Urteil
3 Sa 725/06
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2006:0920.3SA725.06.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 09.03.2006 – Az. 6 Ca 5966/05 –teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 0,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.11.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen derKläger zu 20 %, die Beklagte zu 80 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 09.03.2006 – Az. 6 Ca 5966/05 –teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 0,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.11.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen derKläger zu 20 %, die Beklagte zu 80 %. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand : Die Parteien streiten um eine Berechtigung der Beklagten, Lohnabzüge infolge Inanspruchnahme von Einzelzimmern bei einer auswärtigen Montage und infolge Inanspruchnahme von Frühstück vornehmen zu können. Der am 22.01.11xx geborene Kläger ist seit dem 01.08.1993 als Elektroinstallateur zu einem Stundenlohn von zuletzt 13,17 € brutto bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden bei der Beklagten beschäftigt. Grundlage der Beschäftigung ist zuletzt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 18.12.1998. In der Vergangenheit übernachteten der Kläger und andere Monteure anlässlich auswärtiger Montagen wiederholt und unregelmäßig in auswärtigen Hotels, die jeweils durch die Beklagte gebucht worden waren. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vom 20.09.2006 ist dabei unstreitig geworden, dass in der Vergangenheit vor dem Jahre 2005 die Monteure jeweils Einzelzimmer in Anspruch nahmen und die Beklagte die entsprechenden Kosten hierfür übernahm, soweit nicht in weiter zurückliegender Vergangenheit Übernachtungen an auswärtigen Baustellen in Baucontainern erfolgten. Soweit bei auswärtigen Übernachtungen Kosten für das Frühstück nicht gesondert ausgewiesen waren, zog die Beklagte Pauschbeträge hierfür vom Nettolohn der Monteure ab. In der Zeit vom 11.07. bis zum 15.07.2005 übernachtete der Kläger viermal mit drei anderen Monteuren der Beklagten im Hotel C2xxxxxxx in H5xxxxx. In der Zeit vom 18. bis zum 20.07.2005 übernachtete der Kläger zweimal im Hotel D6 T1xx L3xxxx. Gebucht waren jeweils Doppelzimmer durch die Geschäftsleitungssekretärin H4xxxxxx der Beklagten. Vor Ort nahmen der Kläger und die anderen betroffenen Monteure jeweils Umbuchungen auf Einzelzimmer vor. Die Rechnungen für die dann in Anspruch genommenen Einzelzimmer erhielt die Beklagte durch das jeweilige Hotelunternehmen und beglich diese in voller Höhe. Die Mehrkosten für die Inanspruchnahme von Einzelzimmern in rechnerisch unstreitiger Höhe zog die Beklagte sodann einschließlich eines Betrages in Höhe von 8,20 € jeFrühstück vom Nettolohn des Klägers ab. Für den Monat Juli 2005 nahm die Beklagte entsprechend Abzüge in Höhe von 61,00 € und 16,80 € vor, für den Monat August 2005 in Höhe von 120,00 € und weiteren 32,80 €. Geltendmachungen des Klägers auf Auszahlung dieser Beträge vom 31.08.2005 und 16.09.2005 blieben ergebnislos. Die Auszahlung verfolgt der Kläger mit der unter dem 23.11.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiter. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe die Abzüge zu Unrecht vorgenommen. Zum einen seien Abzüge für die Inanspruchnahme von Doppelzimmern unberechtigterweise erfolgt. Seit Beginn des Arbeitsverhältnisses sei es immer üblich gewesen, dass bei einem auswärtigen Einsatz Einzelzimmer zur Verfügung gestellt worden seien. Insoweit sei seiner Meinung nach eine betriebliche Übung dahingehend entstanden, den Arbeitnehmern bei auswärtigen Einsätzen, die eine Übernachtung erforderten, ein Einzelzimmer zuzustehen. Vor dem hier in Rede stehenden Einsatz seien er und die übrigen Monteure auch keineswegs gefragt worden, ob sie dazu bereit seien, künftig in Doppelzimmern zu übernachten. Selbst wenn ein genereller Anspruch auf die Zurverfügungstellung