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Urteil

4 Sa 906/07

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2007:0928.4SA906.07.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 27.02.2007 – 3 Ca 759/06 – wird kostenpflichtig  zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 27.02.2007 – 3 Ca 759/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über Arbeitsentgeltansprüche aus einem Vergleich. Der Kläger ist bei der Beklagten als Gas- und Wasserinstallateur beschäftigt. Er arbeitet in der 37-Stunden-Woche gegen einen Stundenlohn von 14,96 €. Die wöchentliche Arbeitszeit verteilt sich auf jeweils acht Stunden montags bis donnerstags und fünf Stunden freitags. Das Arbeitsentgelt ist jeweils am 15. des Folgemonats fällig. Am 11.12.2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos. Der Kläger erhob hiergegen fristgerecht Kündigungsschutzklage, die erstinstanzlich vor dem Arbeitsgericht Herford unter dem Aktenzeichen 2 Ca 2302/03 geführt wurde. Auf eine entsprechende Aufforderung seitens der Beklagten nahm der Kläger am 27.01.2004 die Arbeit wieder auf, bevor er am 02.02.2004 bis einschließlich 18.04.2004 arbeitsunfähig erkrankte. Danach erschien er nicht mehr zur Arbeit, was die Beklagte zum Anlass nahm, das Arbeitsverhältnis am 23.06.2004 erneut fristlos zu kündigen. Auch hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage, die zunächst unter dem Aktenzeichen 2 Ca 1096/04 verhandelt und dann mit dem Verfahren 2 Ca 2302/03 verbunden wurde. Erstinstanzlich waren beide Klagen erfolgreich. Im Berufungsverfahren, das beim Landesarbeitsgericht Hamm unter dem Aktenzeichen 19 Sa 189/05 geführt wurde, schlossen die Parteien am 27.09.2005 auf Vorschlag des Gerichts den nachfolgenden Vergleich: 1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen durch eine ordentliche, fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 11.12.2003, zugegangen am 11.12.2003, zum 30.06.2004 aufgelöst worden ist aus betrieblichen Gründen. 2. Als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen sozialen Besitzstandes zahlt die Beklagte an den Kläger eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG, § 3 Ziff. 9 EStG in Höhe von 3.000,-- €. 3. Einigkeit besteht zwischen den Parteien darüber, dass der Kläger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung, jedoch unter Anrechnung des ihm zustehenden Urlaubsanspruchs, von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt war, so dass der Urlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahr 2004 vollständig erloschen ist. 4. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger eine ordnungsgemäße Schlussabrechnung per 30.06.2004 auszustellen und den sich daraus ergebenden Nettobetrag an den Kläger vorbehaltlich Rechte Dritter auszuzahlen. Einigkeit besteht zwischen den Parteien darüber, dass die Vergütung für die Zeit bis zum 30.06.2004 auf der Basis eines Stundenlohnes von 14,96 € abgerechnet wird. 5. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beklagte den Kläger spätestens zum 01.12.2005 zu den bisherigen Arbeitsbedingungen unter Anrechnung der bisherigen Betriebszugehörigkeit nicht jedoch der Unterbrechungszeit wieder einstellen wird, wobei der Kläger berechtigt ist, mit einer Vorankündigungsfrist von zwei Wochen die Wiedereinstellung bereits zum 15.10.2005 zu verlangen. Einigkeit besteht zwischen den Parteien darüber, dass die Beklagte in der heutigen Berufungsverhandlung das Angebot des Klägers zur Begründung des Arbeitsverhältnisses zum 01.12.2005 verbindlich angenommen hat. 6. Einigkeit besteht zwischen den Parteien darüber, dass der Kläger während der ersten sechs Monate der Beschäftigung den Stundenlohn des selbständigen Monteurs unabhängig von seiner tatsächlichen Tätigkeit erhalten wird. Einigkeit besteht zwischen den Parteien ferner darüber, dass die Beklagte ab dem siebten Monat an den Kläger den Stundenlohn des Obermonteurs zahlt. 