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Beschluss

10 TaBV 101/06

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein nachträglicher, ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss heilt einen Formmangel der früheren Beschlussfassung nur, wenn er vor einer Prozessentscheidung erster Instanz erfolgt. • Ein Vorrats- oder Pauschalbeschluss des Betriebsrats, der einem Bevollmächtigten erlaubt, in unbestimmten Fällen eigenständig Einigungsstellen- oder Beschlussverfahren einzuleiten, reicht für die wirksame Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht aus. • Der Arbeitgeber hat die Kosten eines Betriebsratsrechtsanwalts nur zu tragen, wenn die Hinzuziehung unter Abwägung aller Umstände und der Rechtslage zum Zeitpunkt des Beschlusses erforderlich war; offensichtlich aussichtslose Verfahren sind nicht erstattungsfähig. • Ein Freistellungsanspruch setzt voraus, dass der Betriebsrat tatsächlich vom Rechtsanwalt in Anspruch genommen wurde oder die Voraussetzungen für eine Erstattung konkret gegeben sind.
Entscheidungsgründe
Freistellungsanspruch des Betriebsrats für Anwaltskosten; Erforderlichkeit, Beschlussmängel und Heilung • Ein nachträglicher, ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss heilt einen Formmangel der früheren Beschlussfassung nur, wenn er vor einer Prozessentscheidung erster Instanz erfolgt. • Ein Vorrats- oder Pauschalbeschluss des Betriebsrats, der einem Bevollmächtigten erlaubt, in unbestimmten Fällen eigenständig Einigungsstellen- oder Beschlussverfahren einzuleiten, reicht für die wirksame Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht aus. • Der Arbeitgeber hat die Kosten eines Betriebsratsrechtsanwalts nur zu tragen, wenn die Hinzuziehung unter Abwägung aller Umstände und der Rechtslage zum Zeitpunkt des Beschlusses erforderlich war; offensichtlich aussichtslose Verfahren sind nicht erstattungsfähig. • Ein Freistellungsanspruch setzt voraus, dass der Betriebsrat tatsächlich vom Rechtsanwalt in Anspruch genommen wurde oder die Voraussetzungen für eine Erstattung konkret gegeben sind. Der fünfköpfige Betriebsrat eines Polstermöbelbetriebs verlangte von der Arbeitgeberin Erstattung mehrerer Anwaltsrechnungen, die aus Einigungsstellen-, Beschluss- und einstweiligen Verfügungsverfahren sowie aus außergerichtlicher Tätigkeit wegen Leiharbeit und Sachmitteln stammten. Ausgangspunkt war ein Arbeitgeberbrief, der die Auflösung einer Abteilung andeutete; der Betriebsrat fasste daraufhin Beschlüsse zur Verhandlungsaufnahme und ermächtigte eine Verfahrensbevollmächtigte. Mehrere Beschlussverfahren und eine Beschwerde wurden geführt; einige Verfahren wurden abgewiesen oder zurückgenommen, andere außergerichtlich erledigt. Die Arbeitgeberin zahlte nicht; der Betriebsrat beantragte beim Arbeitsgericht Freistellung. Das Arbeitsgericht wies ab mit der Begründung, einzelne Verfahrenseinleitungen seien nicht ausreichend durch ordnungsgemäße Beschlüsse gedeckt oder nicht erforderlich gewesen. Der Betriebsrat legte Beschwerde beim LAG ein und berief sich unter anderem auf Heilung durch spätere Beschlüsse. • Zulässigkeit: Das gewählte Beschlussverfahren ist nach §§ 2a, 80 Abs.1 ArbGG zulässig; Antragsbefugnis ergibt sich aus §§ 10, 83 Abs.3 ArbGG. • Beschlussform und Vertretung: Ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss ist Voraussetzung für die wirksame Beauftragung eines Rechtsanwalts; nach § 29 BetrVG sind ordnungsgemäße Ladung und Mitteilung der Tagesordnung erforderlich, Beschlussfähigkeit nach § 33 BetrVG. • Heilung von Mängeln: Ein nachträglicher ordnungsgemäßer Beschluss kann einen früheren Formmangel heilen, sofern er vor einer erstinstanzlichen Prozessentscheidung gefasst wurde; hier heilten die Beschlüsse vom 07.08.2006 und 20.09.2006 frühere Unsicherheiten, soweit sie vor Prozessentscheidung erfolgt sind. • Vorrats- und Pauschalbeschlüsse: Ein pauschaler Vorratsbeschluss, der einem Bevollmächtigten Generalermächtigungen für noch nicht konkretisierte Verfahren erteilt, genügt nicht, weil der Betriebsrat die Erforderlichkeit einzelner Maßnahmen unter Abwägung der Arbeitgeberinteressen hätte prüfen müssen. • Erforderlichkeit der Rechtsbeauftragung (§ 40 BetrVG): Die Arbeitgeberkostentragung setzt voraus, dass die Hinzuziehung eines Anwalts zum Zeitpunkt des Beschlusses sachgerecht und erforderlich war; unbegründet oder offensichtlich aussichtslose Verfahren sind nicht erstattungsfähig. • Konkrete Fallbewertung: Für das Einigungsstellenverfahren und die hierauf gestützte Beschwerde fehlte ein wirksamer früherer Beschluss; eine Heilung gegen Ende lief in Bezug auf dieses Verfahren ins Leere, weil die erstinstanzliche Entscheidung bereits ergangen war. Für Maßnahmen wie ein einfaches Aufforderungsschreiben wegen Leiharbeit waren Anwaltskosten nicht erforderlich, da der Betriebsrat solche Schreiben selbst hätte erteilen können. • Inanspruchnahmeserfordernis: Für mehrere Rechnungen war der Betriebsrat zudem nicht selbst vom Rechtsanwalt in Anspruch genommen worden; eine Freistellung setzt voraus, dass der Betriebsrat tatsächlich in Anspruch genommen ist oder die Voraussetzungen der Erstattung konkret vorliegen. • Einstweiliger Rechtsschutz: Das einstweilige Verfügungsverfahren wegen Zeiterfassung war nach den geteilten Umständen offensichtlich nicht eilbedürftig und daher nicht erstattungsfähig. • Rechtsbeschwerde: Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum BAG war nicht angezeigt; die Entscheidung beruhte auf Anwendung etablierter Grundsätze des Betriebsverfassungs- und ArbGG-Rechts. Die Beschwerde des Betriebsrats wurde zurückgewiesen; die Freistellungsanträge sind unbegründet. Zwar sind die Verfahrensarten und die Anträge zulässig und spätere ordnungsgemäße Beschlüsse des Betriebsrats (07.08.2006, 20.09.2006) heilend zu berücksichtigen, doch reicht dies nicht für die Erstattung der streitigen Kosten. Für das Einigungsstellenverfahren und die hierauf gestützte Beschwerde fehlte zum entscheidenden Zeitpunkt ein wirksamer Betriebsratsbeschluss, sodass die Kosten hierfür nicht erstattungsfähig sind. Für die außergerichtliche Tätigkeit wegen Leiharbeit sowie für das Verfahren zu Sachmitteln und das einstweilige Verfügungsverfahren wegen Zeiterfassung war die Hinzuziehung eines Anwalts nach der Umständeinschätzung nicht erforderlich oder offensichtlich aussichtslos; damit entfällt die Kostentragungspflicht der Arbeitgeberin. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.