eines Einzelzimmers nicht gegeben gewesen sei, sei die Beklagte bei den in Rede stehenden Übernachtungen jedenfalls dazu verpflichtet gewesen, ihm ein zumutbares Zimmer zur Verfügung zu stellen. Im Zeitraum vom 11.07. bis 15.07.2005 habe er sich ein Doppelzimmer von 14 m² Größe mit einem Kollegen teilen sollen. Dabei sei das Zimmer lediglich mit einem französischen Bett von 1,40 m Breite ausgestattet gewesen. Im Zimmer im Hotel D6 T1xx L3xxxx, das gleichfalls eine Größe von 14 m² gehabt habe, habe sich lediglich ein Bauernbett mit einer Breite von ca. 1,40 m befunden. Die Zimmer seien daher völlig unzumutbar gewesen. Im Übrigen hat der Kläger darauf hingewiesen, dass die Beklagte den bei ihr tätigen Angestellten im Bedarfsfall auch heute noch ein Einzelzimmer zur Verfügung stelle. Auch der Abzug für Frühstückskosten sei seiner Meinung nach nicht rechtmäßig gewesen. Ihm müsse zumindest die Möglichkeit gegeben werden, sich für einen geringeren als dem abgezogenen Betrag das Frühstück selbst zu besorgen und eine Übernachtung ohne Frühstück zu buchen. Im Übrigen sei für ihn nicht erkennbar, warum der Abzug in der vorgenommenen Höhe erfolgt sei. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 230,60 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, zu den vorgenommenen Abzügen berechtigt gewesen zu sein. Die betriebliche Vorgehensweise sehe vor, dass die Geschäftsleitungssekretärin H4xxxxxx die jeweilige Buchung von Doppelzimmern vornehme. Sie habe, so hat die Beklagte behauptet, sämtliche Monteure im Vorfeld gefragt, ob sie, wenn Hotelzimmer benötigt würden, ins Doppelzimmer gehen würden. Ferner habe sie darauf hingewiesen, dass die Beklagte nur die Kosten eines Doppelzimmers erstatte und die Mehrkosten für ein Einzelzimmer vom jeweiligen Mitarbeiter getragen werden müssten. Die Grundsätze der betrieblichen Übung hat die Beklagte für nicht einschlägig erachtet; derartige Ansprüche könnten ihrer Meinung nur dann entstehen, wenn es um ein Leistungsverhalten des Arbeitgebers gehe. Hier gehe es jedoch um Aufwendungsersatz für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Einzelzimmers. Die weiteren einbehaltenen Beträge in Höhe von 8,20 € je Übernachtung rührten daher, dass sie entsprechend den gültigen Steuerrichtlinien den Eigenanteil für das Frühstück in Rechnung stellen müsse. Zu einem solchen Einbehalt sei sie gemäß den gültigen Steuerrichtlinien verpflichtet, weil die Übernachtungsrechnung nicht ausdrücklich ausgewiesen habe, dass der in Rechnung gestellte Betrag für die Übernachtung ohne Frühstück angefallen sei. Mit Urteil vom 09.03.2006 hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 181,00 € nebst Zinsen zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Ferner hat das Arbeitsgericht die Berufung für beide Parteien zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch gegen die Beklagte in dieser Höhe, die Beklagte habe demgegenüber keinen Gegenanspruch. Durch die Bezahlung von Hotelkosten habe der Kläger jedenfalls eine Befreiung von dieser Verbindlichkeit nicht ohne Rechtsgrund erlangt, da er einen Anspruch gegen die Beklagte aus einer betrieblichen Übung auf Übernahme der Übernachtungskosten in einem Einzelzimmer gehabt habe. Eine solche betriebliche Übung sei durch die jahrelange Gewährung von Übernachtungsmöglichkeiten im Einzelzimmer zu Stande gekommen. Demgegenüber habe die Beklagte die weiteren Beträge zu Recht einbehalten. Der Kläger sei von seiner Verbindlichkeit für das Frühstück gegenüber dem Hotel auf Kosten der Beklagten befreit worden, da diese die Verbindlichkeit für ihn erfüllt habe. Insoweit stehe dem Kläger auch keine betriebliche Übung zur Seite, da die Beklagte unstreitig schon immer einen entsprechenden Kostenanteil für das Frühstück einbehalten habe. Gegen das jeweils unter dem 07.04.