7. Einigkeit besteht zwischen den Parteien ferner darüber, dass der Kläger während des ersten Beschäftigungsmonats nicht verpflichtet ist, Überstunden zu leisten und im zweiten bis einschließlich sechsten Beschäftigungsmonat höchstens fünf Überstunden pro Woche leisten muss. Einigkeit besteht zwischen den Parteien ferner darüber, die Beklagte sich verpflichtet, den Kläger während der ersten sechs Monate des wiederbegründeten Arbeitsverhältnisses vorrangig ortsnah einzusetzen, wenn für den Kläger ein sinnvolle Beschäftigungsmöglichkeit besteht. 8. Einigkeit besteht schließlich zwischen den Parteien darüber dass damit der Rechtsstreit insgesamt, also auch im Hinblick auf die vom Arbeitsgericht Herford ausgesetzten Zahlungsansprüche erledigt ist. 9. Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz einschließlich der zurückgenommenen Berufung werden gegen-einander aufgehoben. In der Folgezeit zahlte die Beklagte an den Kläger die vereinbarte Abfindung sowie für die Zeit vom 12.12.2003 bis zum 26.01.2004 Vergütungsdifferenzen i.H.v. 252,45 € brutto, die daraus resultieren, dass die Beklagte die Lohnansprüche des Klägers für die Zeit bis Januar 2004 ursprünglich auf der Basis eines Stundenlohns i.H.v. 14,62 € abgerechnet hatte. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind Arbeitsentgeltansprüche des Klägers für die Zeit vom 19.04. bis 30.06.2004. Unter Zugrundelegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers würden sich für April 2004 1.107,04 €, für Mai 2004 2.333,76€ und für Juni 2004 2.454,44 € – der Höhe nach unstreitig – ergeben. Der Kläger hat dazu geltend gemacht, die Beklagte verkenne, dass die Vergütung für den vorgenannten Zeitraum Gegenstand des vor dem Landesarbeitsgericht Hamm abgeschlossenen Vergleichs sei. Zwar sei davor streitig gewesen, ob die Voraussetzungen des Annahmeverzugs ab dem 19.04.2004 gegeben gewesen seien. Diese Problematik sei auch in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Aus dem Text des Vergleichs ergebe sich, dass er für den fraglichen Zeitraum Lohnzahlungen erhalten solle. In Ziffer 4. des Vergleichs sei eine ordnungsgemäße Schlussabrechnung per 30.06.2004 vereinbart worden, und nach Ziffer 3. des Vergleichs sei er bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, also bis zum 30.06.2004, unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt gewesen. Damit hätten die Parteien Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung bei Verrechnung mit seinem Urlaubsanspruch für das Jahr 2004 vereinbart. Der Vergleich sei deshalb so abgeschlossen worden, um ihm eine durchgängige Abrechnung und Vergütung bis zum 30.06.2004 zu sichern. Soweit die Beklagte vortrage, er habe für den fraglichen Zeitraum Fortzahlung des Krankengeldes erreichen wollen, entbehre dies jeder Grundlage. Er sei gerade nicht krankgeschrieben gewesen, so dass eine Fortzahlung des Krankengeldes überhaupt nicht in Betracht gekommen sei. Demgegenüber hat die Beklagte vorgetragen, nach dem Grundsatz ohne Arbeit kein Lohn könne der Kläger für die Zeit vom 19.04. bis zum 30.06.2004 keine Vergütung beanspruchen, da sie sich in dieser Zeit nicht im Annahmeverzug befunden habe. Auch aus dem geschlossenen Vergleich folge keine Vergütungspflicht. Sinn der unter Ziffer 4. des geschlossenen Vergleichs getroffenen Vereinbarung sei es gewesen, bezogen auf den ersten Abrechnungszeitraum bis Februar 2004 dem Kläger eine weitere Vergütung i.H.v. 252,45 € zuzuwenden. Demgegenüber habe zugleich zwischen den Parteien Einigkeit darüber bestanden, dass er für den Zeitraum vom 19.04. bis 30.06.2004 keinen Lohn mehr erhalten solle. Auf etwas anderes hätte sie sich auch niemals eingelassen, da das Gericht dem Kläger insoweit deutlich vor Augen geführt habe, dass die Erfolgsaussichten seines Kündigungsschutzantrags hinsichtlich der zweiten Kündigung mehr als dürftig erscheinen. Die unterlassene Feststellung des Fehlverhaltens des Klägers nach seiner Gesundung basiere allein auf sozialversicherungsrechtlichen Erwägungen. Der Kläger habe sich die Möglichkeit offen halten wollen, einen Ausgleich über den Bezug von Krankengeld oder Arbeitslosengeld zu erhalten. Ferner sei