Beschluss
10 Ta 775/07
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Gegenstandswert eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens nach § 23 Abs. 3 RVG ist nach billigem Ermessen zu bestimmen; wirtschaftliche Bedeutung des Streitgegenstands ist zu berücksichtigen.
• Bei einem Feststellungsantrag über den Fortbestand des Betriebsratsmandats ist zur Wertfestsetzung auf die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer und die daraus folgende Größe des Betriebsrats (§ 9 BetrVG) abzustellen; dies entspricht der Bewertungsgrundlage für Wahlanfechtungen nach § 19 BetrVG.
• Verschiedene Anträge in einem Verfahren (z. B. Feststellung des Fortbestands des Mandats und Unterlassungsantrag wegen Behinderung der Betriebsratstätigkeit) sind getrennt zu bewerten, wenn sie unterschiedliche Streitgegenstände ohne wirtschaftliche Identität betreffen.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswertfestsetzung bei Feststellungs- und Unterlassungsanträgen des Betriebsrats • Der Gegenstandswert eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens nach § 23 Abs. 3 RVG ist nach billigem Ermessen zu bestimmen; wirtschaftliche Bedeutung des Streitgegenstands ist zu berücksichtigen. • Bei einem Feststellungsantrag über den Fortbestand des Betriebsratsmandats ist zur Wertfestsetzung auf die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer und die daraus folgende Größe des Betriebsrats (§ 9 BetrVG) abzustellen; dies entspricht der Bewertungsgrundlage für Wahlanfechtungen nach § 19 BetrVG. • Verschiedene Anträge in einem Verfahren (z. B. Feststellung des Fortbestands des Mandats und Unterlassungsantrag wegen Behinderung der Betriebsratstätigkeit) sind getrennt zu bewerten, wenn sie unterschiedliche Streitgegenstände ohne wirtschaftliche Identität betreffen. Die M1 Handelsgesellschaft übertrug zum 01.09.2007 den Betrieb eines Baumarktes auf die Arbeitgeberin. Im Baumarkt war ein einköpfiger Betriebsrat gewählt. Nach dem Übergang bestritt die Arbeitgeberin unter Berufung auf einen Tarifvertrag den Fortbestand des Betriebsratsmandats. Der Betriebsrat leitete am 26.09.2007 ein Beschlussverfahren ein und stellte Anträge auf Feststellung des Fortbestands seines Mandats über den 01.09.2007 hinaus und auf Unterlassung der Behinderung seiner Tätigkeit durch die Arbeitgeberin. Die Anträge wurden im Ausgangsverfahren zurückgenommen; das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert auf 4.000 € fest. Dagegen legten die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats Beschwerde mit der Begründung ein, der Gesamtwert müsse 10.000 € betragen, weil der Feststellungsantrag höher zu bewerten sei. • Zulässigkeit: Die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG ist zulässig und begründet. • Anwendbare Regelung: § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist Auffangnorm für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten; der Gegenstandswert ist nach billigem Ermessen zu bestimmen. • Wertbemessung Feststellungsantrag: Für den Antrag auf Feststellung des Fortbestands des Betriebsratsmandats ist analog zur Rechtsprechung zur Wahlanfechtung (§ 19 BetrVG) die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer und damit die Betriebsgröße nach § 9 BetrVG maßgeblich; bei ca. 16 Beschäftigten entspricht dies einem Wert von 6.000 €. • Wertbemessung Unterlassungsantrag: Der Unterlassungsantrag (Schutz der Betriebsratstätigkeit, § 78 BetrVG) ist eine eigenständige, nicht wirtschaftlich identische Streitigkeit und ist mit dem einfachen Auffangwert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von 4.000 € zu bewerten. • Zusammenrechnung: Die Werte beider Anträge sind zu addieren, sodass sich ein Gesamtgegenstandswert von 10.000 € ergibt. • Rechtsfolgen: Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 12.11.2007 war insoweit abzuändern, dass der Gegenstandswert auf 10.000 € festgesetzt wird; die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei nach § 1 Satz 2 GKG. Die Beschwerde des Betriebsratsvertreters hatte Erfolg. Der Gegenstandswert des Beschlussverfahrens ist auf 10.000 € festzusetzen: 6.000 € für den Feststellungsantrag über den Fortbestand des Betriebsratsmandats (Anknüpfung an die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer und die Stufen des § 9 BetrVG) und 4.000 € für den Unterlassungsantrag nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Die Anträge betreffen unterschiedliche, nicht wirtschaftlich identische Streitgegenstände, daher sind die Werte zuaddieren. Die Entscheidung bleibt gerichtsgebührenfrei.