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger unter dem 26.04.2006 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.06.2006 unter dem 22.06.2006 begründet. Die Beklagte ihrerseits hat Berufung unter dem 05.05.2006 zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.07.2006 unter dem 04.07.2006 begründet. Der Kläger hält weiterhin den Abzug eines Kostenanteils für das Frühstück für unberechtigt. Ein solcher Gegenanspruch sei nicht einmal schlüssig dargelegt. Jedenfalls sei der Einbehalt in Höhe von 0,40 € zu hoch erfolgt. Zwar treffe es zu, dass die steuerlichen Vorgaben hinsichtlich der Übernachtungskosten eine Kürzung um 20 % vorsehen, die Beklagte müsse jedoch konkret darlegen, wie die Berechnung für den Abzug danach zu erfolgen gehabt habe. Zudem könne er nicht nachvollziehen, ob die Voraussetzungen für den pauschalen Abzug zum Inhalt der Hotelrechnung gegeben sei. Der Kläger beantragt daher, das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 49,60 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt insoweit das arbeitsgerichtliche Urteil. Lohnsteuerrichtlinie 40 sehe vor, dass dann, wenn durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Frühstück nachgewiesen werde und sich der Preis für dasFrühstück nicht feststellen lasse, der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten gekürzt werden müsse. Bei einer Auslandsübernachtung habe eine Kürzung um 20 % des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrages für Verpflegungsmehraufwendungen stattzufinden, der für die Niederlande gültige Pauschbetrag im Jahre 2005 betrage 41,00 €, 20 % seien danach ein Betrag in Höhe von 8,20 €. Mit der eigenen Berufung verfolgt die Beklagte weiterhin ihre bisherige Auffassung, zum Abzug von Mehrkosten für die Inanspruchnahme von Einzelzimmern berechtigt gewesen zu sein. Sie behauptet weiterhin, der Kläger sei vor Reservierung des Doppelzimmers durch die Geschäftsleitungssekretärin H4xxxxxx befragt worden, ob er ein Einzelzimmer wünsche und die Differenz zwischen dem Preis eines Einzelzimmers und dem halben Preis des Doppelzimmers aus eigenen Mitteln trage. Der Kläger habe dabei keine Einwände in Bezug auf das zu buchende Doppelzimmer gehabt. Tatsächlich habe der Kläger im Hotel das Doppelzimmer dann jedoch, insoweit unstreitig, auf ein Einzelzimmer umgebucht. Ein Anspruch auf die Inanspruchnahme eines Einzelzimmers bestehe entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung jedoch nicht. Zum einen sei ihrer Meinung nach der Sachverhalt überhaupt nicht geeignet, eine betriebliche Übung zu begründen, weil der Kläger lediglich erklärt habe, es seien immer Einzelzimmer gestellt worden; diese pauschale Behauptung reiche nicht aus. Verkannt habe das Arbeitsgericht aber die Konsequenzen der Annahme einer betrieblichen Übung. Ihrer Meinung nach könne ein Arbeitnehmer, der vom Arbeitgeber ein Einzelzimmer bewilligt und vergütet bekommen habe, kein Vertrauen dahingehend entwickeln, dass er auf immer und ewig ein Einzelzimmer beanspruchen könne, welches in vollem Umfang vom Arbeitgeber zu bezahlen sei. Im Falle der Tragung der Kosten eines Einzelzimmers oder eines Doppelzimmers könne eine betriebliche Übung schon gar nicht entstehen, da es insbesondere nicht um eine Leistung oder Vergünstigung des Arbeitgebers gehe. Zudem habe sie von vornherein deutlich gemacht, dass sie nur die Kosten eines Doppelzimmerserstatte. Eine Unzumutbarkeit der Übernachtung in einem Doppelzimmer sei nicht gegeben gewesen. Laut einem Schreiben des Hotels C2xxxxxxx hätten auch Doppelzimmer mit getrennten Betten zur Verfügung gestanden. Der Kläger habe daher eine entsprechende Umbuchung auf ein Doppelzimmer mit getrennten Betten vornehmen können. Die Beklagte beantragt daher, das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 09.03.2006 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er verbleibt bei seiner Behauptung, es sei in der Vergangenheit immer so gewesen, dass Einzelzimmer erstattet worden seien. Ferner sei es so, dass auch jetzt noch die Beklagte jedenfalls bei einer Dienstreise, die ein Angestellter und ein gewerblicher Mitarbeiter gemeinsam zu unternehmen