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Urteil

8 Sa 2311/04

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine betriebsbedingte Kündigung ist sozial nicht gerechtfertigt, wenn zum Zeitpunkt des Kündigungsaussprechens ein geeigneter, gleichwertiger Arbeitsplatz vorhanden war. • Ein von einem Dritten (Leiharbeitnehmer) besetzter Arbeitsplatz kann einem freien Arbeitsplatz im Sinne des ultima-ratio-Grundsatzes gleichstehen, wenn kein lediglich kurzfristiger Vertretungsbedarf vorliegt. • Die arbeitsmedizinische Eignung des Arbeitnehmers ist objektiv zu prüfen; eine zuvor erklärte einschränkende Werksarztempfehlung kann durch ein gerichtliches Gutachten widerlegt werden. • Unternehmensinterne Planungen für Rationalisierungsmaßnahmen rechtfertigen eine Kündigung nur, wenn die Maßnahme zum Zeitpunkt der Kündigung bereits so konkrete Gestalt angenommen hat, dass mit dem Wegfall des Arbeitsplatzes zum Ablauf der Kündigungsfrist zu rechnen war.
Entscheidungsgründe
Kündigungsschutz: Weiterbeschäftigung auf von Leiharbeitnehmer besetztem Handarbeitsplatz möglich • Eine betriebsbedingte Kündigung ist sozial nicht gerechtfertigt, wenn zum Zeitpunkt des Kündigungsaussprechens ein geeigneter, gleichwertiger Arbeitsplatz vorhanden war. • Ein von einem Dritten (Leiharbeitnehmer) besetzter Arbeitsplatz kann einem freien Arbeitsplatz im Sinne des ultima-ratio-Grundsatzes gleichstehen, wenn kein lediglich kurzfristiger Vertretungsbedarf vorliegt. • Die arbeitsmedizinische Eignung des Arbeitnehmers ist objektiv zu prüfen; eine zuvor erklärte einschränkende Werksarztempfehlung kann durch ein gerichtliches Gutachten widerlegt werden. • Unternehmensinterne Planungen für Rationalisierungsmaßnahmen rechtfertigen eine Kündigung nur, wenn die Maßnahme zum Zeitpunkt der Kündigung bereits so konkrete Gestalt angenommen hat, dass mit dem Wegfall des Arbeitsplatzes zum Ablauf der Kündigungsfrist zu rechnen war. Der schwerbehinderte Kläger war zuletzt im Reinigungsdienst des Beklagtenbetriebs beschäftigt. Die Beklagte kündigte betriebsbedingt, weil Reinigungsarbeiten an einen externen Dienstleister vergeben wurden. Der Kläger rügte, auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz an der Achsenpresse (Handarbeitsplatz) hätte er versetzt werden können; dort seien Aushilfen und ein Leiharbeitnehmer eingesetzt. Die Beklagte hielt den Arbeitsplatz für höherwertig und verwies auf geplante Investitionen in automatisierte Maschinen, die den Handarbeitsplatz entfallen ließen. Vorgerichtlich und im Berufungsverfahren wurden Beweise erhoben, darunter ein technisches und ein arbeitsmedizinisches Gutachten; Betriebsrat und Integrationsamt waren beteiligt. Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen, das LAG hob dies auf und gab dem Kläger statt. • Die Kündigung ist nach § 1 Abs. 2 KSchG nicht sozial gerechtfertigt, weil zum Zeitpunkt der Kündigung ein geeigneter und gleichwertiger Arbeitsplatz am Handarbeitsplatz zur Verfügung stand. • Das technische Gutachten ergab, dass die vom Kläger beanspruchte Tätigkeit dem Niveau einer einfachen Tätigkeit entspricht und somit gleichwertig ist; entgegenstehende tarifliche oder betriebliche Zahlungsgewohnheiten ändern diese fachliche Bewertung nicht. • Der vom Leiharbeitnehmer eingenommene Arbeitsplatz ist als "freier" Arbeitsplatz im Sinne des ultima-ratio-Grundsatzes zu behandeln, wenn kein bloß vorübergehender Vertretungsbedarf vorliegt; hier bestand keine solche Begrenzung. • Die arbeitsmedizinische Gutachtenlage zeigt, dass gesundheitliche Einsatzbeschränkungen des Klägers zum Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr bestanden; daher standen gesundheitliche Gründe einem Einsatz nicht entgegen. • Die Beklagtenvorträge zu bereits beschlossenen Investitionen und dem bevorstehenden Wegfall des Handarbeitsplatzes waren nicht so substantiiert und konkret, dass damit zum Kündigungszeitpunkt die Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung ausgeschlossen gewesen wäre. • Weisungen des Werksarztes sind nicht endgültig, wenn ein gerichtliches medizinisches Gutachten eine andere Eignungsfeststellung ergibt; für die soziale Rechtfertigung kommt es auf den objektiven Zustand im Zeitpunkt der Kündigung an. • Folge: Da ein geeigneter gleichwertiger Arbeitsplatz bestand und kein hinreichender Nachweis für einen baldigen Wegfall vorlag, ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt. Das Gericht stellt fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 15.04.2004 nicht beendet worden ist. Der Kläger hat damit im Kündigungsschutzprozess obsiegt, weil zum Zeitpunkt der Kündigung ein geeigneter und gleichwertiger Arbeitsplatz am Handarbeitsplatz verfügbar war, der ihm hätte angeboten werden müssen. Die Besetzung dieses Arbeitsplatzes durch einen Leiharbeitnehmer stand dem nicht entgegen, weil kein ausschließlich kurzfristiger Vertretungsbedarf vorlag. Die gesundheitliche Eignung des Klägers war gerichtlich festgestellt, sodass gesundheitliche Einsprüche nicht greifen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.