Urteil
3 Sa 797/07
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2007:1010.3SA797.07.00
2mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 27.03.2007 – 3 Ca 1872/06 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 27.03.2007 – 3 Ca 1872/06 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer betrieblichen Altersrente durch die Beklagte. Der am 29.06.1928 geborene Kläger war zunächst ab dem 01.04.1943 bei der Firma F1 GmbH V1 Farben- und Lackfabriken, die ursprünglich als V1 Farben- und Lackfabriken firmierte, beschäftigt. Seit dem Jahre 1962 war der Kläger als Reisender tätig. Mit Wirkung ab 01.06.1979 wurde die betriebliche Organisationseinheit, in der der Kläger tätig war, von der Firma F1 GmbH abgespalten und von der Firma S1 GmbH weitergeführt. Mit Wirkung ab 01.01.1983 wurde dann der Geschäftsbereich, in dem der Kläger eingesetzt war, auf die Firma H1 B2 GmbH übertragen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging unstreitig gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Firma H1 B2 GmbH über. Bereits zurzeit des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zur Firma F1 GmbH bestand für den Kläger eine betriebliche Altersversorgung, die einvernehmlich zum 31.07.1973 endete. Aufgrund eines Angebotes seines damaligen Arbeitgebers, der Firma F1 GmbH, vom 31.07.1973 trat der Kläger mit Wirkung vom 01.08.1973 an der Pensionskasse der Angestellten der Farbwerke H2 bei. Über diese werden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in der H3-Unternehmensgruppe abgewickelt. Die Altersversorgung wurde teilweise durch die Beiträge des Arbeitgebers, teilweise durch Arbeitnehmerbeiträge finanziert. Seit dem 01.01.1985 war der Kläger sodann bei der Beklagten, die damals als Firma B1 K1 + F2 GmbH & Co. KG firmierte, beschäftigt. Grundlage war ein schriftlicher Anstellungsvertrag vom 18.09.1984, nach dessen Ziffer 2 die bisherige Betriebszugehörigkeit zur Firma H1 B2 GmbH angerechnet wurde und als Einstellungstermin daher der 01.04.1943 gelten sollte. Nach Ziffer 3 sollte für die Ermittlung der Kündigungsfristen die unter Punkt 2 des Vertrages festgelegte Betriebszugehörigkeit Anwendung finden. Ferner bot die Beklagte in Ziffer 5 dieses Vertrages dem Kläger an, sich an einer im Hause bestehenden Gruppenunfall-, sowie einer Direktlebensversicherung zu beteiligen. Hiervon machte der Kläger Gebrauch. Ob das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege eines Betriebsteilübergangs auf die Beklagte per 01.01.1985 übergegangen ist, ist unter den Parteien streitig. Unter dem 31.08.1993 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich. Im über die Wirksamkeit der Kündigung geführten Verfahren 11 Ca 4967/93 Arbeitsgericht München schlossen die Parteien unter dem 07.10.1993 einen Abfindungsvergleich bei einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.1993. Eine allgemeine Ausgleichsklausel enthielt dieser Vergleich nicht. Nachfolgend führte der Kläger ein weiteres Verfahren vor dem Arbeitsgericht München unter dem Aktenzeichen 14 Ca 2808/94 über Ansprüche auf Urlaubsabgeltung, ausstehende Spesen und Provisionen. Mit Datum vom 28.11.1995 schlossen die Parteien über ihre jeweiligen Prozessbevollmächtigten einen außergerichtlichen Vergleich, dessen Ziffer 3 folgendermaßen lautet: "Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit der Erfüllung des Anspruchs aus vorstehender Vereinbarung sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung und für die Zeit nach Beendigung erledigt und abgegolten sind." Seit dem 01.07.1993 bezieht der Kläger Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Leistungen von der Pensionskasse und ein Ruhegeld von der Firma F1 GmbH. Mit der vorliegenden, unter dem 22.09.