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Urteil

13 Sa 1897/05

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine freigestellte Vorsitzende der Auszubildendenvertretung kann Entgeltsicherungsansprüche nur verlangen, wenn sich eine betriebsübliche berufliche Entwicklung zugunsten einer höheren Vergütungsgruppe feststellen lässt. • Für die Bemessung der Entlohnung freigestellter Auszubildendenvertreter gilt § 3 Abs.1 TV 122 i.V.m. § 65 Abs.1 BetrVG und § 37 Abs.4 S.1 BetrVG; das Maß ist die betriebsübliche Entwicklung vergleichbarer Mitarbeiter. • Ansprüche aus einer kollektivvertraglich in einer Protokollnotiz in Bezug genommenen Regelungsabrede setzen die Voraussetzungen dieser Regelung (z.B. einvernehmliche Benennung von Vergleichspersonen, Antrag auf Einbeziehung in Auswahlverfahren) voraus und können bei deren Nichterfüllung nicht geltend gemacht werden. • Der Anspruchsinhaber trägt die Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast dafür, dass die überwiegende Anzahl vergleichbarer Arbeitnehmer die behauptete berufliche Entwicklung genommen hat.
Entscheidungsgründe
Keine Entgeltdifferenz ohne Nachweis betriebsüblicher Entwicklung • Eine freigestellte Vorsitzende der Auszubildendenvertretung kann Entgeltsicherungsansprüche nur verlangen, wenn sich eine betriebsübliche berufliche Entwicklung zugunsten einer höheren Vergütungsgruppe feststellen lässt. • Für die Bemessung der Entlohnung freigestellter Auszubildendenvertreter gilt § 3 Abs.1 TV 122 i.V.m. § 65 Abs.1 BetrVG und § 37 Abs.4 S.1 BetrVG; das Maß ist die betriebsübliche Entwicklung vergleichbarer Mitarbeiter. • Ansprüche aus einer kollektivvertraglich in einer Protokollnotiz in Bezug genommenen Regelungsabrede setzen die Voraussetzungen dieser Regelung (z.B. einvernehmliche Benennung von Vergleichspersonen, Antrag auf Einbeziehung in Auswahlverfahren) voraus und können bei deren Nichterfüllung nicht geltend gemacht werden. • Der Anspruchsinhaber trägt die Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast dafür, dass die überwiegende Anzahl vergleichbarer Arbeitnehmer die behauptete berufliche Entwicklung genommen hat. Die Klägerin absolvierte bis Januar 2003 eine Ausbildung zur IT-Systemkauffrau und wurde im November 2002 zur Vorsitzenden der Auszubildendenvertretung einer Berufungsbildungsstelle gewählt. Nach Abschluss der Ausbildung übernahm die Beklagte sie befristet in die Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit, wobei sie während der Freistellung eine Vergütung nach Entgeltgruppe T1 erhielt. Zwischen den Parteien und der Gewerkschaft existiert der TV Ratio und eine Protokollnotiz vom 26.05.2003, die für Auszubildendenvertreter besondere Regelungen und eine 24monatige Befristung vorsah. Die Klägerin begehrt für den Zeitraum 01.09.2003 bis 31.03.2005 Differenzbeträge zur Vergütung höher vergüteter ehemaliger Auszubildender und beruft sich auf die Regelungsabrede und benannte Vergleichspersonen. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein und rügte u.a. mangelnden Nachweis einer betriebsüblichen Entwicklung und die Nichtanwendbarkeit bzw. Nichterfüllung von Voraussetzungen der Regelungsabrede. • Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet; die Klage ist abzuweisen. • Rechtlich gilt: § 3 Abs.1 TV 122 i.V.m. § 65 Abs.1 BetrVG und § 37 Abs.4 S.1 BetrVG schützen freigestellte Auszubildendenvertreter davor, schlechter als vergleichbare Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung entlohnt zu werden. • Betriebsüblichkeit im Sinne des § 37 Abs.4 S.1 BetrVG erfordert eine typische, überwiegende, gleichförmige Entwicklung bei objektiv vergleichbarer Tätigkeit und Qualifikation; der Anspruchsteller muss darlegen und ggf. beweisen, welche Entwicklung er genommen hätte ohne Mandat. • Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass eine überwiegende Zahl der über 200 vergleichbaren Absolventen die von ihr behauptete Entwicklung bis September 2003 / März 2005 genommen hat; einzelne benannte Fälle sind nicht verallgemeinerungsfähig und es fehlen Ausführungen zur vergleichbaren fachlichen Eignung. • Soweit die Klägerin sich auf die Regelungsabrede beruft, sind deren Voraussetzungen nicht erfüllt: es erfolgte keine einvernehmliche Benennung der Vergleichspersonen zu Beginn der Freistellung und die Klägerin hat keinen Antrag auf Einbeziehung in Auswahlverfahren gestellt; daher kann die Regelungsabrede sie nicht schützen. • Mangels Erfüllung der Voraussetzungen und fehlendem Vortrag zur betrieblichen Üblichkeit bestehen die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Entgeltdifferenz nicht. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Ersturteil wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin kann die begehrte Entgeltdifferenz nicht verlangen, weil sie nicht hinreichend darlegt, dass die überwiegende Anzahl vergleichbarer Arbeitnehmer die behauptete betriebliche Entwicklung genommen hat, und weil die Voraussetzungen der in Anspruch genommenen Regelungsabrede nicht vorliegen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Eine Revision wurde nicht zugelassen.