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Beschluss

10 Ta 609/07

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Gegenstandswert für Einigungsstellenbesetzungsverfahren ist grundsätzlich mit dem Ausgangswert von 4.000,00 € zu bemessen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG). • Eine Erhöhung des Gegenstandswerts auf 6.000,00 € kommt in Betracht, wenn im Beschlussverfahren tatsächlich nicht nur über die Zuständigkeit, sondern auch über die Person des Einigungsstellenvorsitzenden und die ordnungsgemäße Beschlussfassung gestritten wird. • Bei solchermaßen erweiterten Streitgegenständen ist nach billigem Ermessen ein höherer Gegenstandswert festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Erhöhung des Gegenstandswerts bei Streit um Vorsitz und Beschlussfassung der Einigungsstelle • Der Gegenstandswert für Einigungsstellenbesetzungsverfahren ist grundsätzlich mit dem Ausgangswert von 4.000,00 € zu bemessen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG). • Eine Erhöhung des Gegenstandswerts auf 6.000,00 € kommt in Betracht, wenn im Beschlussverfahren tatsächlich nicht nur über die Zuständigkeit, sondern auch über die Person des Einigungsstellenvorsitzenden und die ordnungsgemäße Beschlussfassung gestritten wird. • Bei solchermaßen erweiterten Streitgegenständen ist nach billigem Ermessen ein höherer Gegenstandswert festzusetzen. Der Betriebsrat begehrte die Einsetzung einer Einigungsstelle nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zur Aufstellung eines Eingruppierungssystems. Die Arbeitgeberin bestritt die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats zur Einleitung und hielt die Einigungsstelle für offensichtlich unzuständig; außerdem widersprach sie der Besetzung des Vorsitzes mit dem Vorsitzenden Richter Dr. Schrade. Das Arbeitsgericht richtete die Einigungsstelle ein und setzte den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit zunächst auf 4.000 € fest. Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats legten Beschwerde gegen die Wertfestsetzung ein und forderten 6.000 €, die Arbeitgeberin beantragte 3.000 €. Das Landesarbeitsgericht prüfte, ob wegen des streitigen Vorsitzes und der bestrittenen Beschlussfassung der Ausgangswert zu erhöhen sei. • Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist nach § 33 Abs. 3 RVG zulässig und begründet. • Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert in solchen Beschlussverfahren nach billigem Ermessen zu bestimmen; die ständige Rechtsprechung bewertet Einigungsstellenbesetzungsverfahren regelmäßig mit 4.000 € als Ausgangswert. • Von diesem Ausgangswert ist abzuweichen, wenn nicht nur die Zuständigkeit, sondern tatsächlich die Person des Vorsitzenden und/oder die Größe der Einigungsstelle strittig sind; in solchen Fällen rechtfertigt die Intensität und Breite des Streitgegenstands eine Wertsteigerung. • Im vorliegenden Verfahren war zugleich die ordnungsgemäße Beschlussfassung zur Einleitung des Verfahrens strittig und die Arbeitgeberin hatte der Besetzung des Vorsitzes mit Dr. Schrade ausdrücklich widersprochen; das Arbeitsgericht musste sich mit diesen Bedenken auseinandersetzen und sogar vertagen. • Vor diesem Hintergrund war eine Erhöhung des Ausgangswerts von 4.000 € auf 6.000 € nach billigem Ermessen geboten; daher änderte das Landesarbeitsgericht den erstinstanzlichen Beschluss ab. Die Beschwerde des Betriebsratsvertreters war erfolgreich: Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wurde vom Landesarbeitsgericht Hamm auf 6.000,00 € festgesetzt. Begründet wurde dies damit, dass nicht nur die Zuständigkeit der Einigungsstelle, sondern auch die Person des Einigungsstellenvorsitzenden sowie die ordnungsgemäße Beschlussfassung strittig waren. Wegen des erweiterten und intensiveren Streitgegenstands war eine Erhöhung des üblichen Ausgangswerts von 4.000 € nach billigem Ermessen geboten. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.