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Urteil

18 Sa 1897/05

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Freigestellte Vorsitzende der Auszubildendenvertretung dürfen nach § 3 Abs.1 TV 122 i.V.m. § 65 Abs.1 BetrVG und § 37 Abs.4 S.1 BetrVG nicht niedriger vergütet werden als vergleichbare Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. • Betriebsübliche berufliche Entwicklung im Sinne des § 37 Abs.4 S.1 BetrVG setzt eine in der überwiegenden Anzahl der vergleichbaren Fälle eintretende, gleichförmige Entwicklung voraus; der Anspruchsberechtigte muss konkrete und aussagekräftige Darlegungen hierzu leisten. • Eine auf interne Regelungsabreden gestützte Benennung von Vergleichspersonen ist nur wirksam, wenn die in der Regelungsabrede vorgesehenen Voraussetzungen eingehalten wurden; fehlendes Einvernehmen und Nichtantrag führen zum Scheitern der Berufungsstütze. • Ansprüche auf nachträgliche Entgeltangleichung sind abzuweisen, wenn der Klägerin die Verallgemeinerung einzelner Einzelfälle auf die betriebliche Mehrheit und der Nachweis vergleichbarer fachlicher Eignung nicht gelingt.
Entscheidungsgründe
Keine Entgeltangleichung ohne Nachweis betriebsüblicher Entwicklung • Freigestellte Vorsitzende der Auszubildendenvertretung dürfen nach § 3 Abs.1 TV 122 i.V.m. § 65 Abs.1 BetrVG und § 37 Abs.4 S.1 BetrVG nicht niedriger vergütet werden als vergleichbare Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. • Betriebsübliche berufliche Entwicklung im Sinne des § 37 Abs.4 S.1 BetrVG setzt eine in der überwiegenden Anzahl der vergleichbaren Fälle eintretende, gleichförmige Entwicklung voraus; der Anspruchsberechtigte muss konkrete und aussagekräftige Darlegungen hierzu leisten. • Eine auf interne Regelungsabreden gestützte Benennung von Vergleichspersonen ist nur wirksam, wenn die in der Regelungsabrede vorgesehenen Voraussetzungen eingehalten wurden; fehlendes Einvernehmen und Nichtantrag führen zum Scheitern der Berufungsstütze. • Ansprüche auf nachträgliche Entgeltangleichung sind abzuweisen, wenn der Klägerin die Verallgemeinerung einzelner Einzelfälle auf die betriebliche Mehrheit und der Nachweis vergleichbarer fachlicher Eignung nicht gelingt. Die Klägerin, ehemalige Auszubildende zur IT-Systemkauffrau und gewählte Vorsitzende der Auszubildendenvertretung, war vom 23.01.2003 bis 20.01.2005 befristet bei der Beklagten beschäftigt und währenddessen als AV-Vorsitzende freigestellt. Zwischen Parteien bestanden Tarifvereinbarungen (TV 122, TV Ratio) und eine Protokollnotiz vom 26.05.2003, die besondere Regelungen für freigestellte Auszubildendenvertreter vorsah. Die Klägerin verlangte für den Zeitraum 01.09.2003 bis 31.03.2005 Differenzvergütungen, weil vergleichbare Auszubildende ohne Mandat offenbar besser vergütet worden seien. Sie benannte einzelne Vergleichspersonen und stützte sich subsidiär auf eine ältere Regelungsabrede zur Benennung von Vergleichspersonen. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein und rügte unzureichende Darlegung betriebsüblicher Entwicklung und Voraussetzungen der Regelungsabrede. • Zulässige Berufung der Beklagten ist begründet; die Klägerin hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Entgeltdifferenz. • Rechtsgrund: § 3 Abs.1 TV 122 i.V.m. § 65 Abs.1 BetrVG und § 37 Abs.4 S.1 BetrVG begrenzen die Schutzpflicht der Entgeltgleichheit für freigestellte Auszubildendenvertreter. • Auslegung und Rechtsprechung: Betriebsübliche berufliche Entwicklung setzt eine gleichförmige, in der überwiegenden Anzahl eintretende Entwicklung voraus; der Anspruchsinhaber muss darlegen und ggf. beweisen, welche Entwicklung er genommen hätte, wenn er nicht mandatsbedingt freigestellt gewesen wäre. • Zur Anwendbarkeit interner Regelungsabreden: Selbst wenn die Regelungsabrede anwendbar wäre, sind ihre formellen Voraussetzungen nicht erfüllt. Es gab keine einvernehmliche Benennung von Vergleichspersonen zu Beginn der Freistellung und die Klägerin stellte nicht den erforderlichen Antrag auf Einbeziehung in Auswahlverfahren. • Konsequenz: Mangels Einhaltung der Regelungsabrede kann die Klägerin deren Schutz nicht in Anspruch nehmen; verbleibt die Beurteilung nach den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben. • Fehlender Vortrag: Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Mehrzahl der über 200 vergleichbaren Absolventen der Ausbildungsjahrgangs 2003 bis März 2005 eine der von ihr behaupteten beruflichen Entwicklung genommen hat, und hat keine ausreichenden Anhaltspunkte zur vergleichbaren fachlichen Eignung geliefert. • Der vom Arbeitsgericht angenommene Verallgemeinerungsschluss ist nicht haltbar, da Einzelfälle nicht ohne weiteres auf die betriebliche Mehrheit verallgemeinert werden können. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das landesarbeitsgerichtliche Urteil des Arbeitsgerichts Hagen wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin kann die begehrte Entgeltdifferenz nicht verlangen, weil sie die Voraussetzungen für eine betriebsübliche berufliche Entwicklung nicht substantiiert dargestellt und die Voraussetzungen einer einschlägigen Regelungsabrede nicht erfüllt hat. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Eine Revision wurde nicht zugelassen.