Urteil
15 Sa 1778/07
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Arbeitnehmer, der im gesamten Bezugsjahr aufgrund Krankheit keine Arbeitsleistung erbracht hat, hat nach § 13 Abs. 2 BMTV keinen Anspruch auf die tarifliche Jahressonderzahlung.
• Ein handschriftlicher Berichtigungsvermerk einer Personalsachbearbeiterin stellt nicht ohne weiteres ein Schuldanerkenntnis dar, wenn daraus nicht hervorgeht, dass die Leistung dem Grunde nach anerkannt und tatsächlich erfüllt werden soll.
• Zahlungen aufgrund vorheriger Tarifbindung begründen keine betriebliche Übung, wenn sie auf kollektivrechtlicher Grundlage erfolgten.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Jahressonderzahlung bei ganzerjähriger Arbeitsunfähigkeit • Ein Arbeitnehmer, der im gesamten Bezugsjahr aufgrund Krankheit keine Arbeitsleistung erbracht hat, hat nach § 13 Abs. 2 BMTV keinen Anspruch auf die tarifliche Jahressonderzahlung. • Ein handschriftlicher Berichtigungsvermerk einer Personalsachbearbeiterin stellt nicht ohne weiteres ein Schuldanerkenntnis dar, wenn daraus nicht hervorgeht, dass die Leistung dem Grunde nach anerkannt und tatsächlich erfüllt werden soll. • Zahlungen aufgrund vorheriger Tarifbindung begründen keine betriebliche Übung, wenn sie auf kollektivrechtlicher Grundlage erfolgten. Der Kläger ist seit 1991 Fahrer bei der Beklagten, die bis Ende 2006 tarifgebunden war. Ab dem 26.11.2004 war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Für 2005 hatte ein Vergleich die tarifliche Jahressonderzahlung geregelt. Mit Schreiben vom 15.01.2007 machte der Kläger die Jahressonderzahlung für 2006 geltend; ein Personalsachbearbeiterin berichtigte handschriftlich die genannte Summe auf 2.134,67 €. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis auf § 13 Abs. 2 BMTV, weil der Kläger im Bezugsjahr 2006 keine Arbeitsleistungen erbracht habe. Das ArbG wies die Klage ab; das LAG verwarf die Berufung des Klägers und ließ die Revision nicht zu. • Anwendbarkeit und Auslegung von § 13 Abs. 2 BMTV: Die tarifliche Jahressonderzahlung ist als reiner Entgeltbestandteil an tatsächliche Arbeitsleistung im Bezugsjahr geknüpft; für Zeiten ohne tatsächliche Leistung besteht kein Anspruch bzw. nur anteilig für Monate mit tatsächlicher Tätigkeit. • Folgerung für Ganzjahreskranke: Hat ein Arbeitnehmer während des gesamten Bezugsjahres keine Arbeitsleistung erbracht, steht ihm nach Sinn und Wortlaut des § 13 Abs. 2 BMTV keine Jahressonderzahlung zu. • Betriebliche Übung: Regelmäßige Zahlungen aufgrund vorheriger Tarifbindung begründen keine betriebliche Übung, wenn sie auf kollektiver bzw. tariflicher Grundlage erfolgten und keine eigenständige betriebliche Leistungszusage darstellen. • Schuldanerkenntnis: Der handschriftliche Berichtigungsvermerk der Personalsachbearbeiterin war nur eine korrigierende Hinweisbemerkung zur Höhe; er enthält keinen erkennbaren Willen der Beklagten, die Forderung dem Grunde nach anzuerkennen oder zu erfüllen, insbesondere weil die Mitarbeiterin nicht zur rechtsverbindlichen Zusage befugt war. • Beweiswürdigung und Verfahrensfragen: Das ArbG hat die Tatsachenwürdigung zu Recht getroffen; das LAG schließt sich den Gründen an und sieht keinen Änderungsbedarf in der Berufungsinstanz. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; er hat keinen Anspruch auf die Jahressonderzahlung für 2006. Grund ist, dass der Kläger während des gesamten Bezugsjahres 2006 keine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht hat und die tarifliche Regelung des § 13 Abs. 2 BMTV die Zahlung an die tatsächliche Leistung knüpft. Eine betriebliche Übung oder ein wirksames Schuldanerkenntnis zugunsten des Klägers liegt nicht vor; der Berichtigungsvermerk der Personalsachbearbeiterin änderte nichts an der Rechtslage, weil er nur die rechnerische Höhe korrigierte und keine grundsätzliche Anerkennung der Forderung ausdrückte. Die Kostenentscheidung folgt zugunsten der Beklagten; die Revision wurde nicht zugelassen.