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Urteil

2 Sa 429/07

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Sozialplanabfindungsansprüche sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und unterliegen tariflichen Verfallfristen. • Der Insolvenzverwalter tritt in die Arbeitgeberstellung ein; Tarifbindung und tarifliche Ausschlussfristen bleiben trotz Insolvenzeröffnung grundsätzlich wirksam. • § 123 InsO und das Vollstreckungsverbot der InsO befreien den Insolvenzverwalter nicht von tariflichen Verfallfristen für Rückforderungsansprüche aus zu viel gezahlten Sozialplanabfindungen. • Es ist der Bereicherungsklägerin möglich, sich auf tarifliche Ausschlussfristen zu berufen, wenn sie nicht durch den Anspruchsteller wirksam an der Geltendmachung gehindert wurde.
Entscheidungsgründe
Rückforderung überzahlter Sozialplanabfindung unterliegt tariflicher Verfallfrist • Sozialplanabfindungsansprüche sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und unterliegen tariflichen Verfallfristen. • Der Insolvenzverwalter tritt in die Arbeitgeberstellung ein; Tarifbindung und tarifliche Ausschlussfristen bleiben trotz Insolvenzeröffnung grundsätzlich wirksam. • § 123 InsO und das Vollstreckungsverbot der InsO befreien den Insolvenzverwalter nicht von tariflichen Verfallfristen für Rückforderungsansprüche aus zu viel gezahlten Sozialplanabfindungen. • Es ist der Bereicherungsklägerin möglich, sich auf tarifliche Ausschlussfristen zu berufen, wenn sie nicht durch den Anspruchsteller wirksam an der Geltendmachung gehindert wurde. Die Beklagte war als Verkäuferin bei der insolventen M1 M2 GmbH beschäftigt. Nach Insolvenzeröffnung vereinbarte der Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat einen Sozialplan; für die Beklagte ergab sich danach ein Anspruch von 891,00 €, es wurden ihr jedoch irrtümlich 3.802,50 € ausgezahlt, also 2.911,50 € zu viel. Der Kläger als Insolvenzverwalter forderte die Rückzahlung, konnte die aktuelle Adresse der Beklagten erst verspätet ermitteln und schrieb sie formell erst nach Ablauf der dreimonatigen tariflichen Ausschlussfrist an. Die Beklagte verweigerte die Rückzahlung mit dem Einwand, der Kläger habe von der Überzahlung gewusst (§ 814 BGB). Das Arbeitsgericht hat die Klage des Klägers abgewiesen; die Berufung richtet sich allein gegen diese Abweisung. • Sozialplanansprüche sind nach ständiger Rechtsprechung des BAG Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und unterliegen tariflichen Verfallfristen (§ 14 Nr. 2 MTV Einzelhandel). • Der Insolvenzverwalter tritt gemäß § 80 InsO in die Arbeitgeberstellung ein und bleibt an geltende Tarifverträge gebunden; die Insolvenzeröffnung hebt die Tarifbindung nicht auf. • Verbindlichkeiten aus einem nach Eröffnung geschlossenen Sozialplan sind Masseverbindlichkeiten (§ 123 Abs. 2 S.1 InsO) und unterliegen ebenfalls tariflichen Verfallfristen; die insolvenzrechtlichen Vorschriften über die Anmeldung von Insolvenzforderungen ersetzen die tariflichen Ausschlussfristen nicht. • Das Vollstreckungsverbot (§ 123 Abs. 3 InsO) und die Pflicht zu Abschlagszahlungen (§ 123 Abs. 3 S.1 InsO) rechtfertigen nicht die Außerkraftsetzung tariflicher Verfallfristen für Rückforderungsansprüche wegen Überzahlung. • Tarifliche Verfallfristen dienen der Rechtssicherheit und können sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern nützen; die Besonderheiten des Insolvenzverfahrens stehen diesem Zweck nicht entgegen. • Die Beklagte war nicht daran gehindert, die tarifliche Ausschlussfrist geltend zu machen; der Kläger hat es trotz Kenntnislücken nicht hinreichend unternommen, die Adressermittlung und damit die rechtzeitige Geltendmachung sicherzustellen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; sein Rückforderungsanspruch über 2.911,50 € ist gemäß § 14 Nr. 2 MTV Einzelhandel verfallen, weil die schriftliche Geltendmachung nicht innerhalb der dreimonatigen tariflichen Ausschlussfrist erfolgte. Der Insolvenzverwalter bleibt an die tarifvertraglichen Verfallfristen gebunden, § 80 InsO greift nicht zu Gunsten einer Verlängerung oder Ausschaltung dieser Fristen. Insolvenzrechtliche Vorschriften wie § 123 InsO ändern daran nichts; sie begründen keinen Anspruch auf abweichende Verfahrensfristen für Rückforderungen wegen Überzahlung. Daher kann die Beklagte die Verfallfrist zu Recht einwenden und der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittels.