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Urteil

18 Sa 1251/06

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Urlaub aus 2005 wurde wegen andauernder Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zwar auf 2006 übertragen, erlosch jedoch mit Ablauf des 31.03.2006 nach § 7 Abs. 3 BUrlG, da keine weitere Übertragung durch betriebliche Übung nachgewiesen wurde. • Für die Begründung einer betrieblichen Übung obliegt dem Arbeitnehmer die konkrete Darlegungs- und Beweislast; es sind namentlich die betreffenden Arbeitnehmer, Jahre und Zeitpunkte der Übertragung anzugeben. • Nach ständiger Rechtsprechung entsteht ein Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG nur, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erfüllbar ist; dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründet keinen zusätzlichen Abgeltungsanspruch, wenn der Freistellungsanspruch zuvor erloschen ist.
Entscheidungsgründe
Urlaubsübertragung bei andauernder Arbeitsunfähigkeit und fehlende betriebliche Übung • Urlaub aus 2005 wurde wegen andauernder Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zwar auf 2006 übertragen, erlosch jedoch mit Ablauf des 31.03.2006 nach § 7 Abs. 3 BUrlG, da keine weitere Übertragung durch betriebliche Übung nachgewiesen wurde. • Für die Begründung einer betrieblichen Übung obliegt dem Arbeitnehmer die konkrete Darlegungs- und Beweislast; es sind namentlich die betreffenden Arbeitnehmer, Jahre und Zeitpunkte der Übertragung anzugeben. • Nach ständiger Rechtsprechung entsteht ein Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG nur, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erfüllbar ist; dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründet keinen zusätzlichen Abgeltungsanspruch, wenn der Freistellungsanspruch zuvor erloschen ist. Der Kläger, langjähriger Kranfahrer, war vom 16.08.1999 bis 30.04.2006 bei der Beklagten beschäftigt. Er erlitt am 29.03.2005 einen Arbeitsunfall und war seit Mitte 2005 durchgehend arbeitsunfähig, sodass er für 2005 keinen Urlaub nehmen konnte. Der vertraglich vereinbarte Jahresurlaub betrug 30 Arbeitstage. Der Kläger begehrt Abgeltung des Jahresurlaubs 2005; er trägt vor, im Betrieb bestünde die betriebliche Übung, nicht genommenen Urlaub auch über mehrere Jahre zu übertragen. Die Beklagte bestreitet eine solche Übung und rügt, der Urlaub sei nicht erfüllbar gewesen oder sei erloschen. Das ArbG gab nur Teilansprüche für 2006 statt; der Kläger wandte sich in der Berufung gegen das Versäumnisurteil und begehrt weitere Abgeltung. • Der Urlaubsanspruch für 2005 ist entstanden (§§ 1, 3 BUrlG) und wegen andauernder Arbeitsunfähigkeit des Klägers nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG auf 2006 übertragen worden. • Mit Ablauf des 31.03.2006 ist der übertragene Urlaub gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG erloschen, da der Kläger nicht dargetan hat, dass eine darüber hinausgehende Übertragung durch betriebliche Übung bestanden hat. • Eine betriebliche Übung begründet sich aus regelmäßig wiederholtem Arbeitgeberverhalten und erfordert konkreten Vortrag; der Kläger trägt hierfür Darlegungs- und Beweislast und muss namentlich angeben, wann welchem Arbeitnehmer welcher Urlaub übertragen und wann er genommen wurde. • Das Vorbringen des Klägers enthält keine konkreten Angaben zu betroffenen Arbeitnehmern, Zeiträumen oder konkreten Übertragungs- und Inanspruchnahmezeitpunkten; vorgelegte Lohnabrechnungen liefern diese Informationen nicht, deshalb liegt keine betriebliche Übung vor. • Selbst bei Bestehen des Urlaubsanspruchs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht kein Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG, wenn der Anspruch wegen seiner Befristung im Übertragungszeitraum erloschen und der Urlaub nicht erfüllbar war; dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründet keine begünstigende Sonderregelung. • Mangels hinreichender Begründung ist die Berufung unbegründet und das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten; die Kosten sind dem Kläger aufzuerlegen und Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen und das Versäumnisurteil vom 17.01.2007 bleibt bestehen. Der Kläger erhält keine weitere Abgeltung für den Jahresurlaub 2005, weil der Übertragungszeitraum nach § 7 Abs. 3 BUrlG mit Ablauf des 31.03.2006 endete und er keine betriebliche Übung konkret und beweisbar dargelegt hat. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG kommt nicht zu seinen Gunsten, da der Urlaub wegen andauernder Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllbar war und somit erloschen ist. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde nicht zugelassen.