Urteil
15 Sa 845/07
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein vertraglich formulierter Freiwilligkeitsvorbehalt schließt einen Anspruch auf wiederkehrende Gratifikationen für die Zukunft wirksam aus.
• Die bloße Bezugnahme auf tarifliche Beträge in einem Arbeitsvertrag begründet ohne Tarifbindung oder eindeutige Einbeziehung keinen tariflichen Zahlungsanspruch.
• Die ausführliche Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag kann dem Arbeitnehmer nicht ausschließlich den Anspruch auf eine engumgrenzte Tätigkeit geben; zumutbare, dem Berufsbild entsprechende Aufgaben sind zulässig.
Entscheidungsgründe
Freiwilligkeitsvorbehalt wahrt Arbeitgeber vor Gratifikationsansprüchen • Ein vertraglich formulierter Freiwilligkeitsvorbehalt schließt einen Anspruch auf wiederkehrende Gratifikationen für die Zukunft wirksam aus. • Die bloße Bezugnahme auf tarifliche Beträge in einem Arbeitsvertrag begründet ohne Tarifbindung oder eindeutige Einbeziehung keinen tariflichen Zahlungsanspruch. • Die ausführliche Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag kann dem Arbeitnehmer nicht ausschließlich den Anspruch auf eine engumgrenzte Tätigkeit geben; zumutbare, dem Berufsbild entsprechende Aufgaben sind zulässig. Der Kläger, schwerbehindert und seit 2000 bei der Beklagten beschäftigt, verlangte Weiterbeschäftigung als kaufmännischer Sachbearbeiter sowie Zahlung von Urlaubsgeld und einer jährlichen Sonderzuwendung für die Jahre 2004–2006 in Höhe von insgesamt 6.745 EUR. Die Parteien hatten im Arbeitsvertrag unter § 4 Angaben zu Gratifikationen, Urlaubsgeld (55 %) und Sonderzuwendung (62,5 %) aufgenommen; § 4 Ziff.1 bezeichnete Gratifikationen als freiwillige Zuwendungen. Die Beklagte setzte den Kläger zeitweise in der Telefonzentrale und mit Folgepauschalen ein; seit 22.08.2007 erfolgt wieder Beschäftigung in der Auftragsbearbeitung. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, welche das LAG ebenfalls zurückwies. Streitpunkte waren, ob ein tariflicher oder arbeitsvertraglicher Anspruch auf die Zahlungen besteht und ob der Kläger einen Anspruch auf ausschließlich vereinbarte Tätigkeiten hat. • Die Parteien sind nicht tarifgebunden und es liegt kein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag vor; eine tarifliche Anspruchsgrundlage besteht somit nicht (§ 3, § 5 TVG). • § 4 Ziff.1 des Arbeitsvertrags enthält einen wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt; danach begründet wiederholte Zahlung keine fortdauernden Ansprüche auf Gratifikationen. Die Regelung genügt den Anforderungen an einen rechtswirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt, weshalb Urlaubsgeld und Sonderzuwendung als Gratifikationen unter diesen Vorbehalt fallen. • Die in § 4 Ziff.3 genannte Hinweisangabe zum damaligen tariflichen Höhebetrag ändert nichts an der Freiwilligkeit; sie stellt keine Einbeziehung tariflicher Regelungen dar und begründet daher keinen Anspruch. • Eine Auslegung nach den Grundsätzen für AGB ergibt keine Unklarheit der Regelung (§ 305c Abs.2 BGB). Die Überschrift ‚Gratifikationen‘ und die eindeutige Eingangsbestimmung machen für einen durchschnittlichen Vertragspartner erkennbar, dass die genannten Leistungen unter Freiwilligkeitsvorbehalt stehen. • Zur Beschäftigungsfrage zeigt die detaillierte Tätigkeitsbeschreibung in § 2 Ziff.1, dass der Kläger zahlreiche zum Berufsbild gehörende Aufgaben zu leisten hat; daher konnte er keinen Anspruch auf ausschließliche Beschäftigung in der Auftragsbearbeitung durchsetzen und die vorübergehende Telefonzentrale-Tätigkeit rechtfertigt dies. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf § 97 ZPO und § 91a ZPO; die Berufung ist inhaltlich erfolglos und die Kosten sind dem Kläger aufzuerlegen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klageforderung über 6.745,00 EUR wird abgewiesen, weil kein Anspruch auf Urlaubsgeld und jährliche Sonderzuwendung besteht. Die Zahlungen sind als Gratifikationen durch einen wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag ausgeschlossen; eine tarifliche Einbeziehung liegt nicht vor. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ausschließliche Beschäftigung als kaufmännischer Sachbearbeiter, da der Arbeitsvertrag eine breite Tätigkeitsbeschreibung enthält und zumutbare, dem Berufsbild entsprechende Aufgaben zulässig sind. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.