Urteil
18 Sa 85/07
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei wiederholten krankheitsbedingten Fehlzeiten ist zunächst eine negative Gesundheitsprognose erforderlich, dann ist eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen nachzuweisen und zuletzt eine Interessenabwägung vorzunehmen.
• Entgeltfortzahlungskosten, die im Durchschnitt mehr als sechs Wochen pro Jahr betragen, können eine erhebliche betriebliche Beeinträchtigung begründen, müssen aber im Rahmen der Interessenabwägung gegen Betriebszugehörigkeit und Alter des Arbeitnehmers abgewogen werden.
• Bei langjähriger Betriebszugehörigkeit und hohem sozialen Besitzstand des Arbeitnehmers kann eine Überschreitung der durchschnittlichen Entgeltfortzahlungskosten um rund 10 % noch als zumutbar angesehen werden; die Kündigung ist in diesem Fall sozialwidrig und unwirksam.
Entscheidungsgründe
Kündigung wegen häufiger Krankheit: Entgeltfortzahlungskosten allein reichen bei langjähriger Betriebszugehörigkeit nicht aus • Bei wiederholten krankheitsbedingten Fehlzeiten ist zunächst eine negative Gesundheitsprognose erforderlich, dann ist eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen nachzuweisen und zuletzt eine Interessenabwägung vorzunehmen. • Entgeltfortzahlungskosten, die im Durchschnitt mehr als sechs Wochen pro Jahr betragen, können eine erhebliche betriebliche Beeinträchtigung begründen, müssen aber im Rahmen der Interessenabwägung gegen Betriebszugehörigkeit und Alter des Arbeitnehmers abgewogen werden. • Bei langjähriger Betriebszugehörigkeit und hohem sozialen Besitzstand des Arbeitnehmers kann eine Überschreitung der durchschnittlichen Entgeltfortzahlungskosten um rund 10 % noch als zumutbar angesehen werden; die Kündigung ist in diesem Fall sozialwidrig und unwirksam. Der Kläger, seit 1965 bei der Beklagten beschäftigt, fehlte zwischen 1999 und 2005 an 389 von 1.540 Arbeitstagen (Durchschnitt 25,25 %). Aufgrund insbesondere einer langen Erkrankung 2005 kündigte die Beklagte erneut zum 30.09.2006 mit Schreiben vom 06.02.2006; streitig war der genaue Zugang des Schreibens. Die Beklagte berief sich auf negative Prognose und erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen durch Entgeltfortzahlungskosten; der Kläger hielt die Kündigung für sozial ungerechtfertigt und wies eine negative Prognose zurück. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. Das LAG prüfte insbesondere die Prognose, die betriebliche Beeinträchtigung durch Entgeltfortzahlungskosten und die Interessenabwägung unter Berücksichtigung der 41-jährigen Betriebszugehörigkeit des Klägers. • Anwendbarkeit des KSchG (§§ 1 Abs.1, 23 Abs.1 KSchG) und dreistufige Prüfung krankheitsbedingter Kündigungen: negative Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigung, Interessenabwägung. • Zur ersten Stufe: Es kann zugunsten der Beklagten angenommen werden, dass eine negative Gesundheitsprognose vorlag; ärztliche Auskünfte des Haut- und Hausarztes sahen bei Diabetes, Adipositas und früherer Thrombose künftig wiederkehrende Erkrankungen als wahrscheinlich an. • Zur zweiten Stufe: Konkrete Betriebsablaufstörungen wurden von der Beklagten nicht substantiiert dargetan; jedoch sind die wirtschaftlichen Belastungen durch Entgeltfortzahlungen erheblich, da im Referenzzeitraum durchschnittlich mehr als sechs Wochen Lohnfortzahlung pro Jahr anfielen und die durchschnittlichen Jahreskosten 3.414,34 EUR betrugen. • Berechnung: Aus den EFZ-Kosten ergab sich ein Tageskostensatz und damit eine sechswochentägige Belastung von 3.078,60 EUR; die durchschnittliche Jahresbelastung überstieg diesen Betrag um 10,9 %, was für erhebliche Belastungen spricht. • Zur dritten Stufe (Interessenabwägung): Trotz der erwarteten wirtschaftlichen Belastungen ist die Kündigung sozialwidrig, weil der Kläger 41 Jahre Betriebszugehörigkeit und damit hohen sozialen Schutz erworben hat; eine Überschreitung der EFZ-Kosten um rund 10 % ist nicht außergewöhnlich hoch und kann der Arbeitgeber billigerweise hinnehmen. • Weitere Gesichtspunkte wie das unterlassene betriebliche Eingliederungsmanagement (§ 84 Abs.2 SGB IX) und der unklare Zugang der Kündigung machten eine Entscheidung über den Zugang letztlich entbehrlich, da die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit unwirksam ist. • Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der krankheitsbedingten Kündigung trifft die Arbeitgeberin; sie hat die Voraussetzungen nicht hinreichend nachgewiesen, insbesondere nicht, dass die wirtschaftlichen und betrieblichen Nachteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die ordentliche, krankheitsbedingte Kündigung vom 06.02.2006 ist sozialwidrig und unwirksam. Das Landesarbeitsgericht bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung, weil trotz negativer Gesundheitsprognose die zu erwartenden Entgeltfortzahlungskosten und betrieblichen Beeinträchtigungen im Rahmen der Interessenabwägung angesichts der 41-jährigen Betriebszugehörigkeit und des Alters des Klägers hinzunehmen sind. Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt. Eine Revision wurde nicht zugelassen.