angedacht gewesen, dass die im Vergleich vereinbarte Abfindung einen Ausgleich darstellen solle, um den Kläger netto in etwa so zu stellen, wie er im Falle einer Arbeitsleistung gestanden hätte. Etwaige im Raum stehende Sonderzahlungen hätten sich auf weitaus geringere Beträge belaufen. Das Arbeitsgericht Herford hat durch Urteil vom 27.02.2007 wie folgt entschieden: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2004 1.107,04 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2004 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2004 weitere 2.333,76 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2004 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2004 weitere 2.453,44 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 60 %, der Beklagten zu 40 % auferlegt. Streitwert: 14.376,56 € Die Klageabweisung betraf vom Kläger geltend gemachte Urlaubsabgeltungsansprüche i.H.v. 8.482,32 € brutto. Insoweit ist die erstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig geworden. Hinsichtlich der Lohnansprüche des Klägers hat das Arbeitsgericht angenommen, nachdem die Parteien trotz gegensätzlicher Erinnerungen an das Zustandekommen des Vergleichs vom 27.09.2005 von der nach § 779 BGB vorgesehenen Möglichkeit einer Anfechtung keinen Gebrauch gemacht hätten, sei im Wege der Auslegung davon auszugehen, dass der Kläger für die Zeit vom 19.04. bis zum 30.06.2004 Anspruch auf Entgeltzahlung habe. In Ziffer 4. habe die Beklagte sich verpflichtet, dem Kläger eine ordnungsgemäße Schlussabrechnung per 30.06.2004 auszustellen und den sich daraus ergebenden Nettobetrag an den Kläger vorbehaltlich Rechte Dritter auszuzahlen. Zugleich habe der Urlaubsanspruch aus dem Jahre 2004 damit erledigt sein sollen. Dem Vergleich lasse sich nicht entnehmen, dass es sich bei der vereinbarten Abfindung um eine verdeckte Zahlung von Arbeitsentgelt habe handeln sollen. Vielmehr habe ein Ausgleich dafür geschaffen werden sollen, dass der Kläger in der Zeit vom 01.07.2004 bis frühestens 15.10.2005 kein Entgelt von der Beklagten mehr erhalten habe, sondern auf Leistungen der Bundesagentur für Arbeit angewiesen gewesen sei. Es spreche deshalb sowohl nach den gesamten Umständen als auch nach der Höhe der vereinbarten Abfindung vieles dafür, dass dieser finanzielle Nachteil habe ausgeglichen werden sollen. Damit stehe fest, dass der Kläger für den Zeitraum vom 19.04. bis 30.06.2004 sein Arbeitsentgelt von der Beklagten habe erhalten sollen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils (Aktenblatt 118-122) verwiesen. Gegen das ihr am 27.04.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 23.05.2007 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 19.06.2007 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht Herford gehe unzutreffend davon aus, dass sich ein Anspruch des Klägers auf Vergütung für die Zeit vom 19.04. bis 30.06.2004 aus dem am 27.09.2005 vor dem Landesarbeitsgericht Hamm geschlossenen Vergleich ergebe. Die vorgenommene Auslegung des Arbeitsgerichts überzeuge nicht. Bei der Auslegung seien außerhalb des Erklärungsaktes liegende Umstände, die einen Schluss auf den rechtlichen Inhalt zuließen, zu berücksichtigen. Diesbezüglich sei erstinstanzlich unter Beweisantritt vorgetragen worden, dass die Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung Einigkeit darüber erzielt hätten, dass der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Lohn mehr erhalten solle. Hierauf hätte sie sich auch niemals eingelassen, denn das Landesarbeitsgericht habe dem Kläger deutlich vor Augen geführt, dass die Erfolgsaussichten seines Kündigungsschutzantrags gegen die zweite Kündigung vom 23.06.2004 mehr als dürftig erschienen. Damit habe es ihre Rechtsauffassung gestützt, dass der Kläger aufgrund unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit ab dem 19.04.2004 nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen keine Vergütung mehr zu beanspruchen gehabt habe. Die unterlassene Feststellung des Fehlverhaltens des Klägers nach seiner Genesung sei allein