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht der Kläger eine erhöhte Betriebsrente gegenüber der Beklagten geltend. Er hat die Auffassung vertreten, infolge eines Betriebsübergangs der Firma H1 B2 GmbH auf die Beklagte sei diese in die arbeitsvertragliche Rechtstellung auch hinsichtlich der Verpflichtungen bezüglich der betrieblichen Altersversorgung mit ihm eingetreten. Er sei, so hat er hierzu behauptet, seit dem 01.01.1983 bei der Firma H1 B2 GmbH als Mitarbeiter des Außendienstes im Betriebsteil G1, I1straße 12, beschäftigt gewesen. Dieser Betriebsteil der Firma H1 B2 GmbH sei für den Vertrieb verantwortlich gewesen und sei mit seinem gesamten Personenbestand, mit dem Inventar, mit dem Fuhrpark, bestehend aus vier Lkw, dem Pachtvertrag für das Grundstück und dem Kundenstamm auf die Beklagte zum 01.01.1985 übergegangen. Indizien für einen solchen Betriebsübergang ergäben sich seiner Meinung nach auch daraus, dass die Beklagte Schuldnerin der laufend bezahlten Betriebsrente in Höhe von derzeit monatlich 468,28 € sei. Ferner habe, insoweit unstreitig, die Pensionskasse der Mitarbeiter der H2-Gruppe mit Schreiben vom 18.07.2005 ihm mitgeteilt, die Beklagte als ehemaliger Arbeitgeber habe einer Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge zum 01.01.2005 nicht zugestimmt, die Mitteilung erfolge namens und im Auftrag der Beklagten. Eine Verpflichtung habe seiner Meinung nach die Beklagte schließlich konkludent durch Anrechnung der Vorbeschäftigungszeiten für die Frage der arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist und der Dienstjubiläen anerkannt. Er könne daher eine Erhöhung seiner Betriebsrente aufgrund der anzurechnenden Dienstzeit vom 01.01.1985 bis zum 30.06.1993 und aufgrund einer zum 01.01.2005 unterbliebenen Dynamisierung der Betriebsrente fordern. Der Kläger errechnet hierfür zu zahlende monatliche Beträge für den Zeitraum 01.01.2002 bis 31.12.2004 in Höhe von 687,61 € monatlich, für den Zeitraum ab 01.01.2005 721,30 € monatlich. Einem Anspruch stehe, so hat der Kläger des Weiteren gemeint, auch nicht der Vergleich vom 28.11.1995 entgegen; dieser erwähne Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung nicht. Eine Verwirkung des Anspruchs komme ferner schon deswegen nicht in Betracht, weil die Beklagte ihn über das Vorliegen eines Betriebsübergangs nicht informiert habe. Jedenfalls aber stehe ihm ein Anspruch auf Verschaffung einer entsprechenden Betriebsrente zu. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 01.10.2006 zusätzlich zu der von ihr bezahlten monatlichen Betriebsrente in Höhe von 468,28 € eine weitere monatliche Betriebsrente in Höhe von 253,02 € zu bezahlen sowie hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger rückwirkend zum 01.10.2006 einen Betriebsrentenanspruch in Höhe von monatlich 253,02 € zusätzlich zu der bereits laufend von der Pensionskasse H2 bezahlten Betriebsrente zu verschaffen sowie 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrenten für die Zeit vom 01.01.2002 bis einschließlich 30.09.2006 in Höhe von 13.209,30 € zu bezahlen und hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihm rückwirkend für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 30.09.2006 einen Betriebsrentenanspruch in Höhe von einmalig 13.209,30 € zu verschaffen sowie 3. weiterhin die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Zinsen für rückständige Betriebsrenten in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der Fälligkeit zum jeweiligen letzten eines Monats zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat einen Anspruch für nicht gegeben erachtet, da zum einen schon ein Übergang des Arbeitsverhältnisses auf sie nicht erfolgt sei. Die Firma H1 B2 GmbH sei unwidersprochen in W1 ansässig gewesen und habe sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Bautenanstrich-Stoffen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. Geschäftssitz sei in M1 gewesen, dort seien unter anderem die Produktion, die Verwaltung und der Vertrieb angesiedelt gewesen. Darüber hinaus habe es, insoweit unstreitig, in verschiedenen Städten Lagerstandorte gegeben, unter anderem auch in G1. Im Spätsommer 1984 habe die Firma H1 B2 GmbH noch 211 Arbeitnehmer beschäftigt. Diese seien in den verschiedensten Betriebsbereichen tätig gewesen. Der Kläger sei im Außendienst eingesetzt gewesen, sodass es unzutreffend sei, wenn er behaupte, Mitarbeiter der Betriebsstätte in G1 gewesen zu sein. Im