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Urteil

17 Sa 975/07

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Überzahlungen von Besoldungs- bzw. Vergütungsbestandteilen sind nach § 812 Abs.1 BGB i.V.m. dienstordnungsrechtlichen Vorschriften wegen fehlenden Rechtsgrunds erstattungsfähig. • Der Entreicherungseinwand nach § 818 Abs.3 BGB greift bei geringfügigen Überzahlungen nur ausnahmsweise; der Leistungsempfänger trägt Darlegungs- und Beweislast für Verbrauch der Mittel. • Nach § 12 Abs.2 BBesG (i.V.m. § 4 Dienstordnung) ist ein Mangel des Rechtsgrundes dem Empfänger gleichzustellen, wenn dieser so offensichtlich war, dass er ihn bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen. • Arbeitnehmer in dienstordnungsrechtlicher Stellung sind hinsichtlich der Kenntnis grundlegender besoldungsrechtlicher Regeln und einer erhöhten Sorgfalt bei Änderungen der persönlichen Verhältnisse zu verpflichten; verbleibende Billigkeitsentscheidungen der Dienststelle mindern die Rückforderungspflicht.
Entscheidungsgründe
Aufrechnung wegen zu Unrecht gezahlter Familien- und Verheiratetenzuschläge • Überzahlungen von Besoldungs- bzw. Vergütungsbestandteilen sind nach § 812 Abs.1 BGB i.V.m. dienstordnungsrechtlichen Vorschriften wegen fehlenden Rechtsgrunds erstattungsfähig. • Der Entreicherungseinwand nach § 818 Abs.3 BGB greift bei geringfügigen Überzahlungen nur ausnahmsweise; der Leistungsempfänger trägt Darlegungs- und Beweislast für Verbrauch der Mittel. • Nach § 12 Abs.2 BBesG (i.V.m. § 4 Dienstordnung) ist ein Mangel des Rechtsgrundes dem Empfänger gleichzustellen, wenn dieser so offensichtlich war, dass er ihn bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen. • Arbeitnehmer in dienstordnungsrechtlicher Stellung sind hinsichtlich der Kenntnis grundlegender besoldungsrechtlicher Regeln und einer erhöhten Sorgfalt bei Änderungen der persönlichen Verhältnisse zu verpflichten; verbleibende Billigkeitsentscheidungen der Dienststelle mindern die Rückforderungspflicht. Die Klägerin, seit 1990 als Dienstordnungsangestellte beschäftigt, heiratete 1999 und erneut 2004; im September 2004 wurde ihr Sohn geboren. Die Beklagte zahlte ihr zwischen Juni und August 2004 einen vollen Verheiratetenzuschlag und von September 2004 bis März 2006 einen kindbezogenen Familienzuschlag; Teile dieser Zahlungen waren nach dienstrechtlichen Vorschriften nicht geschuldet. Die Beklagte forderte daraufhin Rückzahlung und rechnete 75% der Forderung mit laufenden Vergütungsansprüchen der Klägerin auf; sie behielt insgesamt 1.550 € ein. Die Klägerin klagte auf Auszahlung von (teilweise) einbehaltener Vergütung; das ArbG gab ihr statt. Die Beklagte legte Berufung ein mit dem Antrag, die Klageabweisung, und berief sich auf § 12 Abs.2 BBesG und offensichtliche Erkennbarkeit der Überzahlungen durch die Klägerin. Das LAG hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab. • Die Überzahlungen an die Klägerin erfolgten ohne Rechtsgrund und begründen einen Anspruch der Beklagten auf Herausgabe nach § 812 Abs.1 S.1 BGB i.V.m. § 4 der Dienstordnung und § 12 Abs.2 BBesG. • § 814 BGB steht der Rückforderung nicht entgegen, weil die Beklagte zwar fahrlässig, nicht aber positiv unwissentlich gehandelt hat; die Klägerin hat nicht dargetan, die Beklagte habe die Unschuld gekannt. • Der Entreicherungseinwand des § 818 Abs.3 BGB greift hier nicht, weil bei den relativ geringen Überzahlungen nach Rechtsprechung regelmäßig von Verbrauch für den Lebensunterhalt auszugehen ist und die Klägerin dies nicht substantiiert bewiesen hat. • Allerdings ist nach § 12 Abs.2 BBesG dem Leistungsempfänger das Erkennen eines offensichtlich mangelhaften Rechtsgrundes gleichgestellt, wenn er die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht ließ; das gilt nach der dienstordnungsrechtlichen Gleichstellung auch für Dienstordnungsangestellte. • Die Klägerin hätte angesichts der in der Abrechnung ersichtlichen Zahlen und ihrer Kenntnisse Pflicht zur Überprüfung und Nachfrage gehabt; insbesondere bei Änderungen der persönlichen Verhältnisse (Heirat, Geburt) trifft sie eine erhöhte Sorgfaltspflicht, sodass die Fehlerhaftigkeit der Zahlungen für sie erkennbar war. • Die Beklagte hat aus Billigkeitsgründen bereits auf 25% der Forderung verzichtet und nur 75% geltend gemacht; diese Abwägung ist im dienstordnungsrechtlichen Verfahren zulässig und wurde berücksichtigt. • Das Aufrechnungsverhältnis war möglich und nicht durch Pfändungsbeschränkungen eingeschränkt; daher sind die entstandenen Vergütungsansprüche der Klägerin für die fraglichen Monate durch Aufrechnung untergegangen. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Arbeitsgerichts wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Beklagte durfte die von ihr berechtigte Anspruchsrechnung aus ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe von 75% der Gesamtforderung mit den Vergütungsansprüchen der Klägerin aufrechnen, sodass die Forderung der Klägerin für die fraglichen Monate unterging. Die Überzahlungen waren ohne Rechtsgrund, die Klägerin konnte deren Mangel bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen, insbesondere wegen der erkennbaren Abrechnungszahlen und der bei Änderungen der persönlichen Verhältnisse bestehenden erhöhten Prüfpflicht. Die Beklagte hat aus Billigkeitsgründen bereits auf einen Teil der Forderung verzichtet; die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen und die Revision wurde nicht zugelassen.