hätten, die Unterbringung in Einzelzimmern erfolge und die Aufwendungen hierfür übernommenwürden. Auch sei es nicht richtig, dass er hinsichtlich eines Einzelzimmers befragt worden sei. Es habe lediglich das Gerücht im Betrieb gegeben, dass die Beklagte künftig keine Einzelzimmer mehr bezahle. Frau H4xxxxxx habe ihm entsprechend, so behauptet der Kläger hierzu, gesagt, es gebe jetzt eine interne Vorgabe, wonach Einzelzimmer nicht mehr bezahlt würden. Er habe lediglich in der Weise darauf reagiert, dass er gesagt habe, „das verstehen wir nicht". Im Übrigen verbleibt der Kläger bei seiner Auffassung, die zugewiesenen Zimmer mit französischen Betten seien unzumutbar gewesen. Die Behauptung der Beklagten, es habe im Hotel auch Doppelzimmer mit Einzelbetten gegeben, bestreitet der Kläger mit Nichtwissen. Jedenfalls sei ihm dies im Hotel nicht gesagt worden, sondern vielmehr, dass alle Zimmer gleich seien. Erst daraufhin seien wie geschehen, die Einzelzimmer in Anspruch genommen worden. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Die Berufungen beider Parteien sind zulässig; begründet ist hingegen nur die Berufung des Klägers in einem minimalen Anteil. A. Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufungen bestehen nicht. Die Berufungen sind statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 a) ArbGG. Die Berufungen sind auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden,§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517 ff. ZPO. B. Begründet ist nur die Berufung des Klägers in einem geringfügigen Anteil. Demgegenüber ist die Berufung der Beklagten unbegründet. I. Die Berufung des Klägers hatte nur in einem Umfang von 0,40 € netto Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte berechtigt war, jeweils 8,20 € Anteile bei Inanspruchnahme von Frühstück einzubehalten. 1) Unter den Parteien besteht kein Streit darüber, dass für den in Rede stehenden Zeitraum ein Vergütungsanspruch des Klägers in der geltend gemachten Höhe aus § 611 Abs. 1 BGB gegeben ist. 2) Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass der Vergütungsanspruch des Klägers in dieser Höhe grundsätzlich durch Aufrechnung nach §§ 387, 389 BGB erloschen ist. a) Die Beklagte hat die Aufrechnung gemäß § 388 BGB erklärt, indem sie den in Rede stehenden Lohnabzug vorgenommen hat. b) Insoweit besteht auch eine Aufrechrechnungslage nach den §§ 387 ff. BGB. aa) Es besteht insoweit eine Gegenseitigkeit von Forderungen, da die Beklagte auf Grund konkludenter Abrede jedenfalls berechtigt war, Kosten für die Inanspruchnahme des Frühstücks vom Kläger zurückzufordern. 1. Ein solcher Rückforderungsanspruch ergibt sich grundsätzlich aus einer stillschweigenden Abrede der Parteien. Der Kläger erhält unstreitig nach einer bestimmten Pauschale Verpflegungsmehraufwendungen im Falle auswärtiger Übernachtung bei Abwesenheit über einen bestimmten Stundenumfang hinaus. Dieser Betrag steht zur Verfügung, um den auswärtig tätigen Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, Verpflegungsmehraufwendungen infolge Ortsabwesenheit auszugleichen. Es gibt danach keine gesonderte Verpflichtung der Beklagten, Kosten für die Inanspruchnahme von Frühstück gesondert zu tragen; diese sind regelmäßig mit den Pauschbeträgen für Verpflegungsmehraufwendungen abgegolten. Wenn der Kläger in der Vergangenheit gleichwohl Frühstück im Hotel eingenommen und die Beklagte die Kosten hierfür getragen hat, erfolgte unstreitig im Einverständnis des Klägers ein jeweiliger „Abzug". Aus dieser stillschweigenden Vereinbarung ergibt sich die Verpflichtung des Klägers, jeweils von der Beklagten getragene Frühstückskosten zu erstatten, wenn gleichzeitig Verpflegungsmehraufwendungen gezahlt worden sind. Vorliegend weisen die Hotelrechnungen des Hotels C2xxxxxxx vom 15.07.2005 und des Hotels D6 T1xx L3xxxx vom 22.07.2005 Frühstückskosten nicht gesondert aus, so dass davon auszugehen ist, dass im Gesamtpreis die Gewährung von Frühstück enthalten ist. Der Kläger hat auch nicht bestritten, anlässlich aller in Rede stehenden Übernachtungen Frühstück im Hotel zu sich genommen zu haben. 