Beschluss
7 Ta 10/08
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO zur Durchsetzung einer titulierten vorläufigen Weiterbeschäftigung ist unzulässig, wenn der besondere Weiterbeschäftigungsanspruch nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens erfasst war.
• Die Vollstreckbarkeit eines Titels endet, wenn die zugrundeliegende Tenorierung lediglich eine vorläufige Weiterbeschäftigung erfasst und der streitige Anspruch durch nachgeschobene Kündigung materiell betroffen ist.
• Zwangsvollstreckung ist unzulässig, wenn die Leistung objektiv unmöglich geworden ist, etwa weil der konkrete Arbeitsplatz durch unternehmerische Entscheidungen weggebrochen ist.
• Bei Zweifeln über die Vollstreckungsfähigkeit verbleibt dem Gläubiger der Weg der Vollstreckungsklage und dem Schuldner der Vollstreckungsabwehrklage (§§ 767, 769 ZPO).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen vorläufiger Tenorierung und Unmöglichkeit • Ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO zur Durchsetzung einer titulierten vorläufigen Weiterbeschäftigung ist unzulässig, wenn der besondere Weiterbeschäftigungsanspruch nur bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens erfasst war. • Die Vollstreckbarkeit eines Titels endet, wenn die zugrundeliegende Tenorierung lediglich eine vorläufige Weiterbeschäftigung erfasst und der streitige Anspruch durch nachgeschobene Kündigung materiell betroffen ist. • Zwangsvollstreckung ist unzulässig, wenn die Leistung objektiv unmöglich geworden ist, etwa weil der konkrete Arbeitsplatz durch unternehmerische Entscheidungen weggebrochen ist. • Bei Zweifeln über die Vollstreckungsfähigkeit verbleibt dem Gläubiger der Weg der Vollstreckungsklage und dem Schuldner der Vollstreckungsabwehrklage (§§ 767, 769 ZPO). Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und obsiegte mit Urteil vom 13.12.2006, wonach die Beklagte ihn zu unveränderten Bedingungen als Schlachter weiter zu beschäftigen habe. Das Urteil wurde rechtskräftig, eine tatsächliche Weiterbeschäftigung erfolgte jedoch nicht. Der Kläger beantragte daraufhin mehrmals Festsetzung von Zwangsgeld zur Erzwingung der titulierten Beschäftigungspflicht. Die Beklagte machte geltend, die Schlachtung sei ausgegliedert bzw. eingestellt worden, der konkrete Arbeitsplatz bestehe nicht mehr, zusätzlich sei die Titeltenorierung unbestimmt. Das Arbeitsgericht setzte ein Zwangsgeld fest; hiergegen legte die Beklagte sofortige Beschwerde ein, das LAG setzte das Zwangsgeldverfahren aus und entschied anschließend über die Beschwerde. • Formell war die Wahl der Vollstreckungsart (§ 888 ZPO) grundsätzlich richtig, weil es um eine unvertretbare Handlung (Weiterbeschäftigung) ging. • Materiell fehlte jedoch der notwendige Vollstreckungstitel: Die Urteilstenorierung bezog sich auf eine vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens und erfasst nicht den allgemeinen Beschäftigungsanspruch nach Rechtskraft. • Die nachgeschobene Kündigung kann die materielle Existenz des weiterbeschäftigungsbezogenen Anspruchs berühren; in solchen Fällen bedarf es zur Durchsetzung regelmäßig eines neuen Titels oder der Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage. • Unabhängig hiervon war die Zwangsvollstreckung deshalb unzulässig, weil die Leistung objektiv unmöglich geworden ist: Der für die Tätigkeit als Schlachter erforderliche Arbeitsplatz sei durch unternehmerische Maßnahmen weggefallen, sodass die Vornahme der ausgeurteilten Handlung nicht mehr ausschließlich vom Willen der Arbeitgeberin abhängt. • Wegen der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung musste nicht weiter auf die Einwände zur Begriffsbestimmung des Begriffs "Schlachter" eingegangen werden. • Dem Beschwerdeverfahren war stattzugeben; die Kosten der Zwangsvollstreckung sind der Gläubigerpartei aufzuerlegen. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin war erfolgreich. Der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 18.12.2007 wurde aufgehoben und der Zwangsgeldantrag des Klägers vom 08.10.2007 zurückgewiesen; die Kosten der Zwangsvollstreckung trägt der Gläubiger. Begründend hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, dass der rechtskräftige Titel die titulierte Weiterbeschäftigung nur vorläufig erfasste und daher nicht ohne Weiteres vollstreckbar ist; außerdem war die Leistung objektiv unmöglich, weil der konkrete Schlachterarbeitsplatz weggefallen ist. Dem Kläger bleibt der Rechtsweg über eine Vollstreckungsklage bzw. die mögliche Vollstreckungsabwehrklage der Beklagten, um die materielle Wirksamkeit der nachgeschobenen Kündigung und die weiteren Vollstreckungsfragen klären zu lassen.