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Urteil

10 Sa 1283/05

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Mobbingseminar kann nach § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich sein, wenn der Betriebsrat aufgrund betrieblicher Anhaltspunkte einen konkreten Handlungsbedarf darlegen kann. • Für spezielle Themen wie Mobbing bedarf es grundsätzlich der Darlegung einer aktuellen betrieblichen Konfliktlage; Anderslautendes gilt nur für Grundkenntnisse des Betriebsverfassungs- oder allgemeinen Arbeitsrechts. • Der Beurteilungsspielraum des Betriebsrats bei der Erforderlichkeit einer Schulung ist zu respektieren; liegen hinreichende Anhaltspunkte für Mobbing vor, überschreitet der Betriebsrat diesen Spielraum nicht. • Ansprüche auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Teilnahme an einer erforderlichen Schulung ergeben sich aus § 37 Abs. 2, 6 BetrVG i.V.m. § 611 BGB.
Entscheidungsgründe
Erforderlichkeit von Mobbing-Schulung für Betriebsratsmitglied nach § 37 Abs.6 BetrVG • Ein Mobbingseminar kann nach § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich sein, wenn der Betriebsrat aufgrund betrieblicher Anhaltspunkte einen konkreten Handlungsbedarf darlegen kann. • Für spezielle Themen wie Mobbing bedarf es grundsätzlich der Darlegung einer aktuellen betrieblichen Konfliktlage; Anderslautendes gilt nur für Grundkenntnisse des Betriebsverfassungs- oder allgemeinen Arbeitsrechts. • Der Beurteilungsspielraum des Betriebsrats bei der Erforderlichkeit einer Schulung ist zu respektieren; liegen hinreichende Anhaltspunkte für Mobbing vor, überschreitet der Betriebsrat diesen Spielraum nicht. • Ansprüche auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Teilnahme an einer erforderlichen Schulung ergeben sich aus § 37 Abs. 2, 6 BetrVG i.V.m. § 611 BGB. Die Klägerin ist seit 1983 gewerbliche Arbeitnehmerin und Mitglied des 15-köpfigen Betriebsrats, für den sie freigestellt ist. Der Betriebsrat beschloss am 07.07.2004, die Klägerin zu einem dreitägigen Mobbingseminar (27.–29.09.2004) zu entsenden. Die Arbeitgeberin lehnte die Entsendung ab, weil sie keine konkrete betriebliche Konfliktlage sah. Die Klägerin nahm dennoch teil; daraufhin erstattete die Arbeitgeberin drei Tage Lohn nicht (629,02 €) und erstattete keine Seminargebühren und Fahrtkosten. Die Klägerin klagte auf Zahlung des gekürzten Arbeitsentgelts; das ArbG gab ihr statt. Die Arbeitgeberin berief, weil sie die Erforderlichkeit der Schulung für nicht gegeben hielt. • Anspruchsgrundlage: § 37 Abs. 2, 6 BetrVG i.V.m. § 611 BGB gewährt Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Teilnahme an erforderlichen Schulungen. • Rechtsprechung: Nach ständiger BAG-Rechtsprechung ist Schulungserforderlichkeit daran zu messen, ob der Betriebsrat unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Lage die Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft benötigt, regelmäßig erfordert dies Darlegung eines aktuellen betriebsbezogenen Anlasses. • Abgrenzung: Grundkenntnisse des BetrVG oder allgemeinen Arbeitsrechts sind stets erforderlich ohne konkreten Anlass; Mobbing zählt nicht zu diesen Grundkenntnissen und ist ein Spezialthema, daher grundsätzlich erforderliche Sachverhaltsdarlegung. • Beurteilungsspielraum: Der Betriebsrat hat bei Einschätzung der Erforderlichkeit einen Beurteilungsspielraum; dieser ist zu respektieren, insbesondere hinsichtlich Inhalt und Dauer der Veranstaltung. • Anforderungen an Darlegung: Bei Vorliegen erster Anhaltspunkte für systematische Schikane reichen hinreichende Anhaltspunkte (z. B. wiederholte Beschwerden, konkrete schikanöse Vorfälle), eine Eskalation bis zur Gesundheitsschädigung ist nicht erforderlich. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Klägerin legte in der Berufungsinstanz konkrete Anhaltspunkte und Vorfälle dar; insbesondere schilderte sie mehrfaches Anschreien durch Vorgesetzte und eine Androhung von Lohnkürzung als schikanöses Verhalten, sodass der Betriebsrat den Entsendungsbeschluss nicht überschreitet. • Verhältnismäßigkeit: Nur ein Betriebsratsmitglied nahm teil, die Dauer von drei Tagen war angemessen; damit war die Entsendung verhältnismäßig. • Kostenentscheidung und Rechtsmittel: Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung; Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die Klägerin hat Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts in Höhe von 629,02 € brutto für die Teilnahme am Mobbingseminar. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass Mobbing-Schulungen zwar Spezialthemen sind und regelmäßig der Darlegung einer aktuellen betrieblichen Konfliktlage bedürfen, der Betriebsrat hier aber hinreichende Anhaltspunkte für Mobbing im Betrieb vorfand und seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten hat. Die Entsendung war verhältnismäßig (nur ein Teilnehmer, dreitägiges Seminar). Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung; die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.