Urteil
11 Sa 1206/05
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Befristung ist nach § 14 Abs.1 Satz2 Nr.7 TzBfG zulässig, wenn die Vergütung aus haushaltsrechtlich nur vorübergehend zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgt.
• Vorübergehend freie Haushaltsmittel durch krankheitsbedingte Dienstverhinderung begründen regelmäßig einen sachlichen Befristungsgrund.
• Für die Zulässigkeit einer haushaltsrechtlichen Befristung ist keine konkrete mittelbare Vertretung der spezifisch entfallenen Stelle erforderlich; Aushilfskraft ist nicht gleichbedeutend mit Vertretung.
• Der Personalrat muss über Art und Dauer der beabsichtigten Befristung hinreichend informiert worden sein; seine Zustimmung macht die Beteiligung ordnungsgemäß.
• Kürzere Befristungsdauern als das voraussichtliche Freisein der Mittel stehen der Wirksamkeit nicht entgegen, es sei denn, die Dauer offenbart einen vorgeschobenen Befristungsgrund.
Entscheidungsgründe
Haushaltsbefristung zulässig bei Vergütung aus vorübergehend freien Haushaltsmitteln • Eine Befristung ist nach § 14 Abs.1 Satz2 Nr.7 TzBfG zulässig, wenn die Vergütung aus haushaltsrechtlich nur vorübergehend zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgt. • Vorübergehend freie Haushaltsmittel durch krankheitsbedingte Dienstverhinderung begründen regelmäßig einen sachlichen Befristungsgrund. • Für die Zulässigkeit einer haushaltsrechtlichen Befristung ist keine konkrete mittelbare Vertretung der spezifisch entfallenen Stelle erforderlich; Aushilfskraft ist nicht gleichbedeutend mit Vertretung. • Der Personalrat muss über Art und Dauer der beabsichtigten Befristung hinreichend informiert worden sein; seine Zustimmung macht die Beteiligung ordnungsgemäß. • Kürzere Befristungsdauern als das voraussichtliche Freisein der Mittel stehen der Wirksamkeit nicht entgegen, es sei denn, die Dauer offenbart einen vorgeschobenen Befristungsgrund. Die Klägerin, seit 1996 vielfach befristet als Justizangestellte beschäftigt, schloss am 12.05.2004 einen Nachtrag, der ihre Beschäftigung vom 01.06.2004 bis zum 28.06.2004 befristete. Die Vergütung sollte aus Mitteln der wegen längerer Erkrankung einer Beamtin (S5xxxxx) vorübergehend nicht in Anspruch genommenen Stelle erfolgen. Der Personalrat erteilte am 05.05.2004 seine Zustimmung; Vermerke und Anhörungsschreiben weisen auf die geplanten Vertragsunterlagen hin. Die Klägerin focht die Befristung an und machte insbesondere geltend, es liege keine echte Vertretung vor, die Haushaltsmittel stünden in anderer Form zur Verfügung und der Personalrat sei nicht ordnungsgemäß informiert worden. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Klägerin erhob Berufung. • Die Berufung ist zulässig, bleibt aber unbegründet; die Beklagte hat die Wirksamkeit der Befristung überzeugend dargelegt. • Rechtliche Grundlage: § 14 Abs.1 Satz2 Nr.7 TzBfG i.V.m. § 7 Abs.3 Haushaltsgesetz NRW 2004/2005. Danach ist eine Befristung zulässig, wenn die Vergütung aus haushaltsrechtlich nur vorübergehend verfügbaren Mitteln erfolgt und der Arbeitnehmer entsprechend beschäftigt wird. • Die Kammer folgt der BAG-Rechtsprechung, wonach freiwerdende Planstellenanteile durch Beurlaubung oder Krankheit einen sachlichen Befristungsgrund bilden; es ist keine zusätzliche Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers über den Wegfall des Bedarfs erforderlich. • Feststellungen: Am 12.05.2004 waren die Mittel der Stelle S5xxxxx aufgrund langandauernder Krankheit vorübergehend frei; es lagen keine Informationen vor, die eine dauerhafte Nicht-Rückkehr der Stammkraft nahelegten. • Die Klägerin wurde konkret den frei gewordenen Mitteln zugeordnet und damit aus diesen Mitteln vergütet; die Höhe der Mittel reichte für die niedrigere Eingruppierung der Klägerin aus. • Der Tatbestand der Aushilfskraft war erfüllt: die Klägerin deckte einen zusätzlich anfallenden Bedarf, der nur aus den freiwerdenden Mitteln zu finanzieren war; Aushilfe ist nicht identisch mit unmittelbarer Stellvertretung. • Die vereinbarte kurze Befristungsdauer (28 Tage) steht der Wirksamkeit nicht entgegen; es ist unschädlich, wenn die Mittel voraussichtlich länger frei geblieben wären, solange die vereinbarte Dauer keinen Hinweis auf einen vorgeschobenen Befristungsgrund gibt. • Der Personalrat wurde rechtzeitig und hinreichend über Art und Dauer der Befristung informiert; das Mitbestimmungsverfahren war ordnungsgemäß, sodass keine Verletzung der Mitbestimmungsrechte vorliegt. • Tarif- und Formvoraussetzungen sind erfüllt: Schriftform wurde eingehalten, die Befristungsgrundform (Zeitangestellte/Aushilfe) ist erkennbar, und tarifliche Begrenzungen (Fünf-Jahres-Grenze) werden nicht verletzt. Die Berufung der Klägerin bleibt erfolglos; das Landesarbeitsgericht bestätigt die Wirksamkeit der Befristung bis zum 28.06.2004. Die Befristung stützt sich auf den sachlichen Grund, dass die Vergütung aus vorübergehend freien haushaltsrechtlichen Mitteln (Stelle S5xxxxx) erfolgte, und erfüllt die Voraussetzungen des § 14 Abs.1 Satz2 Nr.7 TzBfG i.V.m. § 7 Abs.3 HG NW 2004/2005. Der Personalrat war zuvor hinreichend über Art und Dauer informiert und hat seine Zustimmung erteilt, sodass keine Verletzung der Mitbestimmungsrechte vorliegt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde zur Klärung grundsätzlicher Fragen zugelassen.