August 1984 sei dann zwischen der Muttergesellschaft der Firma H1 B2 GmbH und ihr vereinbart worden, dass die betrieblichen Aktivitäten der Firma H1 B2 GmbH restrukturiert würden und sie anschließend die Geschäftsanteile der Firma H1 B2 GmbH übernehme. In diesem Rahmen sei unter anderem die Produktion stillgelegt worden. Es sei auch ein Sozialplan geschlossen worden, der Großteil der Arbeitnehmer sei zum 31.12.1984 ausgeschieden, es seien lediglich 62 Arbeitnehmer verblieben. Darüber hinaus habe sie einigen wenigen Mitarbeitern der Firma H1 B2 GmbH angeboten, in ein direktes Arbeitsverhältnis zu ihr einzutreten. Hierzu habe auch der Kläger gehört. Es habe daher lediglich ein Gesellschafterwechsel stattgefunden, ein Betriebsteilübergang habe hingegen nicht vorgelegen. Selbst wenn ein Betriebsübergang auf sie stattgefunden habe, so hat die Beklagte gemeint, bestünde keine Versorgungszusage mehr, auf die der Kläger sich berufen könne, da ein neuer Arbeitsvertrag mit ihr geschlossen worden sei, mit dem das Arbeitsverhältnis auf eine komplett neue inhaltliche Grundlage gestellt worden sei. Ferner seien mögliche Ansprüche aufgrund der Vereinbarung vom 28.11.1995 ausgeschlossen. Im Übrigen hat die Beklagte die Auffassung vertreten, Ansprüche des Klägers unterlägen jedenfalls der Verwirkung. So habe unstreitig die Pensionskasse dem Kläger mit Schreiben vom 15.03.1985 eine Mitteilung über einen unverfallbaren Anspruch auf betriebliche Altersversorgung wegen Ausscheidens aus den Diensten der Firma H1 B2 GmbH zum 31.12.1984 gemacht. In diesem Schreiben sei auch aufgeführt, dass der Kläger ab dem 01.01.1985 als außerordentliches Mitglied weitergeführt werde. Ferner habe es mit Wirkung ab 01.01.1985 keine Abführungen von Beiträgen zur Pensionskasse mehr gegeben, was der Kläger unschwer habe erkennen können. Selbst ab dem Eintritt in den Ruhestand habe der Kläger keine Ansprüche ihr gegenüber geltend gemacht. Ihr sei es daher auch nicht möglich gewesen, steuermindernde Rückstellungen für etwaige Ansprüche zu bilden. Mit Urteil vom 27.03.1987 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren monatlichen Betriebsrente. Der für einen Betriebsübergang beweisbelastete Kläger habe zum Betriebsübergang nicht substanziiert vorgetragen. Er sei auf den substanziierten Vortrag der Beklagten, nur das Lager in G1 sei übernommen worden, dem er unstreitig als Außendienstler nicht zugehört habe, nicht entgegengetreten. Er habe weiter keine Stellung genommen zu der Behauptung der Beklagten, es habe bezüglich des Ausscheidens vieler Mitarbeiter einen Sozialplan gegeben, aufgrund dessen er ausgeschieden sei. Er habe sich auch nicht dazu verhalten, schon im September 1984 mit der Beklagten einen neuen Arbeitsvertrag geschlossen zu haben. Zur Frage der Verwirkung habe die Kammer daher keine weiteren Ausführungen machen müssen. Gegen das unter dem 10.04.2007 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe im Übrigen Bezug genommen wird, hat der Kläger unter dem 04.05.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.07.2007 unter dem 09.07.2007 begründet. Er geht weiterhin davon aus, sein Arbeitsverhältnis bei der Firma H1 B2 GmbH sei mit Wirkung zum 01.01.1985 auf die Beklagte wegen Übergangs eines Betriebsteils übergegangen. Hiervon gehe das Arbeitsgericht wohl selbst aus. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts sei er diesem Betriebsteil auch zugehörig gewesen. Bei der Betriebsstätte in G1 habe es sich um einen Außendienststützpunkt gehandelt. Bei der Firma H1 B2 GmbH sei er schließlich nicht aufgrund eines Sozialplans ausgeschieden, das Vorliegen eines solchen bestreitet der Kläger im Übrigen mit Nichtwissen. Ferner bestehe, so behauptet der Kläger, ein Vertrag zwischen der Pensionskasse und der Beklagten, dass diese Schuldner der Betriebsrente sei; die Pensionskasse verwalte diese nur für die Beklagte. Eine Verwirkung des Anspruchs komme seiner Meinung nach nicht in Betracht, da es schon am erforderlichen Zeitmoment fehle. Mit Wirkung um 01.01.2002 sei in § 18a Satz 1 BetrAVG eine dreißigjährige Verjährungsfrist für das Rentenstammrecht festgelegt worden. Jedenfalls fehle es am Vorliegen eines Umstandsmomentes. Der neue Arbeitsvertrag zum 01.01.1985 habe eine klassische Umgehung des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB dargestellt. Der Inhaltsschutz hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung sei gerade dadurch unterlaufen worden, indem man ihn über die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs im Unklaren gelassen habe und so getan habe, als würde aufgrund des abgeschlossenen Arbeitsvertrages ein neues Arbeitsverhältnis beginnen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 27.03.2007 abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 01.10.2006 zusätzlich zu der von ihr bezahlten monatlichen Betriebsrente in Höhe von 468,28 € eine weitere monatliche Betriebsrente in Höhe von 253,02 € zu bezahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger zum 01.10.2006 einen Betriebsrentenanspruch in Höhe von monatlich 253,02 € zu der bereits laufend von der Pensionskasse H2 bezahlten Betriebsrente von 4658,28 € zu verschaffen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrenten für die Zeit vom 01.01.22002 bis einschließlich 30.09.2006 in Höhe von 13.209,30 € zu bezahlen. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihm rückwirkend für die Zeit vom 01.01.2002 bis einschließlich 30.09.2006 eine Betriebsrente von einmalig 13.209,30 € zu verschaffen. 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen für rückständige Betriebsrenten in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der Fälligkeit zum jeweiligen letzten eines Monats zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bestreitet zum einen das Vorliegen eines Betriebsteilübergangs. So habe der Kläger weiterhin keinen substanziierten Vortrag hierzu erbracht, insbesondere trage er nicht vor, welche Betriebsmittel im Einzelnen übernommen worden seien. Ohnehin lasse sich seinen Ausführungen nicht entnehmen, dass er diesem Betriebsteil überhaupt zugeordnet gewesen sei. Außendienstler seien nicht einem Logistikstützpunkt zugeordnet gewesen. Die Beklagte verbleibt ferner bei ihrer Auffassung, ein Anspruch sei schon deswegen nicht mehr gegeben, weil mit Wirkung ab 01.01.1985 ein neuer Vertrag geschlossen worden sei. Jedenfalls stehe aber ihrer Meinung nach der Vergleich vom 28.11.1985 einem Anspruch des Klägers entgegen; in dem Verfahren, aufgrund dessen der außergerichtliche Vergleich geschlossen worden sei, sei es ausschließlich um der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nachfolgende Ansprüche gegangen. Schließlich hält die Beklagte an ihrer Auffassung fest, Ansprüche des Klägers seien verwirkt. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. A. Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht. Die Berufung ist statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b) ArbGG. Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517 ff. ZPO. B. Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Gewährung oder Verschaffung einer Betriebsrente für nicht gegeben erachtet. I. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann es dahingestellt bleiben, ob mit Wirkung zum 01.01.1985 ein Betriebsteil der Firma H1 B2 GmbH auf die Beklagte übergegangen ist, der Kläger diesem Betriebsteil zugeordnet war und daher ein Arbeitsverhältnis gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte mit der Folge übergegangen ist, dass diese in Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Firma H1 B2 GmbH über eine betriebliche Altersversorgung eingetreten ist. Ebenso kann es für die Entscheidung des Rechtsstreits dahingestellt bleiben, ob eventuell gegen die Beklagte gegebene Ansprüche durch den Vertrag vom 18.09.1984 wirksam abgelöst worden sind. Schließlich kann es auch dahingestellt bleiben, ob der Kläger aufgrund der Ausgleichsklausel aus dem außergerichtlichen Vergleich vom 28.11.1995 gehindert ist, Ansprüche auf Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung gegen die Beklagte geltend zu machen. II. Denn jedenfalls hat der Kläger eventuelle Ansprüche gegen die Beklagte auf Gewährung einer Altersrente verwirkt. 1) Für die Annahme einer Verwirkung müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein: Einmal muss der Gläubiger mit der Geltendmachung des Anspruchs gezögert haben. Er muss weiterhin durch sein Zuwarten beim Schuldner die Ansicht hervorgerufen haben, er werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen, so dass der Schuldner sich darauf eingestellt hat, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Schließlich muss dem Schuldner jetzt die Erfüllung des Anspruchs unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten sein. Dabei geht es bei der Verwirkung nicht darum, ob einem Schuldner die Erfüllung einer Verbindlichkeit überhaupt zuzumuten ist, sondern ob ihm die verspätet geforderte Erfüllung, auf deren Leistung er sich nicht mehr eingestellt hatte, noch zuzumuten ist (BAG, Urteil vom 28.07.1960 = AP Nr. 17 zu § 242 BGB Verwirkung; BAG, Urteil vom 28.05.2002, EzA § 242 BGB Verwirkung Nr. 2; BAG, Urteil vom 18.12.2003, EzA § 613a BGB 2002 Nr. 20; BAG, Urteil vom 12.12.2006, DB 2007, S. 579). Zwischen dem erforderlichen Zeitablauf und dem Umstandsmoment besteht dabei eine Wechselwirkung. Der erforderliche Zeitablauf kann umso kürzer sein, je gravierender die Umstände sind; entsprechend sind an die Umstände desto geringere Anforderungen zu stellen, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (BAG, Urteil vom 12.12.2006, aaO). Ob ein Anspruch unter diesen Voraussetzungen verwirkt ist, hängt im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalls ab (BAG, Urteil vom 12.12.2006, aaO). III. Unter Zugrundelegung dieser Anforderungen war nach Auffassung der Kammer davon auszugehen, dass der Kläger ein Recht, Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung gegen die Beklagte geltend zu machen, verwirkt ist, selbst wenn solche Ansprüche gegenüber der Beklagten begründet worden sind. a) Der Zeitpunkt des vermeintlichen Betriebsteilübergangs lag seit erstmaliger Geltendmachung eines solchen bereits mehr als zwanzig Jahre zurück. Nach eigener Darlegung war der Kläger zum Zeitpunkt des behaupteten Betriebsteilübergangs in Kenntnis aller Umstände, die die Annahme eines Betriebsteilübergangs rechtfertigen können sollten. Ob der Kläger dies anders gewertet hat, ist unter dem Aspekt der Verwirkung ohne Bedeutung. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob auch bereits vor Schaffung des § 613a Abs. 5 BGB eine Verpflichtung eines Arbeitgebers bestand, über einen bevorstehenden Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang zu unterrichten. Zum einen lässt sich eine solche Pflicht dann nicht begründen, wenn der Arbeitgeber selbst nicht vom Vorliegen eines solchen ausgeht. Zum anderen kann eine solche fehlende Unterrichtung nicht kausal für das Untätigbleiben des Klägers gewesen sein, da der Kläger Kenntnis über alle maßgeblichen Umstände gehabt hat, die seiner Meinung nach einen Betriebsteilübergang begründen sollen. Auch wenn man demgegenüber nicht auf den Zeitpunkt des vermeintlichen Betriebsteilübergangs abstellt, sondern auf den Zeitpunkt des Einsetzens von Rentenleistungen, liegt ein Zeitraum von mehr als 13 Jahren vor, in dem der Kläger ab Fälligkeit von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Form einer Altersrente untätig geblieben ist. Zwar ist dem Kläger einzuräumen, dass mit § 18a BetrAVG die bisherige Rechtsprechung zur Verjährungsfrist hinsichtlich eines Rentenstammrechts auf 30 Jahre festgeschrieben worden ist, das Rechtsinstitut der Verwirkung setzt aber gerade unterhalb von Verjährungsfristen an. Wären Ansprüche ohnehin verjährt, bedürfte es des Instituts der Verwirkung nicht. Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall auch, dass zwar in einem laufenden Arbeitsverhältnis gerade hinsichtlich Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung erhöhte Anforderungen zu stellen sind und eine Verwirkung insoweit nur in Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen sein wird; vorliegend bezieht der Kläger jedoch seit mehr als 13 Jahren Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch andere Dritte. Macht ein Arbeitnehmer aber mehr als 13 Jahre nach Eintritt in den Altersruhestand keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung geltend, liegt ein Zeitraum vor, der für die Annahme eines Zeitmoments allemal als ausreichend anzusehen ist. b) Es liegen auch in ausreichender Weise Umstände vor, aufgrund derer die Beklagte davon ausgehen durfte und musste, vom Kläger nicht auf Zahlungen von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Anspruch genommen zu werden. aa) Der Kläger hat mit Eintritt in den Altersruhestand und Inanspruchnahme von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung niemals vor Einreichung der Klage Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung gegenüber der Beklagten erhoben. Er hat über die Pensionskasse Leistungen bezogen, ohne in irgendeiner Weise zu erkennen zu geben, dass er von weitergehenden Ansprüchen, auch solchen gegenüber der Beklagten, ausgeht. bb) Darüber hinaus hat der Kläger mit Wirkung ab 01.01.1985 einen Vertrag mit der Beklagten akzeptiert, in dem ihm die Möglichkeit einer bestimmten Form der Altersversorgung angeboten worden ist, ohne auch zu diesem Zeitpunkt in irgendeiner Form geltend zu machen, es bestehe für ihn aufgrund der Vorgängerarbeitsverhältnisse ein Anspruch, den auch die Beklagte infolge Betriebsteilübergangs gewähren müsse. Gerade dann, wenn nach der eigenen Erklärung die Beklagte im Zusammenhang mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses bei ihr geklärt hat, dass es eine Altersversorgung nicht gebe, der Kläger hierauf keine Reaktionen gezeigt hat, auch nicht über eine Vielzahl von Jahren danach, durfte dies dieser Umstand zu Recht bei der Beklagten den Eindruck erwecken, nicht doch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Anspruch genommen zu werden. cc) Einbehalte von Beiträgen und Abführungen von Beiträgen hat es in der Zeit ab dem 01.01.1985 unstreitig nicht mehr gegeben, was der Kläger unschwer erkennen konnte. Zudem hat der Kläger die Mitteilung der Pensionskasse über die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Firma H1 B2 GmbH erhalten, woraus erkennbar war, dass eine Erhöhung der Anwartschaften durch Betriebszugehörigkeit bei der Beklagten und Eintritt in ein Versorgungsversprechen nicht angenommen wurde. dd) Der Kläger hat des Weiteren nicht nur einen Kündigungsrechtsstreit, sondern nachfolgend auch einen weiteren Rechtsstreit unter anderem um Ansprüche geführt, die an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpften. Auch in diesem Verfahren hat der Kläger in keiner Weise geltend gemacht, dass ihm Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung seiner Meinung nach zustehen. Gerade aber dann, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet worden ist, der Kläger Leistungen infolge des Eintritts in den Altersruhestand bereits empfängt und gleichwohl unerwähnt lässt, dass ihm seiner Meinung nach Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung zustehen, erweckt dies bei der Beklagten umso mehr den Eindruck, mit weitergehenden als den geltend gemachten Ansprüchen nicht behelligt zu werden. Ungeachtet der Frage, ob die Ausgleichsklausel im Vergleich vom 28.11.1995 selbst schon einen eventuellen Anspruch des Klägers zu Fall bringt, hat er jedenfalls bei Gesamtbetrachtung des Umstandes des Führens von zwei Prozessen und der nachfolgenden Erklärung, auch Ansprüche "für die Zeit nach Beendigung" seien erledigt und abgegolten, in ausreichender Weise für die Beklagte zu erkennen gegeben, dass mit weiteren Ansprüchen nicht zu rechnen sein soll. Entsprechend hat der Kläger dann auch über mehr als zehn Jahre nach Abschluss dieses Vergleichs keine weitergehenden Ansprüche gegenüber der Beklagten erhoben. c) Der Beklagten ist schließlich die verspätet geforderte Erfüllung nicht mehr zuzumuten, da ihr jedenfalls durch verspätete Geltendmachung jede Möglichkeit genommen ist, zeitgerecht Rückstellungen zu bilden. C. Der Kläger hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision bestanden nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.