Urteil
13 Sa 1644/07
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Abmahnung ist zu entfernen, wenn der Arbeitgeber vorab keine hinreichend präzisen Verhaltensvorgaben gesetzt hat, sodass der Arbeitnehmer nicht erkennen konnte, welche Handlungspflicht in der konkreten Situation galt.
• Zur Beseitigung einer unzutreffenden Abmahnung kann sich der Arbeitnehmer analog § 1004 Abs. 1 BGB auf Entfernung wegen Eingriffs in sein Persönlichkeitsrecht berufen.
• Dienstanweisungen müssen auch für typische Zweifelsfälle Regelungen vorsehen; unterbleibt dies, fehlt die Warn- und Hinweisfunktion der Abmahnung.
Entscheidungsgründe
Abmahnung wegen nachträglicher Auftragsänderung nur bei klarer vorheriger Dienstanweisung • Eine Abmahnung ist zu entfernen, wenn der Arbeitgeber vorab keine hinreichend präzisen Verhaltensvorgaben gesetzt hat, sodass der Arbeitnehmer nicht erkennen konnte, welche Handlungspflicht in der konkreten Situation galt. • Zur Beseitigung einer unzutreffenden Abmahnung kann sich der Arbeitnehmer analog § 1004 Abs. 1 BGB auf Entfernung wegen Eingriffs in sein Persönlichkeitsrecht berufen. • Dienstanweisungen müssen auch für typische Zweifelsfälle Regelungen vorsehen; unterbleibt dies, fehlt die Warn- und Hinweisfunktion der Abmahnung. Der Kläger ist langjährig bei der Beklagten als technischer Sachbearbeiter und Betriebsratsvorsitzender beschäftigt. Dienstanweisung Nr. 7 regelte die Erteilung von Modernisierungsaufträgen, sah Aufträge bis 5.000 Euro als selbstständig erteilbar an und unterschied zwischen kleinem und großem Auftragsschreiben. Bei einer Wohnungsrenovierung erteilte der Kläger einen Malerauftrag über 1.800 Euro; es entstanden nachträglich Mehrarbeiten, die telefonisch genehmigt wurden, und die Rechnung belief sich schließlich auf über 3.200 Euro. Der Kläger legte daraufhin im elektronischen Baubuch einen zweiten Auftrag mit der höheren Summe an. Die Beklagte sprach daraufhin eine Abmahnung wegen angeblich ordnungswidrigen Vorgehens aus. Das Arbeitsgericht wies die Klage des Klägers ab; in der Berufung verlangte dieser die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. • Anwendbare Rechtsfigur: Der Arbeitnehmer kann die Entfernung einer unzutreffenden Abmahnung verlangen, analog § 1004 Abs. 1 BGB, da eine zu Unrecht ausgesprochene Abmahnung in das Persönlichkeitsrecht eingreift und berufliche Nachteile begünstigen kann. • Hinweisfunktion der Abmahnung: Abmahnungen müssen konkret auf eine bestehende Vertragspflicht hinweisen und eine mögliche Pflichtverletzung erkennbar machen; dies setzt voraus, dass der Arbeitgeber zuvor ausreichende und präzise Verhaltensvorgaben erlassen hat. • Fehlende Regelung für den Zweifelsfall: Dienstanweisung Nr. 7 enthielt klare Regeln für Auftragserteilung, aber keine hinreichende Regelung für den Fall einer nachträglichen Erweiterung bereits ausgeführter Aufträge; die Beklagte hätte explizit vorschreiben müssen, ob in solchen Fällen eine zweite Beauftragung im Baubuch oder die vorherige Zustimmung des Vorgesetzten erforderlich ist. • Konsequenz für die konkrete Sachlage: Weil die Beklagte es versäumt hatte, für den hier nicht selten vorkommenden Fall der nachträglichen Auftragserweiterung präzise Vorgaben zu machen, konnte der Kläger nicht erkennen, dass sein Verhalten als Pflichtverletzung zu werten war; die Abmahnung entfaltet damit nicht die ihr zugedachte Hinweis- und Rügefunktion. • Prozessrechtliche Folgen: Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet, die Abmahnung ist aus der Personalakte zu entfernen; die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich; das Urteil des Arbeitsgerichts wird abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 23.02.2007 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. Begründung: Die Abmahnung war unzutreffend, weil der Arbeitgeber zuvor keine klaren, für den konkreten Fall verbindlichen Dienstanweisungen zur nachträglichen Erweiterung von Aufträgen erlassen hatte, sodass die Hinweisfunktion der Abmahnung entfiel und der Kläger nicht erkennen konnte, dass sein Verhalten pflichtwidrig war. Die Beklagte hat daher in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen, und die Entfernung ist erforderlich, um eine falsche Beurteilung und mögliche berufliche Nachteile zu beseitigen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; Revision wurde nicht zugelassen.