2. Die Berechnung der Höhe hat die Beklagte jedenfalls im Berufungsverfahren in ausreichender Weise schlüssig dargelegt. Hiergegen wendet sich der Kläger dem Grunde nach auch nicht. Die Beklagte war daher berechtigt, in der Abrechnung für den Monat August 32,80 € und in der Abrechnung für den Monat Juli 16,40 € in Abzug zu bringen. Da sie tatsächlich im Monat Juli einen Abzug in Höhe von 16,80 € vorgenommen hat, bestand in Höhe von 0,40 € kein Gegenanspruch der Beklagten. bb) Die weiteren Voraussetzungen der Aufrechnung, eine Gleichartigkeit von Forderungen, die Erfüllbarkeit der Forderung des Klägers und die Fälligkeit der Gegenforderung der Beklagten, waren gleichfalls gegeben. II. Auch die Berufung der Beklagten war ohne Erfolg, weil das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend das Bestehen einer Gegenforderung wegen der Inanspruchnahme von Einzelzimmern verneint hat. 1) Auch insoweit besteht kein Streit darüber, dass dem Kläger in der geltend gemachten Höhe ein Vergütungsanspruch für den in Rede stehenden Zeitraum aus § 611 Abs. 1 BGB zur Seite steht. 2) In Höhe dieser Forderung ist ein Erlöschen infolge Aufrechnung gemäß §§ 387, 389 BGB jedoch nicht eingetreten. Es bestand keine Aufrechnungslage nach den §§ 387 ff. BGB, da der Beklagten ein Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative oder 2. Alternative BGB nicht zustand, da jedenfalls die Leistung von Mehrkosten für die Inanspruchnahme eines Einzelzimmers im Einzelfall nicht ohne rechtlichen Grund erfolgte. a) Der Beklagten ist insoweit zuzugestehen, dass ein Anspruch auf Kostenübernahme für ein Einzelzimmer nicht generell unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichenÜbung gegeben ist. aa) Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen, die bei dem Betriebsangehörigen den Eindruck einer Gesetzmäßigkeit oder eines Brauches erweckt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber tatsächlich einen Verpflichtungswillen hatte. Soweit er den objektiven Tatbestand der Betriebsübung wissentlich herbeigeführt hat, tritt die Bindungswirkung ein, sobald die Arbeitnehmer aus ihr gemäß §§ 133, 157, 242 BGB auf einen Bindungswillen schließen dürfen (BAG, Urteil vom 07.09.1982, EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 8; BAG, Urteil vom 04.09.1985, EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 16). Dürfen die Arbeitnehmer auf Grund der Verhaltensweise des Arbeitgebers eine solche Gesetzmäßigkeit oder einen Brauch annehmen, geht ihr Inhalt kraft konkludenter einzelvertraglicher Vereinbarung in die einzelnen Vertragsverhältnisse ein. Es erwachsen somit vertragliche Ansprüche. bb) Vorliegend handelt es sich nach Auffassung der Kammer bei der bisher in der Vergangenheit vorgenommenen Tragung der Kosten für ein Einzelzimmer bei auswärtiger Übernachtung auf Montage nicht um eine solche Gesetzmäßigkeit, auf Grund derer die Monteure entnehmen durften, es werde ihnen generell für die Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses immer ein solches unter Kostenübernahme zur Verfügung gestellt. Bei der Übernahme von Kosten für Übernachtungsmöglichkeiten handelt es sich um die Erstattung von Aufwendungsersatz, der sich regelmäßig an einer Erforderlichkeit der aufgewendeten Kosten anhand der Umstände des Einzelfalles berechnet. Wenn daher ein Arbeitgeber in der Vergangenheit bei nicht regelmäßig anfallendenauswärtigen Übernachtungen die Kosten für ein Einzelzimmer getragen hat, belegt dies lediglich, dass die Beklagte in diesen Fällen die Erforderlichkeit der Aufwendungen für gegeben erachtet hat. Hieraus lässt sich allerdings entgegen der Auffassung des Kläger nicht entnehmen, dass die Beklagte sich hiermit auf Dauer und ohne Rücksicht auf wirtschaftliche Lage und die Besonderheiten des Einzelfalles vor Ort dahingehend binden wollte, Kosten für ein Einzelzimmer zu übernehmen. b) Ein Anspruch auf Übernahme von Aufwendungen, die für die Buchung eines Einzelzimmers entstanden sind, bestand aber im vorliegenden Fall aus § 670 BGB analog. aa) In Rechtsprechung und Literatur besteht kein Streit darüber, dass die Bestimmung des § 670 BGB auf Arbeitsverhältnisse zumindest entsprechend anzuwenden ist (vgl. dazu Beschluss des BAG, Großer Senat, vom 10.11.1961 = AP Nr. 2 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers). Voraussetzung für einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Ersatz der von ihm gemachten Aufwendungen ist danach jedoch, dass es sich um solche Aufwendungen handelt, die der Arbeitsausführung dienten und die entweder vom Arbeitgeber gefordert worden sind, erforderlich waren oder zumindest vom Arbeitnehmer dem Umständen nach für erforderlich gehalten werden durften (zu den Voraussetzungen s. beispielsweise BAG, Urteil vom 01.02.1963 = AP Nr. 10 zu 670 BGB). bb) Unter diesen Voraussetzungen war ein Anspruch auf Aufwendungsersatz für ein Einzelzimmer im Einzelfall gegeben. 1. Gleichfalls in Übereinstimmung mit der Beklagten ist davon auszugehen, dass nicht generell ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bei auswärtiger Übernachtung ein Einzelzimmer stets erforderlich ist. Dies kann sich je nach Dauer der auswärtigen Baustellen, Größe des Zimmers und den Personen richten, die zur gemeinsamen Übernachtung vorgesehen sind. 2. Die Aufwendungen für die Buchung eines Einzelzimmers durften auch nicht deswegen für erforderlich gehalten werden, weil bei gemeinsamer Reise von Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern Einzelzimmer von der Beklagten gebucht und die Kosten hierfür übernommen werden. Auch insoweit macht es einen Unterschied, ob Übernachtungen mit Arbeitskollegen erfolgen, die aus gemeinsamer Tätigkeit jedenfalls schon länger bekannt sind oder ob es sich um Übernachtungen von Arbeitnehmern zwar desselben Betriebes handelt, die im Rahmen ihrer Arbeitsausführung aber nicht unmittelbar Berührung miteinander über einen nicht unerheblichen Zeitraum haben. 3. Vorliegend durfte der Kläger die Kosten für die Inanspruchnahme eines Einzelzimmers aber den Umständen nach für erforderlich halten, da die Übernachtung in den von der Beklagten gebuchten Zimmern ihm nicht zumutbar war. 3.1 Die Kammer geht dabei davon aus, dass es auch langjährigen Arbeitskollegen grundsätzlich nicht zuzumuten ist, in einem gemeinsamen Bett zu übernachten, insbesondere wenn es sich um ein Bett von der in Rede stehenden Breit von nur 1,40 m handelt. 3.2 Grundsätzlich wird man allerdings davon ausgehen können, dass die Übernachtung in einem Doppelzimmer in getrennten Betten zumutbar ist, wenn nicht Besonderheiten in der Person des Mitbewohners bestehen, die auch dies als unzumutbar ansehen lassen. 3.3 Wenn dann im vorliegenden Fall bei Kenntnis der Buchung von Doppelzimmern dem Kläger ein solches mit nur einem Bett zur Verfügung gestellt werden, durfte der Kläger die Mehrkosten für ein Einzelzimmer auch dann subjektiv für erforderlich halten, wenn im Hotel Doppelzimmer mit getrennten Betten vorhanden waren. Es war nach Auffassung der Kammer nicht Sache des Klägers, nunmehr nach Ableistung seiner täglichen Arbeitszeit in große Verhandlungen vor Ort einzutreten, welche Zimmer alternativ zur Verfügung standen. Insoweit wäre es vielmehr Sache der Beklagten gewesen, bei der Buchung bereits Sorge zu tragen, dass Zimmer mit getrennten Betten zur Verfügung gestellt werden. C. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren daher anteilig gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu verteilen. Gründe für die Zulassung der Revision bestanden nicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist für beide Parteien mangels ausdrücklicher Zulassung die Revision nicht statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, Fax-Nr.: (03 61) 26 36 - 2 00 0 anzufechten, werden beide Parteien auf die Anforderungen des § 72 a ArbGG verwiesen.