Urteil
16 Sa 1623/05
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein einseitiger Lohnabzug durch den Arbeitgeber ist unwirksam, soweit er Pfändungsfreigrenzen und pfändungsfreie Aufwendungsersatzansprüche nach §§ 850a, 850c ZPO nicht beachtet.
• Eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist von zwei Monaten in allgemeinen Geschäftsbedingungen benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist wegen Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB unwirksam, wenn sie dem Gläubiger keine ausreichende Zeit zur Durchsetzung und Prüfung seiner Ansprüche lässt.
• Die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung durch den Berufungsbeklagten rechtfertigt Wiedereinsetzung nur bei glaubhaftem, unverschuldetem Verhinderungsgrund; Kanzleiorganisationsfehler sind der Partei zuzurechnen.
• Eine unzulässig verspätete selbstständige Berufung des Beklagten kann nicht ohne ausdrückliche oder eindeutig auslegbare Anschließungserklärung als Anschlussberufung behandelt werden.
Entscheidungsgründe
Unzulässiger Lohnabzug und Unwirksamkeit zweimonatiger Ausschlussfrist in AGB • Ein einseitiger Lohnabzug durch den Arbeitgeber ist unwirksam, soweit er Pfändungsfreigrenzen und pfändungsfreie Aufwendungsersatzansprüche nach §§ 850a, 850c ZPO nicht beachtet. • Eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist von zwei Monaten in allgemeinen Geschäftsbedingungen benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist wegen Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB unwirksam, wenn sie dem Gläubiger keine ausreichende Zeit zur Durchsetzung und Prüfung seiner Ansprüche lässt. • Die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung durch den Berufungsbeklagten rechtfertigt Wiedereinsetzung nur bei glaubhaftem, unverschuldetem Verhinderungsgrund; Kanzleiorganisationsfehler sind der Partei zuzurechnen. • Eine unzulässig verspätete selbstständige Berufung des Beklagten kann nicht ohne ausdrückliche oder eindeutig auslegbare Anschließungserklärung als Anschlussberufung behandelt werden. Der Kläger war als Kraftfahrer beschäftigt und erhielt im August 2004 1.263,05 € netto. Der Arbeitgeber hielt davon 556,93 € netto ein mit Verweis auf Schadens- und Verspätungskosten sowie Palettendifferenzen und führte später Kündigung zum 15.10.2004 aus. Der Kläger machte mit Schreiben vom 26.11.2004 seine offenen Lohn- und Spesenansprüche geltend und klagte im Dezember 2004 beim Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht gab der Klage teilweise statt, wies aber die Forderung für August 2004 als wegen der vertraglichen zweimonatigen Ausschlussfrist verfallen ab. Der Kläger legte Berufung ein; der Arbeitgeber begründete seine Berufung verspätet und beantragte Wiedereinsetzung. Das Landesarbeitsgericht prüfte die Zulässigkeit der Berufungen und die Wirksamkeit der Ausschlussklausel sowie die Rechtmäßigkeit des Lohnabzugs. • Zulässigkeit und Erfolg der Klägerberufung: Der Arbeitgeber hat den Lohnabzug vorgenommen, ohne die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen nach §§ 850c, 850a Nr.3 ZPO zu beachten. Der Kläger ist unterhaltsverpflichtet und sein Nettoverdienst lag unter der Pfändungsfreigrenze, weshalb der einbehaltene Betrag von 139,33 € auszuzahlen ist. Aufwendungen des Arbeitnehmers (Spesen) sind nach § 850a Abs.1 Nr.3 ZPO nicht pfändbar; deshalb sind weitere 417,60 € auszuzahlen; insgesamt 556,93 € zuzüglich Zinsen nach §§ 288, 291 BGB. • Unwirksamkeit der Ausschlussfrist: § 12 des Arbeitsvertrags sind AGB im Sinne von §§ 305 ff. BGB. Die vertragliche zweimonatige Ausschlussfrist benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen, weil sie ihm keine ausreichende Zeit lässt, Ansprüche zu prüfen, ggf. fachkundigen Rat einzuholen und eine angemessene formelle Geltendmachung vorzunehmen. Nach ständiger Rspr. des BAG ist eine Frist von weniger als drei Monaten in vielen Fällen zu kurz; daher ist die Klausel wegen Inhaltskontrolle unwirksam und es gelten die gesetzlichen Regeln (§ 306c Abs.2 BGB). • Unzulässigkeit der Berufung des Beklagten: Die Berufungsbegründung des Beklagten wurde verspätet eingereicht; ein Wiedereinsetzungsgrund wurde nicht glaubhaft gemacht. Fehler in der Kanzleiorganisation und ein Wechsel des Sachbearbeiters gehen zu Lasten des Beklagten; daher liegt Verschulden vor und die Wiedereinsetzung ist zu versagen. • Keine Anschlussberufung: Die verspätet eingelegte Berufung des Beklagten ist nicht als Anschlussberufung auszulegen, weil aus der Berufungsbegründung keine hinreichende Anschließungserklärung hervorgeht und das prozessuale Verhalten des Beklagten nicht auf eine Anschließung schließen lässt; eine nachträgliche, nicht fristgerechte Erklärung kann die Zulässigkeit nicht begründen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers teilweise erfolgreich entschieden: Der Beklagte ist zur Zahlung von 556,93 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2004 verpflichtet, weil der einbehaltene Lohn und die Spesen wegen Pfändungsfreigrenzen und pfändungsfreier Aufwendungsersatzansprüche nach §§ 850a, 850c ZPO nicht wirksam einbehalten werden durften. Die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist von zwei Monaten ist als AGB-Klausel wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam; gesetzliche Ansprüche bleiben daher bestehen. Die Berufung des Beklagten ist unzulässig, da seine Berufungsbegründung verspätet war und ein Wiedereinsetzungsgrund nicht glaubhaft dargelegt wurde; eine nachträgliche Auslegung als Anschlussberufung scheidet aus. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.