Urteil
10 Sa 1555/06
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wird in einem Wahlanfechtungsverfahren nach Beweisaufnahme die Betriebsratswahl nicht für nichtig erklärt, kann die Kündigung eines gewählten Betriebsratsmitglieds wegen fehlender Zustimmungsbefugnis des Betriebsrats offensichtlich unwirksam sein.
• Ein gekündigter Arbeitnehmer kann im einstweiligen Verfügungsverfahren Weiterbeschäftigung verlangen, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist und ein besonderer Verfügungsgrund (drohender Rechtsverlust) vorliegt.
• Die begehrte Weiterbeschäftigung kann zeitlich befristet werden, etwa bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Kündigungsschutzverfahrens.
• Für die offensichtliche Unwirksamkeit einer Kündigung wegen fehlender Betriebsratszustimmung genügt, dass die Nichtigkeit der Wahl nach dem derzeitigen Verfahrensstand nicht nachvollziehbar ist; bloße Verdachtsmomente und nicht beweisbare Vermutungen genügen nicht.
• Der Arbeitgeber trägt die Prozesskosten, wenn das Berufungsgericht die einstweilige Weiterbeschäftigung anordnet.
Entscheidungsgründe
Weiterbeschäftigungsanspruch bei gekündigtem gewähltem Betriebsratsmitglied bis Abschluss des KSchG-Verfahrens • Wird in einem Wahlanfechtungsverfahren nach Beweisaufnahme die Betriebsratswahl nicht für nichtig erklärt, kann die Kündigung eines gewählten Betriebsratsmitglieds wegen fehlender Zustimmungsbefugnis des Betriebsrats offensichtlich unwirksam sein. • Ein gekündigter Arbeitnehmer kann im einstweiligen Verfügungsverfahren Weiterbeschäftigung verlangen, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist und ein besonderer Verfügungsgrund (drohender Rechtsverlust) vorliegt. • Die begehrte Weiterbeschäftigung kann zeitlich befristet werden, etwa bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Kündigungsschutzverfahrens. • Für die offensichtliche Unwirksamkeit einer Kündigung wegen fehlender Betriebsratszustimmung genügt, dass die Nichtigkeit der Wahl nach dem derzeitigen Verfahrensstand nicht nachvollziehbar ist; bloße Verdachtsmomente und nicht beweisbare Vermutungen genügen nicht. • Der Arbeitgeber trägt die Prozesskosten, wenn das Berufungsgericht die einstweilige Weiterbeschäftigung anordnet. Der Kläger, seit 2000 als Rotationskraft beschäftigt, wurde nach Betriebsratswahlen am 24.04.2006 in den Betriebsrat gewählt und zum stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt. Die Arbeitgeberin focht die Wahl wegen Manipulationsvorwürfen an und erklärte dem Kläger am 10. bzw. 15.05.2006 außerordentlich fristlos die Kündigung. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und beantragte zugleich Weiterbeschäftigung; mehrere parallele Beschluss- und Wahlanfechtungsverfahren wurden ausgesetzt. Das Arbeitsgericht stellte nach Beweisaufnahme zwar die Unwirksamkeit der Wahl fest, aber nicht deren Nichtigkeit; ein erster Antrag des Klägers auf einstweilige Weiterbeschäftigung wurde abgewiesen. Der Kläger legte Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht prüfte, ob die Kündigungen offensichtlich unwirksam sind und ob ein Verfügungsgrund für einstweilige Weiterbeschäftigung vorliegt. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt; das Fehlen eines ausdrücklichen Berufungsantrags ist unschädlich, weil Umfang und Ziel des Rechtsmittels aus den Schriftsätzen klar werden (§§66,64 ArbGG, 519,520 ZPO). • Verfügungsanspruch: Ein allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch kann auch von einem gekündigten Arbeitnehmer im gekündigten Zustand geltend gemacht werden, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist; dies gilt nach Leitentscheidungen des BAG und entsprechender Rechtsprechung. • Offensichtliche Unwirksamkeit: Die außerordentlichen Kündigungen des gewählten Betriebsratsmitglieds bedurften nach §15 Abs.1 KSchG in Verbindung mit §103 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Da das Arbeitsgericht im Wahlanfechtungsverfahren nach Beweisaufnahme die Nichtigkeit der Wahl nicht festgestellt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Wahl von vornherein nichtig ist; damit ist die Zustimmung des Betriebsrats offensichtlich erforderlich und die Kündigungen offensichtlich unwirksam. • Beweiswürdigung und Geheimwahl: Manipulationsvorwürfe der Arbeitgeberin wurden nicht bestätigt; Vernehmungen über das konkrete Wahlverhalten sind unzulässig wegen des Grundsatzes der geheimen Wahl, sodass bloße Vermutungen und nicht belegte Schlussfolgerungen die Nichtigkeit nicht belegen. • Interessenabwägung und Suspendierung: Die Arbeitgeberin hat keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen dargelegt, die eine sofortige Suspendierung des Klägers rechtfertigen würden; konkrete Anhaltspunkte für strafbare Handlungen oder erhebliche Störungen des Betriebsfriedens lagen nicht vor. • Verfügungsgrund: Es droht dem Kläger ein endgültiger Rechtsverlust durch Zeitablauf; die Dringlichkeit ist gegeben, weil sonst die faktische Beschäftigung dauerhaft verloren gehen könnte. Die Weiterbeschäftigung wurde aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zeitlich bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Kündigungsschutzverfahrens begrenzt. • Rechtsfolge: Unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gebietet die offensichtliche Unwirksamkeit der Kündigungen die einstweilige Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Verfahrens 8 Ca 2208/06. Die Berufung des Klägers ist überwiegend erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte verpflichtet, den Kläger bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Kündigungsschutzverfahrens 8 Ca 2208/06 unverändert als Rotationskraft weiterzubeschäftigen; sein weitergehender, unbefristeter Anspruch wurde zurückgewiesen. Begründend ist festzustellen, dass die außerordentlichen Kündigungen wegen fehlender Zustimmung des Betriebsrats offensichtlich unwirksam sind, weil die Betriebsratswahl nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht als nichtig anzusehen ist. Ein Verfügungsgrund liegt vor, da ohne einstweilige Verfügung durch Zeitablauf ein erheblicher Rechtsverlust drohte und die Arbeitgeberin keine überwiegenden Interessen an der Nichtbeschäftigung darlegte. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.