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Urteil

17 Sa 1695/06

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine spätere ordentliche Kündigung ist unbeachtlich, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil bereits feststeht, dass das Arbeitsverhältnis vor dem Wirksamwerden dieser Kündigung geendet hat. • Die Zustimmung des Integrationsamtes zu einer Kündigung nach SGB IX hat keine aufschiebende Wirkung; ein Widerspruch hemmt die Wirksamkeit nicht. • Die Aussetzung eines Zivilverfahrens wegen eines parallel geführten Straf- oder Restitutionsverfahrens liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; bei zu erwartender erheblicher Verzögerung ist die Aussetzung regelmäßig zu versagen.
Entscheidungsgründe
Rechtskraft des Vorurteils verhindert Erfolg nachträglicher ordentlicher Kündigung • Eine spätere ordentliche Kündigung ist unbeachtlich, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil bereits feststeht, dass das Arbeitsverhältnis vor dem Wirksamwerden dieser Kündigung geendet hat. • Die Zustimmung des Integrationsamtes zu einer Kündigung nach SGB IX hat keine aufschiebende Wirkung; ein Widerspruch hemmt die Wirksamkeit nicht. • Die Aussetzung eines Zivilverfahrens wegen eines parallel geführten Straf- oder Restitutionsverfahrens liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; bei zu erwartender erheblicher Verzögerung ist die Aussetzung regelmäßig zu versagen. Die Klägerin ist seit 1993 als technische Angestellte bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte erklärte mehrere Kündigungen, zuletzt eine hilfsweise ordentliche Kündigung zum 31.03.2005. In einem vorherigen Verfahren hatte das LAG Hamm mit rechtskräftigem Urteil festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis bereits zum 31.12.2004 endete. Die Klägerin rügt unrichtige Beweismittel und behauptet Manipulationen, weshalb sie u.a. ein Klageerzwingungsverfahren und strafrechtliche Ermittlungen gegen Zeugen und Geschäftsführer eingeleitet hat. Sie beantragt Feststellung, dass die ordentliche Kündigung vom 30.08.2004 das Arbeitsverhältnis nicht beendet habe, und die Aussetzung des Berufsungsverfahrens bis zur Entscheidung der Strafsachen. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Die Beklagte verteidigt die vorangegangenen Feststellungen und die Richtigkeit der Telefonlisten sowie die Beobachtung durch eine Detektei. • Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht, aber unbegründet (§§ 64 Abs.2c, 66 Abs.1 ArbGG; §§ 519,520 ZPO). • Feststellungsinteresse setzt voraus, dass zum Kündigungstermin noch ein Arbeitsverhältnis bestand; hier steht rechtskräftig fest, dass das Arbeitsverhältnis am 31.12.2004 endete, sodass die ordentliche Kündigung ins Leere ging (§ 4 KSchG-rechtliche Begriffsverwendung). • Die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung ist erteilt; ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 85, 88 SGB IX). Damit war die Kündigung wirksam, sobald die Zustimmung vorlag. • Eine Aussetzung nach § 148 ZPO wegen eines nicht rechtshängigen Restitutionsverfahrens war nicht geboten; die Klägerin kann gegebenenfalls eine Wiederaufnahme bzw. Restitutionsklage nach §§ 580 ff. ZPO anstreben. • Auch eine Aussetzung nach § 149 ZPO wegen eines angekündigten Strafverfahrens war zu versagen: Das Gericht hat pflichtgemäß abgewogen, ein erheblicher Verzögerungseffekt war zu erwarten, ein unmittelbarer Einfluss des Strafverfahrens auf die Entscheidung war nicht gegeben und die Voraussetzungen für eine Aussetzung lagen nicht vor. • Soweit die Klägerin Manipulationen behauptet, bestehen keine überzeugenden Hinweise; das Berufungsgericht hat die Glaubwürdigkeit der Zeugen im präjudiziellen Verfahren intensiv geprüft und die Darstellungen der Beklagten nicht offenkundig als unrichtig festgestellt. • Kostenentscheidung und Nichtzulassung der Revision folgen aus § 97 ZPO und § 72 Abs.2 ArbGG; Gründe zur Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage ist abgewiesen, weil das Arbeitsverhältnis durch ein zuvor ergangenes rechtskräftiges Urteil bereits zum 31.12.2004 beendet war und die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung damit ins Leere ging. Die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung macht die Kündigung wirksam, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Eine Aussetzung des Verfahrens zugunsten eines noch nicht rechtskräftigen Straf- oder Restitutionsverfahrens war angesichts der zu erwartenden erheblichen Verzögerung und des nur mittelbaren Einflusses der Strafsachen nicht geboten. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.