Urteil
8 Sa 51/07
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wurde eine Kündigung unwirksam, gerät der Arbeitgeber mit Ablauf der Kündigungsfrist in Annahmeverzug (§ 615 BGB).
• Ein zuvor begründeter Annahmeverzug endet nicht automatisch durch ein späteres Angebot des Arbeitgebers, die Beschäftigung an einem anderen Ort fortzusetzen, wenn diese Weisung wegen unzumutbarer Fahrzeiten das billige Ermessen (§ 315 BGB) überschreitet.
• Der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ist nicht nach § 615 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn die Ablehnung der vom Arbeitgeber zugewiesenen Tätigkeit wegen unzumutbarer Belange des Arbeitnehmers nicht als böswilliges Unterlassen angesehen werden kann.
• Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer weiträumigen Versetzung ist die tatsächlich dem Arbeitnehmer mögliche Mobilität (z. B. Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, familiäre Situation, Schwangerschaft) zu berücksichtigen; sozialrechtliche Maßstäbe (z. B. § 121 Abs. 4 SGB III) können als brauchbarer Anhaltspunkt dienen.
Entscheidungsgründe
Annahmeverzug nach unwirksamer Kündigung bei unzumutbarer Versetzung (zumutbare Fahrzeit) • Wurde eine Kündigung unwirksam, gerät der Arbeitgeber mit Ablauf der Kündigungsfrist in Annahmeverzug (§ 615 BGB). • Ein zuvor begründeter Annahmeverzug endet nicht automatisch durch ein späteres Angebot des Arbeitgebers, die Beschäftigung an einem anderen Ort fortzusetzen, wenn diese Weisung wegen unzumutbarer Fahrzeiten das billige Ermessen (§ 315 BGB) überschreitet. • Der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ist nicht nach § 615 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn die Ablehnung der vom Arbeitgeber zugewiesenen Tätigkeit wegen unzumutbarer Belange des Arbeitnehmers nicht als böswilliges Unterlassen angesehen werden kann. • Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer weiträumigen Versetzung ist die tatsächlich dem Arbeitnehmer mögliche Mobilität (z. B. Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, familiäre Situation, Schwangerschaft) zu berücksichtigen; sozialrechtliche Maßstäbe (z. B. § 121 Abs. 4 SGB III) können als brauchbarer Anhaltspunkt dienen. Die Klägerin war bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte für die Niederlassung Iserlohn mit 2.000 € brutto monatlich beschäftigt. Die Beklagte sprach eine betriebsbedingte Kündigung zum 30.04.2006, die für die Klägerin aufgrund besonderen Kündigungsschutzes unwirksam wurde. Die Beklagte bot der Klägerin mehrfach an, vorläufig in der Filiale Oberhausen gegen Fahrkostenerstattung zu arbeiten; die Klägerin lehnte ab, da sie auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen war und die Fahrzeit je Strecke etwa 2,5 Stunden betragen hätte. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Berufung der Klägerin war erfolgreich. Streitpunkt war, ob Annahmeverzug bestand und ob die Ablehnung der Arbeit in Oberhausen böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes gemäß § 615 Satz 2 BGB darstellt. • Rechtsgrundlage des Vergütungsanspruchs ist § 615 Satz 1 BGB; die Beklagte geriet durch die unwirksame Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist in Annahmeverzug, weil sie die erforderliche Mitwirkungshandlung zur Arbeitsleistung nicht (mehr) erbringen wollte. • Ein bloßes Angebot der Beklagten zur Fortsetzung der Beschäftigung an einem anderen Ort beseitigt den Annahmeverzug nicht, wenn die angebotene Versetzung die Grenzen des nach Vertrag und Gesetz zulässigen Direktionsrechts überschreitet. • Die im Arbeitsvertrag enthaltene Versetzungsklausel ist grundsätzlich wirksam (§ 106 GewO, § 307 BGB möglichkeitskontrolliert), unterliegt jedoch einer Ausübungskontrolle nach Maßgabe des billigen Ermessens (§ 315 BGB) und den Umständen des Einzelfalls. • Bei der Ausübung des Versetzungsrechts sind persönliche Umstände der Arbeitnehmerin (familiäre Bindungen, bestehende Schwangerschaft) sowie die tatsächlich zumutbare Mobilität zu berücksichtigen; hier war die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erforderlich, sodass die Fahrtzeit von etwa 2,5 Stunden je Strecke unzumutbar war. • Als Orientierungsmaßstab für die Zumutbarkeit kann § 121 Abs. 4 SGB III herangezogen werden; Fahrzeiten von mehr als 5 Stunden täglich neben der Arbeitszeit sind für eine schwangere Arbeitnehmerin unzumutbar. • Weil die Zuweisung nach Oberhausen unzumutbar und damit über das billige Ermessen hinausging, endete der Annahmeverzug nicht und die Klägerin trifft kein Vorwurf des böswilligen Unterlassens nach § 615 Satz 2 BGB. • Die Klägerin hat daher Anspruch auf die Vergütung für die Monate Mai bis einschließlich September 2006 in Höhe von insgesamt 10.000 € brutto sowie auf vermögenswirksame Leistungen; Verzugszinsen und weitere Einzelbeträge wurden ebenfalls festgestellt. Die Berufung der Klägerin war teilweise erfolgreich. Die Beklagte ist zur Zahlung von 10.000 € brutto als Arbeitsvergütung für Mai bis einschließlich September 2006 sowie zur Zahlung der vereinbarten vermögenswirksamen Leistungen verpflichtet, da sie ab dem 01.05.2006 in Annahmeverzug geriet und das angebotene Arbeitsplatzangebot in Oberhausen unzumutbar war. Ein Ausschluss des Vergütungsanspruchs nach § 615 Satz 2 BGB kommt nicht in Betracht, weil die Ablehnung der versetzten Tätigkeit nicht als böswilliges Unterlassen zu qualifizieren ist. Die Kostenentscheidung und die abschließende Klärung eines bereits erklärten Zahlungsanerkenntnisses bleiben dem Schlussurteil vorbehalten; die Revision wurde zugelassen.