aus sozialversicherungsrechtlichen Erwägungen heraus erfolgt, weil der Kläger sich die Möglichkeit habe offen halten wollen, einen Ausgleich über den Bezug von Krankengeld respektive Arbeitslosengeld zu erhalten. Mit diesem Vortrag habe sich das Arbeitsgericht Herford aus nicht nachvollziehbaren Gründen in keinster Weise auseinandergesetzt. Ziffer 4. des Vergleichs, in dem sie sich verpflichtet habe, dem Kläger eine ordnungsgemäße Schlussabrechnung per 30.06.2004 auszustellen und den sich daraus ergebenden Nettobetrag an ihn auszuzahlen, stehe dieser Annahme nicht entgegen. Insofern sei zu berücksichtigen, dass von dem Kündigungsschutzrechtsstreit bereits die Zeit ab dem 11.12.2003 betroffen gewesen sei und mit dem Vergleich schon der Zeitraum ab dem 12.12.2003 habe geregelt werden sollen. Vor diesem Hintergrund sei auch die Vereinbarung eines Stundensatzes zu verstehen, welcher dem Kläger immerhin eine Nachzahlung i.H.v. 252,45 € brutto eingebracht habe. Die Beklagte beantragt , die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Herford– AZ: 3 Ca 759/06 – vom 27.02.2007 vollumfänglich abzuweisen. Der Kläger beantragt , die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt ergänzend vor, nach dem Wortlaut des abgeschlossenen Vergleichs sei die Beklagte zur Zahlung des ausgeurteilten Betrages verpflichtet. Es sei auch fraglich, inwieweit angesichts des eindeutigen Wortlauts Begleitumstände beim Abschluss des Vergleichs überhaupt herangezogen werden könnten. Eventuelle mündliche Äußerungen der Parteien im Rahmen des Gerichtstermins könnten für die Auslegung nur dann in Betracht kommen, wenn sie in irgendeiner Form auch in die Vergleichsformulierung eingegangen seien. In diesem Zusammen werde bestritten, dass in irgendeiner Weise im Termin eine Einigung der Parteien dahingehend erfolgt sei, dass in der Zeit vom 19.04. bis 30.06.2004 keine Entgeltzahlung habe geleistet werden sollen. Der Vorsitzende der 19. Kammer habe keine Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Kündigungsschutzantrags hinsichtlich der Kündigung vom 23.06.2004 geäußert, vielmehr habe er lediglich bezüglich eines Auflösungsantrags und des Zahlungsantrags bezüglich des Annahmeverzugs Bedenken gehabt. Die Beklagte habe daher damit rechnen müssen, dass auch die zweite Kündigung für unwirksam erklärt werde. Unter diesen Umständen habe sie ein Interesse daran gehabt, den vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich abzuschließen. Dabei habe sie Zahlungsansprüche akzeptiert, zu denen sie bei einer Weiterführung des Prozesses möglicherweise nicht verurteilt worden wäre. Dafür seien ihr aber andere Zahlungsansprüche erspart geblieben, wie sie bei Unwirksamkeit beider Kündigungen hätten erbracht werden müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu Protokoll genommenen Erklärungen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Die Berufung muss aber erfolglos bleiben, weil das Arbeitsgericht die Beklagte zu Recht dazu verurteilt hat, für die Zeit vom 19.04. bis 30.06.2004 Arbeitsentgelt an den Kläger in der ausgeurteilten Höhe zu zahlen. Die Ansprüche des Klägers resultieren aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. Ziffer 3 des zwischen den Parteien am 27.09.2005 in dem Verfahren LAG Hamm – 19 Sa 189/05 – geschlossenen Vergleich. Darin haben die Parteien vereinbart, dass der Kläger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, dem 30.06.2004, unter Fortzahlung der Vergütung und unter Verrechnung mit Urlaubsansprüchen von seiner Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt war. Nach § 611 Abs. 1 BGB ist der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Der Vergütungsanspruch entsteht aufgrund des Vertrags, er setzt nicht zwingend voraus, dass die vereinbarten Dienste tatsächlich geleistet werden. