Beschluss
10 TaBV 53/06
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Betriebsrat hat grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch gegen mitbestimmungswidrige Maßnahmen nach § 87 Abs. 1 BetrVG, dieser Anspruch setzt aber eine kollektive Betroffenheit voraus.
• Individuelle Arbeitszeitvereinbarungen mit einzelnen Beschäftigten fallen nicht unter das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG, wenn sie keine kollektiven Auswirkungen haben.
• Die Durchsetzung der Aufhebung einzelner personeller Maßnahmen ist grundsätzlich vorrangig nach den §§ 99 ff. BetrVG zu regeln; einstweilige Verfügungen zur Rückgängigmachung sind nur in Ausnahmefällen denkbar.
• Ein Unterlassungsanspruch setzt zudem Wiederholungsgefahr oder eine grobe Pflichtverletzung (§ 23 Abs. 3 BetrVG) voraus; beides fehlte hier.
Entscheidungsgründe
Kein Unterlassungsanspruch bei rein individueller Arbeitszeitvereinbarung • Der Betriebsrat hat grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch gegen mitbestimmungswidrige Maßnahmen nach § 87 Abs. 1 BetrVG, dieser Anspruch setzt aber eine kollektive Betroffenheit voraus. • Individuelle Arbeitszeitvereinbarungen mit einzelnen Beschäftigten fallen nicht unter das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG, wenn sie keine kollektiven Auswirkungen haben. • Die Durchsetzung der Aufhebung einzelner personeller Maßnahmen ist grundsätzlich vorrangig nach den §§ 99 ff. BetrVG zu regeln; einstweilige Verfügungen zur Rückgängigmachung sind nur in Ausnahmefällen denkbar. • Ein Unterlassungsanspruch setzt zudem Wiederholungsgefahr oder eine grobe Pflichtverletzung (§ 23 Abs. 3 BetrVG) voraus; beides fehlte hier. Die Arbeitgeberin betreibt eine Klinik mit einer Physiotherapie-Abteilung, in der bislang werktags bis 16:30 Uhr gearbeitet wurde. Sie stellte befristet zwei Physiotherapeutinnen ein, die individuell verpflichtet wurden, überwiegend nachmittags bis 18:00 Uhr und an Samstagen zu arbeiten. Der neunköpfige Betriebsrat verweigerte die Zustimmung mit Verweis auf Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG und begehrte per einstweiliger Verfügung die Unterlassung der Anordnung von Arbeit nach 16:30 Uhr. Die Arbeitgeberin verteidigte die Individualvereinbarungen als rein persönliche Maßnahme, nicht als kollektive Regelung, und beantragte die Zurückweisung. Das Arbeitsgericht wies den Antrag ab; der Betriebsrat legte Beschwerde ein. Während des Verfahrens beantragte die Arbeitgeberin zudem eine generelle Änderung der Dienstzeiten ab 01.09.2006, der Betriebsrat lehnte ab. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war form- und fristgerecht; das einstweilige Verfügungsverfahren ist im Beschlussweg nach §§ 2a, 80, 85 Abs. 2 ArbGG möglich. • Kernentscheidung: Ein Unterlassungsanspruch nach § 87 Abs. 1 BetrVG setzt voraus, dass eine Maßnahme kollektive Interessen berührt; individuelle Arbeitszeitvereinbarungen mit zwei konkreten Arbeitnehmerinnen sind keine kollektive Regelung. • Keine Mitbestimmungsverletzung: Die Beschäftigung der beiden Arbeitnehmerinnen nach 16:30 Uhr verlängerte die betriebsübliche Arbeitszeit der Abteilung nicht und legt weder Beginn noch Ende der Arbeitszeit für den gesamten Bereich fest; damit greift § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG nicht. • Fehlende Wiederholungsgefahr: Weil die Arbeitgeberin unstreitig darlegte, dass die Änderung nur die beiden Angestellten betreffe und andere Mitarbeiterinnen nicht dauerhaft betroffen würden, fehlte die für eine einstweilige Verfügung erforderliche Wiederholungsgefahr. • §§ 99 ff. BetrVG: Die Aufhebung oder Rückgängigmachung personeller Maßnahmen ist vorrangig nach den §§ 99–101 BetrVG zu verfolgen; ein allgemeiner einstweiliger Unterlassungsanspruch zur Rückgängigmachung von Einstellungsmaßnahmen wird von der Kammer nicht anerkannt, außer in extremen Ausnahmefällen, die hier nicht vorlagen. • Kein grober Pflichtverstoß: Es lagen keine Umstände vor, die eine grobe Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten (§ 23 Abs. 3 BetrVG) begründen würden. • Rechtsfolgenhinweis: Der Betriebsrat kann seine Rechte im Zustimmungsersetzungsverfahren sowie auf § 101 BetrVG stützend durchsetzen; dies schließt die hier begehrte einstweilige Unterlassung aus. Die Beschwerde des Betriebsrats wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die individuelle Vereinbarung der Arbeitszeiten mit zwei Beschäftigten keinen kollektiven Tatbestand im Sinne des § 87 Abs. 1 BetrVG begründet und daher kein Unterlassungsanspruch besteht. Ebenso fehlt es an der erforderlichen Wiederholungsgefahr und an einem Fall grober Pflichtverletzung nach § 23 Abs. 3 BetrVG. Zur Rückgängigmachung der personellen Maßnahme sind die Sonderregelungen der §§ 99 ff. BetrVG vorgesehen; der Betriebsrat kann seine Ansprüche in dem bereits anhängigen Zustimmungsersetzungsverfahren bzw. nach § 101 BetrVG verfolgen, jedoch nicht im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzen.