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Urteil

17 Sa 254/07

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Teilzeitbeschäftigte, die im Referenzmonat (September 2005) wegen Elternzeit kein kinderbezogenes Entgeltbestandteil bezogen haben, sind im Zweifel durch ergänzende Auslegung des § 11 TVÜ-VKA wie sonstige Berechtigte zu behandeln, wenn die Tarifregelung lückenhaft ist und eine Schlechterstellung ungewollt erscheint. • Eine Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA bemisst sich grundsätzlich nach dem tatsächlichen Bezug kinderbezogener Entgeltbestandteile im Stichtmonat; bei erkennbarer Regelungslücke darf das Gericht ergänzend auslegen unter Rücksicht auf Treu und Glauben und den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien. • Die Kürzung einer Schichtzulage für Teilzeitkräfte nach § 24 Abs. 2 TVöD-VKA ist zulässig, sofern die Schichtzulage als arbeitszeitabhängiges Entgelt anzusehen ist und keine tarifliche Ausnahme besteht; eine volle pauschale Auszahlung an Teilzeitkräfte führt andernfalls zu einer unvertretbaren Besserstellung gegenüber Vollzeitkräften.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Besitzstandszulage bei Elternzeit; keine volle Schichtzulage für Teilzeitkräfte • Teilzeitbeschäftigte, die im Referenzmonat (September 2005) wegen Elternzeit kein kinderbezogenes Entgeltbestandteil bezogen haben, sind im Zweifel durch ergänzende Auslegung des § 11 TVÜ-VKA wie sonstige Berechtigte zu behandeln, wenn die Tarifregelung lückenhaft ist und eine Schlechterstellung ungewollt erscheint. • Eine Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA bemisst sich grundsätzlich nach dem tatsächlichen Bezug kinderbezogener Entgeltbestandteile im Stichtmonat; bei erkennbarer Regelungslücke darf das Gericht ergänzend auslegen unter Rücksicht auf Treu und Glauben und den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien. • Die Kürzung einer Schichtzulage für Teilzeitkräfte nach § 24 Abs. 2 TVöD-VKA ist zulässig, sofern die Schichtzulage als arbeitszeitabhängiges Entgelt anzusehen ist und keine tarifliche Ausnahme besteht; eine volle pauschale Auszahlung an Teilzeitkräfte führt andernfalls zu einer unvertretbaren Besserstellung gegenüber Vollzeitkräften. Die Klägerin, seit 1993 als Krankenschwester beschäftigt und teilzeitbeschäftigt in ständiger Schichtarbeit, war bis 19.10.2005 in Elternzeit und nahm am 20.10.2005 die Arbeit wieder auf. Unter dem alten BAT erhielt sie einen kinderbezogenen Entgeltbestandteil von 89,40 € monatlich; nach Übergang auf TVöD/TVÜ wurde diese Zahlung ab Juni 2006 einbehalten (Einbehalt 524,48 €). Die Klägerin verlangt Zahlung der einbehaltenen Beträge sowie weitergehende Besitzstandszulagen für Juni–Dezember 2006 und die volle Schichtzulage von 40,00 € monatlich statt der anteilig gezahlten 19,74 €. Die Beklagte berief sich auf den Wortlaut des § 11 TVÜ-VKA, wonach nur für im September 2005 tatsächlich berücksichtigte Kinder Besitzstandszulagen zu gewähren seien, und auf § 24 TVöD-VKA, der Teilzeitkräfte anteilig stellt. Das Arbeitsgericht gab der Klägerin weitgehend Recht; die Beklagte legte Berufung ein. • Anwendbarkeit: TVÜ-VKA bzw. TVöD gelten als übergeleiteter Tarifrahmen; Anspruchsgrundlage für einbehaltene Zahlungen kann sich aus §§ 611 BGB i.V.m. § 11 TVÜ-VKA ergeben. • Wortlaut und Regelungsinhalt § 11 TVÜ-VKA: Die Vorschrift knüpft formal an den tatsächlichen Bezug kinderbezogener Entgeltbestandteile im Stichtmonat September 2005 an; wortlautgemäß wären Beschäftigte ohne tatsächlichen Bezug ausgeschlossen. • Lücke und ergänzende Auslegung: Die Norm ist lückenhaft, weil erkennbar keine Absicht der Tarifparteien besteht, Beschäftigte in Elternzeit gegenüber anderen Fehlzeitenwillkürlich schlechterzustellen; Ausnahmeregelungen und spätere Erklärungen (Rundschreiben, Verhandlungsbemühungen, Protokollnoten anderer Überleitungstarifverträge) deuten darauf hin, dass eine Gleichstellung gewollt war. • Treu und Glauben / mutmaßlicher Wille: Bei unbewusster Regelungslücke darf das Gericht nach ständiger Rechtsprechung des BAG lückenfüllend tätig werden, sofern klare Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifparteien vorliegen; hier spricht u.a. Kostenneutralität und die Intention, Überleitung ungerechtfertigt zu vermeiden, für Gleichstellung. • Anwendung auf Fall: Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der einbehaltenen Besitzstandszulage und auf die Besitzstandszulage ab Wiederaufnahme entsprechend § 11 TVÜ-VKA in ergänzender Anwendung von § 5 Abs. 6 TVÜ-VKA; Zinsen ergeben sich wegen Annahmeverzugs nach Fälligkeitstermin. • Schichtzulage / Teilzeit: § 8 Abs. 6 TVöD-VKA sieht eine monatliche Pauschale für ständig Schichtarbeitende vor; § 24 Abs. 2 TVöD-VKA ordnet die anteilige Gewährung für Teilzeitkräfte an, wenn keine abweichende tarifliche Regel vorhanden ist. • Auslegung der Schichtzulage: Zweck der Pauschale ist die Abgeltung der durch Schichtarbeit entstehenden Belastungen; diese Belastungen fallen bei Teilzeitbeschäftigten typisierend geringer aus; deswegen ist eine anteilige Bemessung nach § 24 Abs. 2 TVöD-VKA sachlich gerechtfertigt und nicht wegen Verstoßes gegen § 4 TzBfG nichtig. • Ergebnis der Prüfung: Zahlung der einbehaltenen Besitzstandszulage ist geschuldet, bei Zinsen jedoch nur ab jeweils folgemonatlicher Fälligkeit; die Klage auf volle Schichtzulage ohne Kürzung ist unbegründet. Die Berufung der Beklagten war nur teilweise erfolgreich. Die Beklagte hat die Klägerin in Teilen zu Zahlungen verurteilt: Zahlung von 703,28 € nebst Zinsen (für bestimmte Zeiträume differenziert berechnet) sowie 447,00 € nebst Zinsen für August–Dezember 2006; insoweit hat die Klägerin überwiegend Recht. Die einbehaltene Besitzstandszulage ist nach ergänzender Auslegung des § 11 TVÜ-VKA zu gewähren, weil die Tarifregelung lückenhaft ist und eine Schlechterstellung von Beschäftigten in Elternzeit ersichtlich nicht gewollt war. Hingegen steht der Klägerin die volle pauschale Schichtzulage nicht zu: die anteilige Kürzung für Teilzeitbeschäftigte entspricht § 24 Abs. 2 TVöD-VKA und ist unter Berücksichtigung von Zweck und systematischem Zusammenhang nicht gegen das Teilzeitschutzgesetz zu verstoßen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig verteilt; die Revision wurde zugelassen.