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtswirksam von seiner Arbeitspflicht freigestellt, folgt die Vergütungspflicht daher unmittelbar aus § 611 Abs. 1 BGB. Eine Anwendung des § 615 BGB bei einer vertraglich vereinbarten Freistellung scheidet deshalb aus. Die einvernehmliche unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung bewirkt, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber keine Arbeitsleistung mehr schuldet Die Vereinbarung einer unwiderruflichen Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung führt dazu, dass der Arbeitgeber vorbehaltslos zur Fortzahlung des Entgelts im Freistellungszeitraum verpflichtet ist (BAG, Urteil vom 19.03.2002 – 9 AZR 16/01 = BB 2002, 1703 f.), ohne dass es auf die Voraussetzungen des Eintritts des Annahmeverzugs ankommt (vgl. BAG, Urteil vom 09.11.1999 – 9 AZR 922/98 – Juris). Eine Freistellungsvereinbarung kann nach den Grundsätzen der Vertragsfreiheit auch mit rückwirkender Kraft getroffen werden. Eine solche Regelung haben die Parteien in Ziffer 3. des Vergleichs vom 27.09.2005 vereinbart. Die Beklagte hat sich dadurch verpflichtet, das anfallende Arbeitsentgelt an den Kläger zu zahlen und kann nicht mehr damit gehört werden, dass sie dazu ursprünglich möglicherweise gar nicht verpflichtet war. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Parteien dem Vergleich vom 27.09.2005 eine andere Bedeutung beigemessen hätten. Nach dem Wortlaut des Vergleichs war die Beklagte, wie soeben dargelegt, aus Ziffer 3. verpflichtet, bis zum 30.06.2004 das dem Kläger zustehende Arbeitsentgelt zu zahlen. Diese Annahme wird dadurch verstärkt, dass in Ziffer 4. des Vergleichs die Beklagte sich ausdrücklich verpflichtete, eine ordnungsgemäße Schlussabrechnung per 30.06.2004 – und nicht etwa zu einem anderen, vorher liegenden Zeitpunkt – auszustellen und die sich ergebenden Nettobeträge an den Kläger auszuzahlen. Schließlich haben die Parteien im Vergleich noch festgehalten, dass hinsichtlich der Vergütung bis zum 30.06.2004 – und wiederum nicht etwa zu einem früheren Zeitpunkt – auf Basis eines Stundenlohns von 14,96 € abzurechnen ist. Der Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass ein Vergleich, wie jeder Vertrag, der Auslegung zugänglich ist. Dazu ist nach §§ 133, 157 BGB der maßgebliche Wille der Parteien zu ermitteln. Lässt sich dabei ein übereinstimmender Wille der Parteien feststellen, so ist dieser allein maßgeblich, auch wenn er in dem Vertrag nur einen unvollkommenen oder gar keinen Ausdruck gefunden hat. Lässt sich ein solch übereinstimmender Wille nicht feststellen, sind die Erklärungen der Vertragsparteien jeweils aus der Sicht des Erklärungsempfängers so auszulegen, wie dieser sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte und musste. Die Auslegung hat ausgehend vom Wortlaut, der nach dem Sprachgebrauch der jeweiligen Verkehrskreise zu bewerten ist, alle den Parteien erkennbaren Begleitumstände, die für den Erklärungsinhalt von Bedeutung sein können, zu berücksichtigen. Hierzu gehören vornehmlich die Entstehungsgeschichte, das Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss, der Zweck des Vertrages und die bei Vertragsschluss vorliegende Interessenlage (BAG, Urteil vom 19.11.2003 – 10 AZR 174/03 = NZA 2004, 554 ff.; BAG, Urteil vom 31.07.2002 – 10 AZR 558/01 = AP Nr. 48 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel). Nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung muss dabei jede Partei die für sie günstigen Umstände, soweit sie für die Vertragsauslegung von Bedeutung sind, vortragen und dafür Beweis antreten. Angesichts des Umstandes, dass die Parteien unstreitig im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27.09.2005 vor Abschluss des Vergleichs die Frage erörtert haben, ob die Beklagte nach den Grundsätzen des Annahmeverzugs dazu verpflichtet war, Arbeitsentgelt an den Kläger für die Zeit ab dem 19.04.2004 zu zahlen, ist davon auszugehen, dass diese Frage durch den Vergleich vom 27.09.2005 geklärt werden sollte, zumal dieser auf Vorschlag des Gerichts geschlossen wurde. Aus den vorgenannten Gründen ist nach dem Wortlaut des Vergleichs, insbesondere seiner Ziffern 3. und 4., anzunehmen, dass die Beklagte verpflichtet sein sollte, Arbeitsentgelt an den Kläger auch für die Zeit vom 19.04. bis 30.06.2004 zu zahlen. Angesichts dieser Sachlage hätte die Beklagte konkrete Tatsachen dafür vortragen müssen, weshalb gleichwohl im Rahmen der Vertragsauslegung davon auszugehen ist, dass die Parteien übereinstimmend bei Abschluss des Vergleichs ein hiervon abweichendes Verständnis vom Vertragsinhalt hatten. Dazu genügt es keineswegs, dass die Beklagte lediglich pauschal die Rechtsbehauptung aufstellt, die Parteien seien sich darin einig gewesen, dass für den Zeitraum, in welchem der Kläger der Arbeit unentschuldigt fern geblieben ist, eine Vergütung nicht zu zahlen sei. Dabei handelt es sich um das Auslegungsergebnis, das die Beklagte dem geschlossenen Vergleich beimessen möchte, es fehlen aber die diesem Wertungsvorgang zugrunde liegenden Tatsachen. Die Beklage hätte im Einzelnen zu Inhalt und Verlauf der Vergleichsverhandlungen substanziiert vortragen müssen, um das Gericht davon zu überzeugen, dass die Parteien ein anderes Verständnis von dem geschlossenen Vergleich hatten. Dabei wäre auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs abzustellen gewesen und nicht auf Rechtspositionen, die im Verlauf der mündlichen Verhandlung womöglich vorher zum Ausdruck gebracht wurden. An einem solchen Tatsachenvortrag fehlt es hier völlig. Es kommt auch nicht darauf an, dass die Beklagte versichert, sie hätte den Vergleich niemals abgeschlossen, wenn sie sich dafür zur Zahlung von Arbeitsentgelt für den fraglichen Zeitraum hätte verpflichten müssen. Für die Vertragsauslegung kommt es nicht auf Überzeugungen, Motivlagen und vorhandene Vorstellungen an, solange diese nicht offengelegt und zum Inhalt der Vergleichsverhandlungen gemacht werden (§ 116 Satz 1 BGB). Deshalb kann es auch nicht darauf ankommen, ob der Kläger womöglich die Absicht hatte, Krankengeld oder Arbeitslosengeld für den fraglichen Zeitraum zu beantragen. Vielmehr hätte die Beklagte näher vortragen müssen, in welcher Weise diese Vorstellungen geäußert und zum Inhalt des Vergleichs gemacht wurden. Angesichts des bloß pauschalen Vortrags der Beklagten hatte die Kammer davon auszugehen, dass das nach dem Vergleichswortlaut Vereinbarte auch dem Parteiwillen entspricht. Insbesondere war es nicht geboten, die Berufungsverhandlung zu vertagen, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, schriftsätzlich dazu weiter vorzutragen. Der Aspekt der Vertragsauslegung ist nicht nur durch das erstinstanzliche Urteil, sondern auch durch die Berufungsbegründung selbst thematisiert worden, war also für die Parteien nicht überraschend. Dass die Beklagte dazu womöglich nicht hinreichend vorgetragen hat, ist deshalb ihr selbst zuzurechnen. Im Übrigen hätte im Rahmen der mündlichen Verhandlung über die Berufung Gelegenheit bestanden, ergänzend vorzutragen. Dazu war es nicht erforderlich, irgendwelche Erkundigungen oder Überprüfungen anzustellen, es wäre ausreichend gewesen, wenn die Beklagte zum Gang der Vergleichsverhandlungen ergänzend Tatsachen vorgetragen hätte. Da dies nicht geschehen ist, hatte die Kammer davon auszugehen, dass weitere berücksichtigungsfähige Tatsachen nicht bestehen, so dass es nicht geboten war, Beweis zu erheben. Vielmehr war davon auszugehen, dass die Vergleichsauslegung, wie bereits von der ersten Instanz vorgenommen, ergibt, dass der Kläger für die Zeit vom 19.04. bis 30.06.2004 Arbeitsentgelt in der unstreitigen Höhe verlangen kann. Die Zinsansprüche wurden zweitinstanzlich nicht thematisiert. Sie beruhen auf §§ 286, 288, 614 BGB, wie das Arbeitsgericht Herford zu Recht erkannt hat. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist für die klagende Partei ein Rechtsmittel nicht gegeben. Gegen dieses Urteil ist für die beklagte Partei mangels ausdrücklicher Zulassung die Revision nicht statthaft, § 72 Abs. 1 ArbGG. Wegen der Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbstständig durch Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, Fax-Nr. (03 61) 26 36 - 2 00 0 anzufechten, wird die beklagte Partei auf die Anforderungen des § 72 a ArbGG verwiesen.