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Urteil

6 Sa 694/07

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung ist Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Kündigung; ein pauschales Bestreiten durch den Arbeitnehmer genügt nicht. • Vorsätzliches Vortäuschen der Durchführung sicherheitsrelevanter Arbeiten kann einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB darstellen. • Bei schwerwiegenden, wiederholten Pflichtverletzungen im sicherheitsrelevanten Bereich überwiegen die Arbeitgeberinteressen regelmäßig das Bestandsinteresse des Arbeitnehmers, selbst bei langjähriger Betriebszugehörigkeit. • Die Verhältnismäßigkeit ist gewahrt, wenn mildere Mittel durch vorherige Abmahnung ergriffen und eine Wiederholungsgefahr festgestellt wurden.
Entscheidungsgründe
Außerordentliche Kündigung wegen vorsätzlicher Vortäuschung sicherheitsrelevanter Arbeiten • Eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung ist Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Kündigung; ein pauschales Bestreiten durch den Arbeitnehmer genügt nicht. • Vorsätzliches Vortäuschen der Durchführung sicherheitsrelevanter Arbeiten kann einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB darstellen. • Bei schwerwiegenden, wiederholten Pflichtverletzungen im sicherheitsrelevanten Bereich überwiegen die Arbeitgeberinteressen regelmäßig das Bestandsinteresse des Arbeitnehmers, selbst bei langjähriger Betriebszugehörigkeit. • Die Verhältnismäßigkeit ist gewahrt, wenn mildere Mittel durch vorherige Abmahnung ergriffen und eine Wiederholungsgefahr festgestellt wurden. Der Kläger, langjährig beim Beklagten beschäftigt, wurde außerordentlich zum 26.01.2006 und später ordentlich zum 10.02.2006 gekündigt; er klagte erfolglos auf Weiterbeschäftigung bzw. Unwirksamkeit der Kündigungen. Der Streit betrifft insbesondere Vorwürfe, der Kläger habe am 23.07.2005 und am 11.01.2006 sicherheitsrelevante Wartungs- und Reparaturarbeiten nicht durchgeführt, diese aber als erledigt dokumentiert und damit zu hohe Arbeitswerte bzw. falsche Angaben gegenüber Vorgesetzten und Kunden gemacht. Die Beklagte hatte den Kläger bereits am 10.08.2005 abgemahnt. Der Kläger bestreitet einzelne Vorwürfe zum Teil, entkräftet aber die substantiierten Darstellungen der Beklagten nicht. Die Beklagte legte Protokolle, Betriebsratsstellungnahme und Hausmitteilungen vor; eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung wurde behauptet. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers hatte vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht sowie sachlich zulässig, in der Sache aber unbegründet. • Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG): Die Beklagte hat den Anhörungsverlauf substantiiert dargelegt und Urkunden vorgelegt; der Kläger hat die Ordnungsmäßigkeit nicht konkret und substantiiert bestritten, sodass die Anhörung als ordnungsgemäß gilt. • Wichtiger Kündigungsgrund (§ 626 BGB): Konkrete Tatsachen sprechen dafür, dass der Kläger vorsätzlich sicherheitsrelevante Arbeiten unterließ und deren Erledigung vortäuschte, was nicht nur Schlechtleistung, sondern eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstellt. • Beweis- und Darlegungslast (§ 138 ZPO): Der Kläger hätte zu den detailliert vorgetragenen Vorwürfen substantiiert Stellung nehmen müssen; unterbliebener Gegenvortrag führt zur Annahme der Richtigkeit der Beklagtenangaben. • Einzelfallwürdigung und Zumutbarkeit: Unter Abwägung aller Umstände (u.a. Art der Pflichtverletzung, Wiederholungsgefahr, Abmahnung) überwiegt das Interesse der Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses; die lange Betriebszugehörigkeit des Klägers führt hier nicht zur Unwirksamkeit, weil Einsicht und Einsichtsbereitschaft fehlen. • Verhältnismäßigkeit/Ultima Ratio: Mildere Mittel waren nicht ersichtlich; die einschlägige Abmahnung war erteilt worden und zeigte keine Wirkung. • Folgen: Das Arbeitsverhältnis endete durch die außerordentliche Kündigung; die ordentliche Kündigung war wegen des bereits beendeten Arbeitsverhältnisses unbegründet. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die außerordentliche Kündigung war wirksam. Die Beklagte hat den erforderlichen Anhörungs- und Darlegungsvortrag erbracht, den der Kläger nicht hinreichend bestritten hat. Die festgestellten vorsätzlichen Unterlassungen und das Vortäuschen ausgeführter, sicherheitsrelevanter Arbeiten stellen einen wichtigen Kündigungsgrund nach § 626 BGB dar; angesichts der einschlägigen Abmahnung und der fehlenden Einsicht des Klägers überwiegen die Interessen der Beklagten das Interesse des Arbeitnehmers an Weiterbeschäftigung. Die ordentliche Kündigung war gegenstandslos, da das Arbeitsverhältnis bereits durch die außerordentliche Kündigung beendet war. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.