OffeneUrteileSuche
Urteil

18 Sa 996/06

LAG HAMM, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Tarifliche Regelung, die den Urlaubsanspruch bis zum 31.03. des Folgejahres überträgt, führt zum Verfall nicht geltend gemachter Urlaubsansprüche mit Ablauf dieses Datums. • Der Arbeitnehmer muss den Urlaub nach § 7 Ziffer 6 MTV gegenüber dem Arbeitgeber bis zum 31.03. des Folgejahres geltend machen; bloße Beanstandungen der Urlaubskontoabrechnung genügen nicht. • Ersatzurlaubsansprüche nach den Verzugsvorschriften (z.B. §§ 280, 286, 287, 249 BGB) setzen eine wirksame vorherige Geltendmachung des Urlaubs bzw. eine begründete Mahnung voraus und liegen hier nicht vor.
Entscheidungsgründe
Verfall von Resturlaub nach tariflicher Übertragungsfrist • Tarifliche Regelung, die den Urlaubsanspruch bis zum 31.03. des Folgejahres überträgt, führt zum Verfall nicht geltend gemachter Urlaubsansprüche mit Ablauf dieses Datums. • Der Arbeitnehmer muss den Urlaub nach § 7 Ziffer 6 MTV gegenüber dem Arbeitgeber bis zum 31.03. des Folgejahres geltend machen; bloße Beanstandungen der Urlaubskontoabrechnung genügen nicht. • Ersatzurlaubsansprüche nach den Verzugsvorschriften (z.B. §§ 280, 286, 287, 249 BGB) setzen eine wirksame vorherige Geltendmachung des Urlaubs bzw. eine begründete Mahnung voraus und liegen hier nicht vor. Der Kläger, langjähriger Heizungsmonteur, verlangte Gutbuchung von 20,5 Urlaubstagen aus 2005 und 123,9 Plusstunden. Die Beklagte führte in der Abrechnung Dezember 2005 20,5 Tage als gewährt an; streitig ist, ob tatsächlich Urlaub gewährt wurde. Der Kläger war im Herbst 2005 bis 25.11.2005 arbeitsunfähig; er bot ab diesem Datum wiederholt seine Arbeitsleistung an, wurde jedoch bis Ende der 4. KW 2006 nicht beschäftigt. Die Beklagte zahlte weiter Vergütung und zog mit der Märzabrechnung 123,9 Plusstunden ab. Der Manteltarifvertrag (MTV) enthält in §7 Ziffer 6 eine Übertragungsregelung mit Verfall des Urlaubs drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, sofern er nicht erfolglos geltend gemacht oder aus betrieblichen Gründen nicht genommen werden konnte. Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagte nur zur Gutbuchung der Plusstunden und wies den Rest der Klage ab; hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. • Anwendbarkeit des MTV: Nach vertraglicher Vereinbarung gelten die tariflichen Bestimmungen des Manteltarifvertrags für das Arbeitsverhältnis, damit §7 Ziffer 6 MTV. • Verfall nach §7 Ziffer 6 MTV: Der Tarifvertrag erlaubt eine Übertragung bis zum 31.03. des Folgejahres; ein Verfall tritt ein, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht bis zu diesem Termin geltend macht und nicht nachweist, dass der Urlaub erfolglos geltend gemacht oder aus betrieblichen Gründen nicht genommen werden konnte. • Geltendmachungspflicht: Urlaub ist durch die Aufforderung des Arbeitnehmers zur Festsetzung des Urlaubs zeitlich geltend zu machen; Schreiben zur Korrektur des Urlaubskontos vom 20.01.2006 und die Klage stellten keine solche Aufforderung dar. • Keine Ersatzurlaubsansprüche: Voraussetzungen für Schadensersatz statt Urlaub nach §§280, 286, 287, 249 BGB liegen nicht vor, weil der Kläger den Urlaub nicht ausreichend vorher angemahnt hat und eine endgültige Verweigerung des Urlaubswunsches durch die Beklagte nicht feststeht. • Pflicht des Arbeitnehmers zur Vorsorge: Da der Kläger davon ausging, sein Anspruch sei nicht erfüllt, hätte er vorsorglich einen Urlaubswunsch äußern müssen, um den tariflich geregelten Verfall zu verhindern. • Kosten- und Revisionsentscheidung: Die Kosten der Berufung wurden dem Kläger auferlegt; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Dem Kläger stehen die geltend gemachten 20,5 Urlaubstage aus 2005 nicht zu, weil der Anspruch gemäß §7 Ziffer 6 MTV mit Ablauf des 31.03.2006 verfallen ist, da der Urlaub nicht fristgerecht gegenüber der Beklagten geltend gemacht wurde. Ersatzansprüche wegen Verzuges kommen nicht in Betracht, weil keine wirksame vorherige Geltendmachung oder Mahnung vorlag und keine endgültige Verweigerung durch die Beklagte feststeht. Lediglich die Klageforderung auf Gutbuchung von 123,9 Plusstunden wurde im ersten Rechtszug bestätigt; die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen und die Revision wurde nicht zugelassen.