befristungsgrund nannte der Vertrag die Nutzung vorübergehend freier Haushaltsmittel infolge des Sonderurlaubs einer anderen Justizangestellten (B3xxxxxxx) nach § 7 Abs.3 HG NW. Die Klägerin arbeitete zuletzt in der Insolvenzabteilung und wurde höhergruppiert; ihr Bruttomonatsentgelt betrug zuletzt 2.154,89 €. Die Klägerin hielt die Befristung für unwirksam, weil nach ihrer Auffassung freie Planstellen vorhanden gewesen seien und soziale Kriterien nicht hinreichend berücksichtigt worden seien; sie erhob Feststellungsklage. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Die Berufung ist form- und fristgerecht, in der Sache erfolglos; die Befristung blieb wirksam. (Rechtliche Grundlage: § 14 Abs.1 Nr.7 TzBfG i.V.m. § 7 Abs.3 HG NW). • Die Klägerin hatte ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Feststellungsklage; die Befristung wurde fristgerecht gerichtlich überprüfbar gestellt (§§ 17 TzBfG, 7 KSchG). • Vorangegangene befristete Verträge können der Klägerin nicht zugutekommen, weil die Klägerin diese nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 17 TzBfG angefochten hat; durch Abschluss eines neuen befristeten Vertrages wurde eine neue Rechtsgrundlage geschaffen. • Sachlicher Grund: Nach § 14 Abs.1 Nr.7 TzBfG ist es ausreichend, dass die Vergütung aus haushaltsrechtlich für befristete Beschäftigung bestimmten Mitteln erfolgt; § 7 Abs.3 HG NW erlaubt Nutzung von frei gewordenen Planstellenanteilen für Aushilfskräfte. • Die Bewilligung des Sonderurlaubs ohne Bezüge bis 07.12.2004 made die betreffenden Haushaltsmittel vorübergehend frei; die Klägerin war in derselben Entgeltgruppe wie die beurlaubte Stammkraft, sodass die Mittel in Höhe der Vergütung korrespondierten. • Es ist nicht erforderlich, einen unmittelbaren Kausalzusammenhang oder eine konkrete Zuordnung zu einer bestimmten Planstelle darzulegen; Aushilfskraft ist nicht mit Vertretungskraft gleichzusetzen, und die haushaltsrechtliche Zweckbindung genügt. • Tarif- und formelle Anforderungen sind erfüllt: Schriftform nach § 14 Abs.4 TzBfG und Ausweisung der Befristungsform entsprechen SR 2 y BAT; die Höchstdauerregelungen wurden eingehalten. • Soziale Auswahl- oder Diskriminierungseinwände der Klägerin berühren die Zulässigkeit der angegriffenen Befristung nicht; Auswahlkriterien des öffentlichen Dienstes richten sich nach Eignung, Befähigung und Leistung. • Europarechtliche Bedenken bestehen nicht, da die Anknüpfung an vorübergehend frei gewordene Haushaltsmittel einen tatsächlichen Anknüpfungspunkt bietet. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Befristung des Arbeitsvertrages bis zum 07.12.2004 ist wirksam. Die Vergütung der Klägerin erfolgte aus haushaltsrechtlich vorübergehend frei gewordenen Mitteln aufgrund des bewilligten Sonderurlaubs der Stammkraft, sodass ein sachlicher Grund nach § 14 Abs.1 Nr.7 TzBfG i.V.m. § 7 Abs.3 HG NW vorlag. Frühere befristete Verträge sind nicht zu prüfen, weil die Klägerin deren Wirksamkeit nicht fristgerecht angefochten hat. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.